LG Köln: Berichterstattung über private Restaurant-Besuche Prominenter verletzt das Persönlichkeitsrecht

veröffentlicht am 8. Januar 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 21.11.2012, Az. 28 O 328/12
§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG; § 22 KUG, § 23 KUG

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Wort- und Bildberichterstattung über einen privaten Restaurantbesuch zweier Prominenter deren Persönlichkeitsrecht verletzt. Es seien heimlich Lichtbilder aufgenommen und in einer Zeitschrift mit einem Artikel darüber, was die Kläger gegessen hätten und wie die Stimmung gewesen sei, veröffentlicht worden. Ein öffentliches Interesse an diesen Informationen bestehe nicht, so dass hier der Schutz der Privatsphäre überwiege. Dies habe die Abwägung im vorliegenden Fall ergeben. Der gleiche Schutz gelte im Übrigen nicht für einen Bericht über das Betreten oder Verlassen des Restaurants, da dies in einem weniger vor der Öffentlichkeit geschützten Bereich stattfinde. Die Beteiligten hätten sich nach Abschluss des Essens den mittlerweile eingetroffenen Fotografen nicht entzogen und die Veröffentlichung der nach Verlassen des Restaurants entstandenen Personenbildnisse akzeptiert. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen,

a)
das Foto des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) mit der Bildunterschrift „Am Fenstertisch: O, Ks und R ganz entspannt.“ (Anlage K 1) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, jeweils wie in X Nr. 00 vom 00.00.00 auf der Seite 14 geschehen,

b)
zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,„Zu sechst drängen sie sich an einen Vierer-Fenstertisch. Und fallen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern „Fine de Claire“, Crevetten rosé, Hummersalat im Hummer, mariniertes Königskrabbenbein, Flusskrebsschwänzchen, Pulposalat, Thunfischtatar, gebratene Jakobsmuscheln und gegrillte Riesengarnelen – für 55 Euro pro Person. Dazu trinken sie stilles Wasser und Rotwein (…). Zum Hauptgang gibt’s Steaks, die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites teilen alle miteinander. Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys.“

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90 % und den Klägern zu 1) und 2) zu je 5 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Kläger hinsichtlich des Unterlassungstenors jeweils 5.000,00 EUR und im Übrigen 110% des zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Wort- und Bildberichterstattung in einem Printmedium über einen Restaurantbesuch, den die Kläger gemeinsam mit einem bekannten Fernsehmoderator und dem deutschen Außenminister – jeweils mit ihren Partnern – unternahmen.

Der Kläger zu 1) ist ein bekannter Moderator und Journalist, die Klägerin zu 2) ist seine Ehefrau. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift „X“. In Heft 00/000 veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Überschrift „Das perfekte private Promi-Dinner“, der sich zunächst mit der Person des Moderators O befasst (vgl. Anlage K 1). Sodann wird weiter berichtet: „Kein Wunder, dass er den Abend im Promi-Lokal „Z“ in Berlin-Mitte genießt – mit Ehefrau T (65), K (55), dessen Gattin T (51), R (50) und dessen Mann B (45). Zu sechst drängen sie sich an einen Vierer-Fenstertisch. Und fallen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern „Fine de Claire“, Crevetten rosé, Hummersalat im Hummer, mariniertes Königskrabbenbein, Flusskrebsschwänzchen, Pulposalat, Thunfischtatar, gebratene Jakobsmuscheln und gegrillte Riesengarnelen – für 55 Euro pro Person. Dazu trinken sie stilles Wasser und Rotwein, die R Weißwein. Zum Hauptgang gibt’s Steaks, die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites teilen alle miteinander.Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys …K und O sind seit Jahrzehnten eng befreundet …Gegen Mitternacht bricht die prominente Tafelrunde auf. Zum Abschied umarmen sie einander immer wieder mit viel Gelächter. Solch ein Abend tut O Seele gut.“

Neben der sonstigen Bebilderung, die im Übrigen nicht streitgegenständlich ist, stellt das streitgegenständliche, von außen durch das Fenster in das Restaurant hinein geknipste Lichtbild die Tischrunde der Kläger und der weiteren an dem Essen beteiligten Personen dar.

