LG Köln: Bei unerlaubter Fotonutzung gilt Streitwert von 6.000 EUR

veröffentlicht am 8. Februar 2010

LG Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09
§ 97a Abs. 2 UrhG

Das LG Köln stellt in diesem Beschluss klar, dass § 97a Abs. 2 UrhG („Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“) keinen Einfluss auf den Gegenstandswert bzw. Streitwert einer Urheberrechtsverletzung hat. Wertbestimmend für den Unterlassungsanspruch sei die (geschätzte) Beeinträchtigung des Geschädigten, es komme nicht auf den erzielten Gewinn des Schädigers an. Zu berücksichtigen sei lediglich das Interesse des Geschädigten an der wirkungsvollen Abwehr eklatanter Verstöße gegen geistige Schutzrechte und die daraus resultierenden Vermögenspositionen. Dies gelte auch, wenn der individuelle Verstoß des Schädigers nicht sehr erheblich gewesen sei.


Deshalb werde an dem üblichen Streitwert von 6.000,00 für die unberechtigte Verwendung eines Fotos festgehalten. § 97a UrhG gelte lediglich für die Kostenerstattung bei urheberrechtlichen Abmahnungen bei Erfüllung der Voraussetzungen, nicht jedoch für den festzusetzenden Wert für den Unterlassungsanspruch an sich.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Arno Lampmann.

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