LG Köln: Bei Verwendung eines Pippi Langstrumpf-ähnlichen Bildes für die Bewerbung eines entsprechenden Karnevalskostüms kann Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 EUR anfallen

veröffentlicht am 3. November 2011

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 10.08.2011, Az. 28 O 117/11
§ 23 UrhG, § 24 UrhG,
§ 97 Abs. 2 UrhG

Das LG Köln hat entschieden, dass die eigenmächtige Verwendung eines Bildnisses der Figur „Pippi Langstrumpf“ zur Bewerbung eines Karnevalskostüms einen Schadensersatz von 50.000 EUR auslösen kann. Die Klägerin hatte erfolgreich behauptet, daß dies die übliche Lizenzgebühr sei, die sie bei Unternehmen wie der Beklagten berechne. Einen entsprechenden Lizenzvertrag habe man bereits mit einem anderen Unternehmen geschlossen, der gegen eine einmalige Werbelizenz in Höhe von EUR 30.000,00 und eine garantierte Stücklizenz von EUR 20.000,00 das Recht eingeräumt worden sei, ein Bildnis der Figur „Pippi Langstrumpf“ in einer bestimmten Motivgestaltung im Januar 2010 eine Woche lang zur Bewerbung von Fastnachtskostümen und Perücken in Prospekten, Handzetteln, Filial-Plakaten und In-Store-Flyern bzw. 11 Tage lang im Internet zu verwenden. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat … durch … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Beklagte, die die Anonym1-Supermärkte betreibt, bewarb während der Karnevalssession 2010 unter der Bezeichnung „A“ ein Karnevalskostüm wie nachstehend wiedergegeben:

(Abbildung)

Die Bewerbung erfolgte zum einen zwischen dem 18.01.2010 und dem 23.01.2010 in Prospekten mit einer Auflage von 16,2 Millionen Stück und zum anderen zwischen dem 10. und dem 21.01.2010 auch über die Internetseite www.anonym1.de der Beklagten. Desweiteren erfolgte die Bewerbung auf Vorankündigungsplakaten in allen B-Märkten bundesweit sowie am 18.01.2010 auch als Tageszeitungsanzeige. Das Bild war zudem auch den jeweiligen Kostümsets beigefügt. Insgesamt wurden 15.675 Kostüme verkauft, wobei der Endverkaufspreis des Kinderkostüms EUR 5,99 und derjenige des Erwachsenenkostüms EUR 9,99 betrug.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der Urheberrechte an der Figur „Pippi Langstrumpf“. Sie erwirkte am 01.02.2010 zu dem Aktenzeichen 28 O 32/10 eine einstweilige Verfügung der erkennenden Kammer betreffend die zur Bewerbung des Kinderkostüms verwendeten Bildnisse, zu der die Beklagte eine Abschlußerklärung abgab und Auskunft zu dem Umfang der Bewerbung und des Verkaufs erteilte.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nunmehr aus § 97 Abs. 2 UrhG bzw. aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 50.000,00 geltend. Sie behauptet hierzu, Inhaberin der urheberechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an sämtlichen Werken Astrid Lindgrens zu sein und in dieser Eigenschaft auch Merchandising rund um die von Astrid Lindgren geschaffenen Figuren, insbesondere Pippi Langstrumpf zu lizenzieren. Astrid Lindgren habe diese Rechte mit Vertrag vom 26.03.1998 auf die Klägerin übertragen, deren alleinige Gesellschafter heute die Erben Astrid Lindgrens seien. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die streitgegenständliche Bewerbung gegen ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte verstoße. Urheberrechtlichen Schutz genieße dabei aufgrund ihrer charakteristischen und unverwechselbaren Persönlichkeit auch die literarische Figur Pippi Langstrumpf als solche. Deren Charakteristika übernehme die streitgegenständliche Bewerbung, die sich bewußt an die weltweite und überragende Bekanntheit Pippi Langstrumpfs anlehne und diese zum Zwecke der Verkaufsförderung ausbeute.