Die Kläger schlossen im Jahr 2003 mit der Beklagten und dem W Verlag KG einen Vergleich, in dem sich die Beklagte strafbewehrt u.a. zu Folgendem verpflichtete:„… zu unterlassen, über die geschützte Privatsphäre der Familie K in Wort und/oder Bild zu berichten und/oder zu spekulieren. Insbesondere – aber nicht ausschließlich – betrifft dies die Berichterstattung über etwaige Krankheiten oder gesundheitliche Gefährdung von Familienmitgliedern, Hochzeitsabsichten, Beziehungsprobleme und Kinderwünsche von Herrn K und Frau T, die privaten Wohn- und Lebensverhältnisse (Wohnort, Restaurantbesuche, Schule der Kinder etc.) der Familie K sowie alle weiteren Details des gemeinsamen Familienlebens. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit sich Mitglieder der Familie K öffentlich zu dem betreffenden Thema äußern oder gewichtige und allgemein beachtete Ereignisse von aktueller zeitgeschichtlicher Bedeutung, über die in der Tagespresse zulässiger Weise berichtet wird, Anlass und Gegenstand der Berichterstattung sind. Über die Veröffentlichung ist Herr K und/oder Frau T zuvor in Kenntnis zu setzen…“

Nach entsprechender, allerdings erfolglos gebliebener Abmahnung vom 10.05.2012 erwirkten die Kläger auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügungen gegen die Beklagte (Kläger zu 1: 28 O 220/12, Klägerin zu 2: 28 O 221/12, jeweils vom 29.05. 2012).

Bereits am 16.05.2012 hatte die Beklagte im Anschluss an den Artikel und die erhaltene Abmahnung an den Kläger zu 1) „einige Fragen“ zur Beantwortung übersandt (Anlage K 5), u.a. dazu, ob er vor dem Hintergrund seiner journalistischen Befassung mit der „Wulff-Affäre“ der Meinung sei, dass für ihn und Herrn R andere Maßstäbe gelten würden, wenn es um das Beziehungsgeflecht zwischen einem Politiker und einem TV-Unternehmer/Moderator gehe. Weiter wurde nach dem Verhältnis des Klägers zu 1) zu dem R und dessen Gatten in privater und beruflicher Hinsicht gefragt. Im Anschluss daran erfolgte in der Zeitschrift „X“ Ausgabe 24/2012 ein Artikel unter erneuter – und vergrößerter – Veröffentlichung des streitgegenständlichen Lichtbildes mit der Überschrift „ K“ „Wie glaubwürdig ist er jetzt noch?“ (Anlage K 6). Thema war das von dem Kläger zu 1) erstrebte Verbot von „Fotos“ … „die seine Nähe zu R (CDU) zeigen …“. Hier thematisierte die Beklagte, dass der Kläger zu 1) die an ihn gestellten Fragen zu dem Essen im Z nicht beantwortet habe; hier berufe er sich auf seine „Privatsache“, dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) seinen „privaten Freund“ R dann ins öffentlich-rechtliche Fernsehen in seine Sendungen einlade.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger jeweils im Hauptsacheverfahren Unterlassung der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung. Sie machen dabei geltend, diese Berichterstattung sei offensichtlich aufgrund einer Totalbeobachtung während des Essens entstanden, eines Bereichs, der der bloßen Privatsphäre zuzurechnen sei. Es handle sich bei der Berichterstattung um einen schweren Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte, zumal die Kläger sich in einem geschlossenen Raum zu einem privaten Abendessen aufgehalten hätten. Insbesondere sei jedenfalls die Klägerin zu 2) nicht als „personnage publique“/ „public person“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR einzustufen.

