LG Köln, Beschluss vom 01.12.2010, Az. 28 O 594/10
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber für unzureichend überwachte minderjährige Kinder, welche in ihrem Haushalt illegal Musiktitel down- und gleichzeitig uploaden, als sog. Störer verantwortlich ist. Im konkreten Fall wurde im Rahmen des richterlichen Ermessens für jeden Musiktitel ein Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR festgelegt. Vgl. auch LG Hamburg, AG Halle oder AG Frankfurt a.M.
LG Köln: Bei illegalem Upload von einem Musiktitel ist Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen / Berichtet von Dr. Damm und Partner
veröffentlicht am 27. Dezember 2010