Zur Anspruchshöhe behauptet die Klägerin, daß dies die übliche Lizenzgebühr sei, die sie bei Unternehmen wie der Beklagten berechne. Einen entsprechenden Lizenzvertrag habe man zum Beispiel am 10.01.2010 mit der Firma P Dienstleistung GmbH & Co. KG geschlossen, der gegen eine einmalige Werbelizenz in Höhe von EUR 30.000,00 und eine garantierte Stücklizenz von EUR 20.000,00 das Recht eingeräumt worden sei, ein Bildnis der Figur „Pippi Langstrumpf“ in einer bestimmten Motivgestaltung im Januar 2010 eine Woche lang zur Bewerbung von Fastnachtskostümen und Perücken in Prospekten, Handzetteln, Filial-Plakaten und In-Store-Flyern bzw. 11 Tage lang im Internet zu verwenden – wegen der Einzelheiten dieses Vertrages, dessen Abschluß die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, wird auf Anlage K 13 zur Klageschrift, Bl. 64ff d.A., verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 50.000,00 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2010.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet zunächst die Aktivlegitimation. In der Sache ist sie der Auffassung, daß eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliege. Sie hält die isolierte Urheberschutzfähigkeit der literarischen Figur Pippi Langstrumpf schon nicht für ausreichend dargetan. Jedenfalls aber liege eine freie Bearbeitung der Figur vor, denn die Kombination von äußeren Merkmalen, Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen, die die Figur Pippi Langstrumpf in der literarischen Vorlage Astrid Lindgrens charakterisieren würden, seien bei den angegriffenen Bildnissen nicht übernommen. Vielmehr bestünden diverse Unterschiede. So sei die Perücke tomatenrot und habe anders als in der literarischen Beschreibung Astrid Lindgrens nicht die Farbe einer Möhre. Die Zöpfe seien überdies geschwungen statt gerade vom Kopf abzustehen. Die abgebildeten Personen wiesen weiterhin eine schmale Nase statt einer Nase in Kartoffelform auf und während Pippi Sommersprossen lediglich auf der Nase habe, trügen die abgebildeten Personen aufgeschminkte Punkte im gesamten Gesicht. Die abgebildeten Personen hätten zudem einen normalen Mund anstelle eines „wirklich riesig breiten“ Mundes. Sie trügen überdies ein grünes statt ein gelbes Kleid, das zudem länger als in der Beschreibung Astrid Lindgrens und erkennbar maschinell gefertigt statt selbst genäht sei; außerdem befinde sich darunter keine blaue Hose mit weißen Punkten und die Personen trügen zwei Ringelstrümpfe statt einen schwarzen und einen geringelten Strumpf und auch keine schwarzen Schuhe, die genau doppelt so groß wie die Füße sind sondern weiße Ballerinaschühchen. Diese Unterschiede spiegelten sich auch in den aus den Posen ersichtlichen Charakterzügen wieder: so seien die abgebildeten Personen keine frechen furchtlosen Gören sondern unsichere, schüchterne kleine Mädchen; bei der zweiten Person handele es sich zudem nicht um ein Mädchen sondern um eine Frau von etwa 25 Jahren, die im Unterschied zu Pippi Langstrumpf nicht unangepaßt sondern stark geschminkt und zurecht gemacht sei. Die Ähnlichkeit beschränke sich daher auf ein buntes Kleid und rote zu Zöpfen geflochtene Haare. Diese Merkmale seien aber für sich betrachtet nicht geeignet, Urheberschutz zu begründen, so daß Ähnlichkeiten allein in diesen Bereichen keine urheberrechtlich relevante Verletzungshandlung darstellen könnten. Zudem sei die Forderung jedenfalls übersetzt; der Höhe nach sei allenfalls eine umsatzabhängige Lizenz von 2-3% gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

1.
Die Klägerin kann gemäß § 97 Abs. 2 UrhG die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Höhe von 50.000,00 EUR beanspruchen.

a)
Die Klägerin ist als Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am künstlerischen Schaffen Astrid Lindgrens aktivlegitimiert. Durch den Überlassungsvertrag vom 26.03.1998, Anlage 1a), hat Astrid Lindgren sämtliche Leistungs- und Vermögensrechte aus ihrem literarischen Schaffen auf die Klägerin übertragen, die damit zur Ausübung der hieraus folgenden Rechte berechtigt ist. Einen Widerspruch zum Testament Astrid Lindgrens vermag die Kammer insoweit nicht zu erkennen. Angesichts dieser Urkunde ist das Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Beklagten unbeachtlich.

b)
Der fiktiven literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ kommt auch außerhalb der Geschichte selbständiger urheberrechtlicher Schutz zu. Ein selbständiger urheberrechtlicher Schutz literarischer Figuren kommt in Betracht, wenn der beschriebene Charakter der Phantasie des Urhebers entsprungen ist, ausreichend individuell ist und auch außerhalb der konkreten Geschichte eine charakteristische und unverwechselbare Persönlichkeit aufweist. Dies ist anhand der Kombination von äußeren Merkmalen sowie von dem Charakter von seinem Schöpfer beigelegten Eigenschaften, Fähigkeiten und typischen Verhaltensweisen zu beurteilen (vgl. Fromm/Nordemann, UrhR, § 2, Rz. 102). Handelt es sich danach um einen unverwechselbaren und ausgeprägten, individuellen Charakter, ist dieser als Werk der Literatur auch für sich eigenständig geschützt.