Bei ihrem Unterlassungsbegehren stützen sich die Kläger in erster Linie auf §§ 823 BGB, 22 KUG; hilfsweise berufen sie sich auf einen vertraglichen Unterlassungsanspruch.

Sie behaupten, dass das Treffen über das Ehepaar O zustande gekommen sei; dass Herr R ebenfalls anwesend sein würde, hätten die Kläger selbst erst kurz vor dem Treffen erfahren. Die Themen der Talksendung des Klägers zu 1) bestimme ein Redaktionsteam mit einem Chefredakteur an der Spitze, wobei Meinungsvielfalt gewährleistet werden solle und werde. Das streitgegenständliche Foto sei ein Paparazzi-Abschuss; der Bericht beschränke sich allein darauf, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen.

Der Kläger zu 1) beantragt,

der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt,a)das Foto des Klägers mit der Bildunterschrift „Am Fenstertisch: O, Ks und R ganz entspannt.“ (Anlage K 1) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,hilfsweisedas Foto des Klägers mit der Bildunterschrift „Am Fenstertisch: O, Ks und R ganz entspannt.“ (Anlage K 1) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen „jeweils wie in X Nr. 00 vom 00.00.00 auf der Seite 14 geschehen“,b)zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,„Zu sechst drängen sie sich an einen Vierer-Fenstertisch. Und fallen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern „Fine de Claire“, Crevetten rosé, Hummersalat im Hummer, mariniertes Königskrabbenbein, Flusskrebsschwänzchen, Pulposalat, Thunfischtatar, gebratene Jakobsmuscheln und gegrillte Riesengarnelen – für 55 Euro pro Person. Dazu trinken sie stilles Wasser und Rotwein (…). Zum Hauptgang gibt’s Steaks, die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites teilen alle miteinander. Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys. (…) Gegen Mitternacht bricht die prominente Tafelrunde auf. Zum Abschied umarmen sie einander immer wieder mit viel Gelächter.“

Die Klägerin zu 2) beantragt,

der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt,a)das Foto der Klägerin mit der Bildunterschrift „Am Fenstertisch: O, Ks und R ganz entspannt.“ (Anlage K 1) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,hilfsweisedas Foto der Klägerin mit der Bildunterschrift „Am Fenstertisch: O, Ks und R ganz entspannt.“ (Anlage K 1) erneut zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen „jeweils wie in X Nr. 00 vom 00.00.00 auf der Seite 14 geschehen“,b)zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,„Zu sechst drängen sie sich an einen Vierer-Fenstertisch. Und fallen über eine gemischte Vorspeisenplatte her: Austern „Fine de Claire“, Crevetten rosé, Hummersalat im Hummer, mariniertes Königskrabbenbein, Flusskrebsschwänzchen, Pulposalat, Thunfischtatar, gebratene Jakobsmuscheln und gegrillte Riesengarnelen – für 55 Euro pro Person. Dazu trinken sie stilles Wasser und Rotwein (…). Zum Hauptgang gibt’s Steaks, die Beilagen wie Sauce béarnaise, Rosmarinkartoffeln, Pommes frites teilen alle miteinander. Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys. (…) Gegen Mitternacht bricht die prominente Tafelrunde auf. Zum Abschied umarmen sie einander immer wieder mit viel Gelächter.“

Weiter hilfsweise beantragen beide Kläger Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg, hilfshilfsweise an das für die Beklagte örtlich zuständige Gericht.

Die Beklagte rügt in erster Linie die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln im Hinblick auf die aus Vertrag hergeleiteten Unterlassungsansprüche.

Die Beklagte macht geltend, es sei nicht irgendein privates Abendessen in irgendeinem Restaurant durch irgendein Fenster abgelichtet worden, vielmehr sei ein Zusammentreffen des einflussreichsten politischen TV-Journalisten und des bekanntesten TV-Entertainers der Republik mit dem amtierenden R und ehemaligem Vorsitzenden einer Regierungspartei in dem wohl derzeit bekanntesten und beliebtesten Prominenten-, Schickeria- und Medientreff Berlins bemerkt und bildlich so festgehalten worden, wie es für jedermann durch die vollverglaste Front des Restaurants von der spreeseitigen Promenade her ohne weiteres wahrnehmbar war. Somit habe an der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung ein außergewöhnliches Informationsinteresse bestanden.

Bei der Frage der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger wie seine beiden prominenten Begleiter „public figures“ im Sinne der Rechtsprechung und damit per se von öffentlichem Interesse seien, auch im Hinblick auf ihr Alltagsleben. Die Berichterstattung sei geeignet, der Meinungsbildung zu dienen. Das Foto belege, dass die vorbezeichneten Herren sich sehr gut kennen, privat miteinander verkehren und unter Einschluss der Ehepartner privat befreundet seien. Es sei bis dato nicht bekannt gewesen, dass der Kläger und der R derart enge private Kontakte pflegen. Hieraus ergebe sich die gesellschaftlich-politische Relevanz dieses Zusammentreffens, dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass Medien die Politik beeinflussen – dies in besonderem Maß für die Person und die Sendungen des Klägers zu 1). So ergebe eine Analyse der bisherigen ARD-Sendungen des Klägers, dass unter den von ihm eingeladenen Gästen Mitglieder der FDP und deren politische Sympathisanten in erheblichem Umfang überrepräsentiert seien. Der R sei – insoweit unstreitig – beim RTL-Jahresrückblick 2010 des Klägers zu 1) eingeladen gewesen. Auch Äußerungen des Klägers zu 1) wiesen erhebliche politische Übereinstimmungen mit den Zielen und Ansätzen der FDP auf. Weiter sei zu die Kontrollfunktion der Medien berücksichtigen.

Im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.10.2012 bestreitet die Beklagte, dass der Kläger keine „private Freundschaft“ zu R unterhalte; sie gehe davon aus, dass sehr wohl eine „private Freundschaft“ bestehe. Sie bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass die Kläger erst kurz vor dem Treffen von der Teilnahme des Herrn R erfahren hätten sowie dass der Kläger „in jeder seiner Sendungen die Meinungsvielfalt gewährleisten will und dies auch mit den verschiedensten Gästen aus verschiedenen Parteien ermöglicht“ habe.

Im Übrigen macht die Beklagte geltend, auch die Textberichterstattung habe eine der Bildberichterstattung vergleichbare Informationsfunktion, was sich aus folgenden Wendungen des Beitrags ergebe: „teilen alle miteinander“, „reden vertraut“ und „umarmen sie einander immer wieder“. Zu der beschriebenen Szene sei der Kläger in der Vergangenheit mit privaten Themen in die Öffentlichkeit getreten, wie z.B. zum Thema Essen und Trinken oder Geselligkeit. Der Umstand, dass der Kläger in einem Luxus-Gourmet-Tempel gegessen habe, liege in eklatantem Kontrast zu dem bescheidenen und bodenständigen Lebensbild, das er von sich und seiner Familie zeichne.

Dementsprechend komme weder thematisch noch atmosphärisch Privatsphärenschutz im Z, dem momentanen In-Restaurant in Betracht. Dort seien insbesondere die prominenten Sitzplätze am vollverglasten Außenbereich nicht abgeschieden. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, die streitgegenständliche Aufnahme sei von einem auf öffentlichem Grund stehenden Fotografen ohne Auftrag der Beklagten entstanden; erst die den Kläger und die Gesellschaft später auf der Straße zeigenden Bilder seien von einem Fotografen angefertigt worden. Die Beschreibung der Speisen stamme von einem im Restaurant anwesenden Gast.

Dies alles habe zur Folge, dass es nicht einmal einer Abwägung bedürfe, um die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung anzunehmen. Das gelte entsprechend auch für die Klägerin zu 2) als Begleiterin ihres Ehegatten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.
Im Hinblick auf den in erster Linie geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild durch den streitgegenständlichen Artikel in der Zeitschrift „X“ ist die Zuständigkeit des Landgerichts Köln gemäß § 32 ZPO begründet. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig ist allein, ob das Landgericht Köln auch zur Entscheidung über die mit dem gleichen Rechtsschutzziel geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus Vertrag berufen ist.

Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, dass der Kläger sein Begehren auf eine unerlaubte Handlung stützt, das heißt dass er einen materiellen Anspruch aus unerlaubter Handlung darlegt. Eine dadurch begründete örtliche Zuständigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut der Bestimmung auf die „Klage“. Der Gesetzeswortlaut knüpft damit an den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Streitgegenstand an. Wird bei Darlegung einer unerlaubten Handlung mit der hierauf gestützten Klage ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht, hat das insoweit örtlich zuständige Gericht deshalb den Rechtsstreit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung, sondern unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden (BGH NJW 2003, 828). An dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann auch über konkurrierende vertragliche Ansprüche entschieden werden (KG NJW 2006, 2336, 2337).

II.
Beide Kläger haben gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche betreffend das streitgegenständliche Lichtbild aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 22, 23 KUG – dies jeweils mit dem Hilfsantrag zu a) – sowie im Hinblick auf den überwiegenden Teil der Wortberichterstattung aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Es ist davon auszugehen, dass sie durch die streitgegenständliche Wort- und Bildberichterstattung – dies im Umfang des die Klage zusprechenden Tenors – rechtswidrig in ihrem Recht am eigenen Bild und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sind. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.
Der Kläger zu 1):Da der Kläger zu 1) unstreitig nicht in die Bildnisveröffentlichung eingewilligt hat, ist die Frage der Zulässigkeit an den Ausnahmetatbeständen des § 23 KUG zu messen, von denen vorliegend allein die Regelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG in Betracht kommt. Es kommt damit für die Zulässigkeit der Veröffentlichung entscheidend darauf an, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt und die Veröffentlichung nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten i.S.v. § 23 Abs. 2 KUG verletzt.

Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept BGH, NJW 2007, 1981 – Abgestuftes Schutzkonzept; BGH NJW 2008, 749 – Abgestuftes Schutzkonzept II).

Der BGH hat mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138) ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers als Ausnahmevorschrift zu § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138).

Entsprechend diesen Grundsätzen, die vom Bundesverfassungsgericht und vom EGMR – hier unter Berücksichtigung von Art. 8 und 10 EMRK – bestätigt worden sind (vgl. BVerfG, ZUM 2008, 420; EGMR ZUM 2012, 551), sind bei der Abwägung die Belange des Einzelnen und diejenigen der Presse zu berücksichtigen. Hiernach umfasst der Begriff des Privatlebens eine Reihe von Aspekten, die sich auf die Identität einer Person beziehen, wie ihren Namen, ihr Bild, ihre körperliche und geistige Integrität; die Garantie nach Art. 8 der Konvention dient hauptsächlich dazu, die Entwicklung der Persönlichkeit jedes Einzelnen im Rahmen der Beziehungen zu anderen Mitmenschen unter Ausschluss äußerer Eingriffe zu gewährleisten. Demnach gibt es zwischen dem Einzelnen und Dritten eine interaktive Zone, die auch in einem öffentlichen Zusammenhang dem Privatleben zugerechnet werden kann. Die Veröffentlichung eines Fotos aus diesem Bereich greift in das Privatleben einer Person ein, selbst wenn es sich bei dieser Person – wie dem Kläger zu 1) – um eine Person des öffentlichen Lebens handelt (EGMR a.a.O., Rn. 95). Das Bildnis ist eines der Hauptmerkmale der Persönlichkeit des Einzelnen, weil es die Besonderheit der Person zum Ausdruck bringt und ihr ermöglicht, sich von anderen Mitmenschen zu unterscheiden. Das Recht der Person auf Schutz des eigenen Bildes stellt eine der wesentlichen Bedingungen für seine persönliche Entfaltung dar (EGMR a.a.O., Rn. 96), so dass selbst eine in der Öffentlichkeit bekannte Person unter bestimmten Umständen eine berechtigte Erwartung auf Schutz und Achtung ihres Privatlebens geltend machen kann (EGMR a.a.O., Rn. 97). Die insoweit maßgeblichen Kriterien auf Seiten des Anspruchstellers sind insoweit u.a. die Folgenden:

Das Schutzbedürfnis des von einer Bildveröffentlichung Betroffenen ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden. Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner und handlicher Aufnahmegeräte setzt insbesondere prominente Personen gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien veröffentlicht wird. Ein besonderer Schutzbedarf kann sich ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen ergeben. Für den Schutzbedarf ist ebenfalls von Bedeutung, in welcher Situation der Betroffene abgebildet wird, etwa in seinem gewöhnlichen Alltagsleben oder in einer Situation der Entspannung von Beruf und Alltag, in der er erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein (BVerfG a.a.O., Rn. 46).

Vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz der Privatsphäre umfasst. Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“. Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (BVerfG a.a.O., Rn. 47). Bei der Bestimmung der Reichweite dieses Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (BVerfG a.a.O., Rn. 53).

Bezogen auf die streitgegenständliche Berichterstattung ist zunächst der Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln (BGH GRUR 2011, 259, Rn. 16). Mithin ist maßgeblich, dass der Artikel, in welchem sich – neben weiteren – das streitgegenständliche Bild befindet, sich thematisch in erster Linie mit der Person des Moderators O befasst, insbesondere dessen Befindlichkeit nach dem Ende seiner ARD-Show „Y“. Es wird dargestellt, dass er Trost und Geborgenheit von Freunden und Familie benötige. Vor diesem Hintergrund sei es kein Wunder, dass er den Abend in der im Tatbestand dargestellten Begleitung im „Z“ genieße. Dabei enthält der Text sodann die Darstellung der Inhalte des verzehrten Menüs – hier insbesondere der einzelnen Bestandteile der gemischten Vorspeisenplatte – das sich alle teilen und es wird mitgeteilt, dass die Beteiligten lachen, vertraut miteinander reden und einander mit den Handys knipsen. Es wird dann zunächst das Verhältnis zwischen den Herren O und R, sodann die jahrzehntelange Freundschaft des Klägers zu 1) mit Herrn O dargestellt. Nach Schilderung des Abschieds der Beteiligten nach dem Essen folgt das Fazit: „Solch ein Abend tut O Seele gut“.

Vor dem Hintergrund der Aussagen dieser Berichterstattung über ein Essen unter den Überschriften „Das perfekte Promi-Dinner“, „Nach dem Aus seiner Show: der Moderator unterwegs in Berlin“ ist das streitgegenständliche Bild zu bewerten, wobei nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass die Kläger ausschließlich das in den Artikel eingebettete Lichtbild angreifen, das sie während des Essens am Tisch zeigt, nicht aber die weiteren großformatigen Bilder, die die Beteiligten beim Verlassen des Restaurants zeigen.

Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist (BGH GRUR 2011, 259, Rn. 16). Anlass der Bildberichterstattung ist ausweislich des Wortlauts des Artikels die Befindlichkeit des Moderators O. Entstanden ist die Aufnahme heimlich – jedenfalls ohne dass die Aufgenommenen dies bemerkt hätten von außerhalb des Lokals. Sie zeigt die Beteiligten während des Essens.

Vor diesem Hintergrund von Inhalt und Anlass der Berichterstattung ist die Abwägung mit den Belangen der Beklagten zu treffen. Bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll, ist der von Art. 10 Abs. EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet (BVerfG a.a.O., Rn. 58 m.w.N.).