Nach diesen Maßstäben ist der literarischen Figur Pippi Langstrumpf eigenständiger Urheberschutz zubilligen. Die Figur ist sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, als auch nach den ihr von Astrid Lindgren zugeschriebenen Eigenschaften und Fähigkeiten im besten Sinne merkwürdig. Schon äußerlich fällt sie durch die Kombination von roten Haaren, Sommersprossen und bunter, wild gewürfelter Kleidung auf. Schon dies vermittelt den Eindruck eines wilden, unangepaßten, unkonventionellen, bunten und spontanen Mädchens, das in krassem Gegensatz zu den wohlerzogenen Kindern Tom und Annika steht. Und genau dieser Eindruck wird dann durch die ihr zugeschriebenen Charaktereigenschaften bestätigt: mit Pippi ist es immer lustig, Pippi hat immer eine Idee, sie steckt niemals auf und findet für jedes Problem eine Lösung. Sie ist stark, hat keine Angst, läßt sich nichts gefallen und macht sich die Welt, wie sie ihr gefällt.

Dieser Charakter, diese Figur ist schon aus sich heraus derart unverwechselbar und auch einzigartig, daß die Figur auch für sich betrachtet Urheberschutz beanspruchen kann.

c)
Die angegriffenen Abbildungen verletzen die Urheberrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf. Sie stellen keine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG sondern eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG dar.

Eine unfreie Benutzung (§ 23 UrhG) liegt vor, wenn das Werk in seinem Wesenskern und seinen Grundzügen erhalten geblieben ist; demgegenüber ist von einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG auszugehen, wenn die Umformung zu einer selbständigen Neuschöpfung geführt hat, das ursprüngliche Werk also derart verändert worden ist, daß es nur noch als Anregung gedient hat, die im Rahmen einer künstlerischen Auseinandersetzung grundsätzlich zulässig ist.

Für eine freie Benutzung könnte zwar im Ausgangspunkt die Übertragung in eine andere Werkart sprechen. Dies kann aber für sich betrachtet vorliegend nicht entscheidend greifen. Denn die eigenständig geschützte literarische Figur ist zwangsläufig lediglich verbal beschrieben und materiell nicht verkörpert. Jede körperliche Fixierung dieser Figur bedeutet damit einen Wechsel der Werkart; Schutz kann vor diesem Hintergrund aber nur wirkungsvoll sein, wenn auch die Transformation der zunächst aufgrund der sprachlichen Beschreibung lediglich in der Vorstellung bestehenden Person in eine bildliche oder körperliche Gestalt umfaßt ist. Es kommt daher allein darauf an, ob bei dieser Transformation die die geschützte literarische Figur prägenden äußerlichen und charakterlichen Umstände derart übernommen werden, daß die Figur in ihrem Wesenskern und ihren Grundzügen erhalten geblieben ist oder aber ob die Transformation zu einer neuen Figur geführt hat, die zwar Ähnlichkeiten aufweist, die aber für sich betrachtet auch als Charakter neben der geschützten Figur stehen kann. Bei der Entscheidung dieser Frage ist in erster Linie auf die Übereinstimmungen und nicht auf die Unterschiede zu achten; maßgebend ist der sich dem Betrachter erschließende Gesamteindruck, der aus der Übernahme eigenpersönlicher Merkmale entsteht (vgl. auch OLG Köln, ZUM-RD 1997, 386-Mirö).

Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer von einer unfreien Benutzung auszugehen, die nicht den gebotenen und erforderlichen Abstand zu der Figur Pippi Langstrumpf einhält:

Mit deren literarischen Beschreibung (Bl. 225 d.A.) hat die angegriffene Abbildung äußerlich die roten Haare, die Sommersprossen und die bunte Kleidung gemeinsam. Die Beschreibung der Kleidung stimmt zwar äußerlich nicht vollständig überein (Farbe des Kleides, Socken, Schuhe); sie vermittelt gleichwohl denselben Aussageinhalt: sie suggeriert ein wildes, unangepaßtes, unkonventionelles, buntes und spontanes Mädchen und verkörpert damit alles, was Pippi Langstrumpf ist. Deshalb erkennt jeder Betrachter in diesem Kostüm unmittelbar die Figur Pippi Langstrumpf, wenn auch in abgewandelter Form.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der allgemeine Wiedererkennungseffekt von Pippi Langstrumpf nicht zuletzt auf der großen Bekanntheit dieser Romanfigur beruht, die dazu führt, daß der Betrachter nahezu jede Abbildung eines rothaarigen Mädchens mit Zöpfen, Sommersprossen und bunten Kleidern mit Pippi Langstrumpf assoziieren wird, was für die urheberrechtliche Betrachtung indes für sich betrachtet nicht Maßstab sein darf. Allerdings zeigt dies auch, was die Figur im Auge des Betrachters prägt und just diese prägenden Elemente eines Mädchens mit roten Haaren, abstehenden Zöpfen, Sommersprossen sowie geringelter Kleidung und daraus abzuleitender unangepaßter Geisteshaltung werden übernommen. In der Kombination dieser Merkmale liegt nach Auffassung der Kammer die eigenpersönliche geistige Schöpfung Astrid Lindgrens. Diese Kombination war zur Zeit der Entstehung der Figur Pippi Langstrumpf eigenartig und ist es bis heute. Sie verleiht der Figur „Pippi Langstrumpf“ eine äußerliche Merkwürdigkeit, mit der unmittelbar die Assoziation der der Figur beigeschriebenen Charaktereigenschaften verbunden ist. Dieser Gesamteindruck wiederum ist derart einzigartig, dass der Figur Pippi Langstrumpf ein großer Schutzumfang zuzubilligen ist, in den vorliegend eingegriffen wurde. Angesichts dieses hohen Schutzumfangs und der Übernahme von zentralen Merkmalen genügen die Unterschiede nicht, den gebotenen Abstand herbeizuführen, zumal die Abbildungen zweifellos auf der Figur Pippi Langstrumpf aufsetzen, ohne sich mit dieser in der Sache auseinanderzusetzen. Die angegriffenen Bildnisse weisen für sich betrachtet keinerlei eigenständige Eigenart auf, hinter der die übernommenen Merkmale zurücktreten würden. Sie sind vielmehr allein von dem Bemühen getragen, die Figur Pippi Langstrumpf nicht unmittelbar zu übernehmen und so dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu entgehen, gleichwohl aber ausreichend nah an dieser Figur zu bleiben, um sie als Kostüm erkennbar zu machen. Angesichts dessen werden nicht lediglich im Rahmen eines neuen Werkes Assoziationen an Pippi Langstrumpf geweckt, indem deren prägende Züge zwar durchschimmern, aber gleichwohl hinter der Eigenart des neuen Werkes zurücktreten. Vielmehr wird im Ergebnis im Gegenteil Pippi Langstrumpf bewusst in einer Variante dargestellt, in der die Figur in ihrem Wesenskern und ihren Grundzügen erhalten geblieben ist. Nicht umsonst ist seitens der Beklagten das Produkt als „A“ bezeichnet worden.

d)
Die Klageforderung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Sie entspricht dem, was vernünftige Parteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als Lizenzgebühr vereinbart hätten. Unerheblich ist, ob die Beklagte bereit gewesen wäre, eine Lizenz zu einem solchen Preis zu erwerben. Die Höhe bestimmt sich im Vergleich zum ordnungsgemäßen Lizenznehmer; der Verletzer soll weder besser noch schlechter stehen als ein solcher. Die Höhe der Lizenzgebühr steht dabei gerichtlicher Schätzung (§ 287 ZPO) offen, bei der der Umfang der Verletzungshandlung nach Zeitdauer, Art und Intensität, der Wert des verletzten Ausschlußrechtes, die Nähe der Nachbildung sowie das Image des nachgebildeten Werkes zu berücksichtigen sind (Schricker/Löwenheim, UrhG, § 97, Rz. 158).