Bereits die Zuordnung von Bildnissen zu dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) hat sicherzustellen, dass die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsinteressen berücksichtigt werden (BVerfG a.a.O., Rn. 85). Dementsprechend geht die Kammer davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Bild um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Es zeigt drei sehr prominente Persönlichkeiten mit ihren jeweiligen Partnern und damit auch, dass diese sich kennen und jedenfalls ein Abendessen gemeinsam einnehmen. Insoweit zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) als – auch – politischer Journalist eine Mahlzeit mit dem R einnimmt, in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielt. Daran, dies zu erfahren, besteht ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Hierbei spielt durchaus auch der Gedanke der gegenseitigen Beeinflussung der Medien und der Politik eine Rolle.

Dennoch hat – entgegen der Ansicht der Beklagten – eine Abwägung hinsichtlich der Zulässigkeit der Bildveröffentlichung stattzufinden, § 23 Abs. 2 KUG. Denn die Reichweite des Rechts am eigenen Bild wird einerseits davon beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen eng beschränkten Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt. Bei Berichterstattung über prominente Personen ist nicht allein die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse. Prominente Personen können auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen. Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (BVerfG a.a.O., Rn. 59 f.). Auch ein unterhaltender Beitrag kann in diesem Sinne einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten; er nimmt deshalb am Schutz der Pressefreiheit teil. Dieser Schutzbereich umfasst auch solche Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen (BVerfG, a.a.O., Rn 61 f., 64). Allerdings bedarf es bei unterhaltenden Inhalten der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen. Von Bedeutung sind, soweit die Bildberichterstattung betroffen ist, auch ihr Anlass sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist (BVerfG a.a.O., Rn. 65). Denn die Pressefreiheit gebietet es nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bildveröffentlichungen sind hiernach nur insoweit gerechtfertigt, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten werden. Verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist es für die Presse, dass eine prominente Person bei Aufenthalten auch außerhalb einer Situation räumlicher Abgeschiedenheit stets und ohne Beschränkung für die Zwecke medialer Verwertung fotografiert werden darf (BVerfG a.a.O., Rn. 73). Auch ist maßgeblich, ob durch die visuelle Darstellung der auch bei prominenten Personen grundsätzlich geschützte »Kernbereich der Privatsphäre« beeinträchtigt wird, der ein besonderes Schutzinteresse des Betroffenen kennzeichnet. Dieses ist gegenüber einem im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienenden Informationsanliegen regelmäßig vorrangig (BVerfG a.a.O., Rn. 87). Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, GRUR 2011, 259 ff., Rn. 15).

Für die Abwägung der kollidierenden Interessen der Parteien geht die Kammer unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze davon aus, dass der Beitrag lediglich unterhaltenden Zwecken dient. Er greift – anders als die Schriftsätze der Beklagten es glauben machen wollen – keine weitergehenden Themen auf. Es ist der Beklagten zwar grundsätzlich zuzugestehen, dass der Umstand, dass bekannte Medienleute und ein einflussreicher Politiker privat gemeinsam essen gehen, ein Umstand von einiger Relevanz ist. Die Beklagte hat die interessanten Möglichkeiten, die in ihren Schriftsätzen im einzelnen dargelegt sind, in dem streitgegenständlichen Artikel jedoch in keiner Weise aufgegriffen, sondern sich darauf beschränkt, die Relevanz des gemeinsamen Abendessens auf die persönliche Befindlichkeit (die „Seele“) des Moderators O und die Einzelheiten der eingenommenen Speisen zu reduzieren. Dies bedeutet nicht, dass die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Artikel in seiner Fassung nicht auch einen Beitrag zur Meinungsbildung leisten kann; dennoch kann seine konkrete und damit allein zu beurteilende Fassung nicht anders als unterhaltend gewertet werden. Mit den in dem Artikel dargestellten Themen werden private Angelegenheiten thematisiert, die die Neugier der Leser befriedigen, zu erfahren, was prominente Personen privat in einem „In“-Restaurant zu sich nehmen. Die dargestellte Wortberichterstattung erläutert in dieser Weise das streitgegenständliche Lichtbild, das die Personen während der Mahlzeit am Tisch sitzend zeigt.