Als Maßstab für eine solche Schätzung können auch Lizenzverträge über vergleichbare Werke und Nutzungen herangezogen werden. Diesbezüglich hat die Klägerin einen Linzenzvertrag vom 10.01.2010 mit dem Konkurrenten der Beklagten, der Firma P Dienstleistung GmbH & Co. KG vorgelegt, der danach gegen eine einmalige Werbelizenz in Höhe von EUR 30.000,00 und eine garantierte Stücklizenz von EUR 20.000,00 das Recht eingeräumt wurde, ein den streitgegenständlichen Bildnissen vergleichbares Bildnis der Figur „Pippi Langstrumpf“ im Januar 2010 eine Woche lang zur Bewerbung von Fastnachtskostümen und Perücken in Prospekten, Handzetteln, Filial-Plakaten und In-Store-Flyern bzw. 11 Tage lang im Internet zu verwenden. Die Sachverhalte sind sowohl nach Lizenznehmer, Lizenzgegenstand und Nutzung vergleichbar: Die Bewerbung erfolgte zum einen für rund 1 Woche in Prospekten mit einer Auflage von 16,2 Millionen Stück und zum anderen für 11 Tage auch über die Internetseite www.anonym1.de der Beklagten. Desweiteren erfolgte die Bewerbung auf Vorankündigungsplakaten in allen Anonym1-Märkten bundesweit sowie am 18.01.2010 auch als Tageszeitungsanzeige. Das Bildnis war zudem auch den jeweiligen Kostümsets beigefügt. Angesichts dessen bestünde kein Grund, die Lizenzgebühr in Bezug auf die Beklagte nicht an der Lizenzgebühr zu messen, die die Klägerin in einem nahezu identischen Fall mit einem Wettbewerber der Beklagten vereinbart hat.

Ob dieser Vertrag, dessen Abschluß die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, tatsächlich geschlossen worden ist, kann letztlich offen bleiben. Denn nach den allgemeinen Schätzungsvoraussetzungen hält die Kammer auch ohne diesen die begehrte Lizenzgebühr in Höhe von EUR 50.000,00 für angemessen angesichts der umfassenden werblichen Nutzung im Online- und Printbereich und im Rahmen von Prospekten mit einer Auflage von rund 16 Mio Stück sowie vor dem Hintergrund der umfassenden Bekanntheit und des daraus folgenden hohen Werbewertes der Figur Pippi Langstrumpf. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, daß eine solche Lizenz außer Verhältnis zum Verkaufspreis stehe, verfängt dies nicht: die Beklagte war nur deshalb in der Lage, das Kostüm zu den geringen Preisen anzubieten, weil sie eine Lizenz gerade nicht eingeholt hat. Sie kann diesen rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteil nunmehr nicht als Argument dafür anführen, daß die Lizenzgebühr überhöht sei, sondern hätte dies in ihrer Kalkulation berücksichtigen müssen.

2.
Auf diesen Zahlungsanspruch kann die Klägerin weiterhin gemäß § 97 Abs. 2 UrhG, § 288 Abs. 2 BGB ab dem 18.01.2010 Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen.

Der Verletzte kann grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren beanspruchen (BGH GRUR 1982, 286). Dies beruht auf der Überlegung, dass gedachte (vernünftige) kaufmännische Lizenzvertragsparteien einen Fälligkeitstermin und eine Verzinsung bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit vereinbart hätten. Zwar ist die Vereinbarung einer Verzinsung in Lizenzverträgen nicht allgemein üblich, jedoch sind hier Besonderheiten der Verletzerlizenz zu beachten. In frei vereinbarten Lizenzverträgen werden die Lizenzgebühren üblicherweise kurzfristig abgerechnet, während die Schadensersatzlizenz regelmäßig – wie auch im vorliegenden Fall – erst Jahre nach der Erzielung der vergütungspflichtigen Umsätze bezahlt wird. Vernünftige Vertragsparteien, die dies im Voraus bedacht hätten, hätten dem sich hieraus ergebenden Vorteil für den Lizenznehmer durch die Vereinbarung einer angemessenen Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren Rechnung getragen. Im Ergebnis dient die Verzinsung ab fiktiven Fälligkeitszeitpunkten damit dem Grundsatz, dass der Schutzrechtsverletzer nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll als ein redlicher Lizenznehmer (BGH, GRUR 1982, 286, 289 – Fersenabstützvorrichtung; LG Düsseldorf vom 18.03.2008, 4a O 365/06). Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer auch die Zinshöhe an der Regelung des § 288 Abs. 2 BGB zu orientieren. Weiterhin rechtfertigt die dargelegte Interessenlage auch einen Beginn des Zinslaufs ab dem Zeitpunkt der ersten Verletzungshandlung.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

4.
Streitwert: 50.000,00 EUR

I