Der Anlass der Bildberichterstattung ist ein privater Restaurantbesuch der Kläger; ein offizieller gesellschaftlicher Termin – vergleichbar wie z.B. der „Rosenball“, der den Entscheidungen des BGH in GRUR 2011, 259 ff. und 261 ff. zugrunde liegt – steht überhaupt nicht in Rede. Der Kläger zu 1) ist – wie im Übrigen auch die Klägerin zu 2) – während der Einnahme der Mahlzeit abgelichtet worden. Es kommt hinzu, dass es sich um eine heimlich gefertigte Aufnahme handelt. Berücksichtigt man im Übrigen auch, dass die Kläger die nach Verlassen des Restaurants entstandenen, ebenfalls in dem streitgegenständlichen Artikel abgebildeten Lichtbilder nicht angreifen, die ebenfalls die Teilnehmer des Essens zeigen, so wird deutlich, dass eine Berichterstattung über das Ereignis nicht grundsätzlich untersagt werden soll, sondern nur soweit die Einnahme der Mahlzeit betroffen ist.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt grundsätzlich schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischer Weise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein (BGH GRUR 2008, 1024 ff – Shopping mit Putzfrau auf Mallorca, Rn. 24). Die Kammer geht nach Abwägung davon aus, dass die Situation im Restaurant während der Einnahme der Mahlzeit einen derartigen Moment der Entspannung betrifft. Das belegt auch die begleitende Wortberichterstattung der Beklagten selbst, die das ungezwungene Verhalten der Beteiligten zeigt, wie es typischerweise dann stattfindet, wenn man sich unbeobachtet wähnt („Alle lachen, reden vertraut und knipsen einander mit den Handys“) genauso wie der Umstand, dass das Bild offensichtlich ohne Kenntnis der Beteiligten entstanden ist. Dass der Fotograf auf öffentlichem Grund gestanden hat und dass die Fenster des Restaurants groß sind, ändert nichts daran, dass die Anwesenheit des Klägers zu 1) räumlich der Privatsphäre zuzurechnen ist.

Dass die Beklagte nunmehr geltend macht, es bestehe eine Freundschaft zwischen dem Kläger und dem R und auch, dass sie mit Nichtwissen bestreitet, dass der Kläger zu 1) erst kurz vor dem Treffen von der Teilnahme auch des Außenministers erfahren habe, sind keine Umstände, denen im Rahmen einer Beweisaufnahme nachzugehen wäre. Bestünde eine Freundschaft, so handelte es sich bei dem Essen um ein noch privateres Ereignis, was ebenfalls bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre. Aber auch dann würde gelten, dass das streitgegenständliche Lichtbild, das während des Essens heimlich aufgenommen wurde, vom Informationswert nicht höher einzustufen wäre als die beim Verlassen des Restaurants entstandenen Fotos – außer dass es dieselben Beteiligten auch noch bei der Mahlzeit zeigt. Darüber hinaus ist auch der Vortrag der Beklagten zu einer freundschaftlichen Beziehung zwischen dem Kläger zu 1) und Herrn R unsubstantiiert, wenn man berücksichtigt, dass der streitgegenständliche Artikel nur die Beziehung einerseits zwischen Herrn O und Herrn R und andererseits die seit Jahrzehnten dauernde Freundschaft des Klägers zu 1) zu Herrn O thematisiert. Darüber hinaus hat es auch nach dem Vortrag der Beklagten nur einmal eine Anwesenheit des Außenministers in einer Sendung des Klägers zu 1) gegeben, dies bei dem RTL-Jahresrückblick 2012 und nicht bei dessen wöchentlicher Talkshow in der ARD. Der Vortrag einer Freundschaft ist nach alledem rein spekulativ.

Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände geht die Kammer davon aus, dass die Abwägung insgesamt ergibt, dass durch die Verbreitung des streitgegenständlichen Bildnisses des Klägers zu 1) dessen berechtigte Interessen verletzt werden. Da dies jedoch nur im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Kontext der Fall war, war dem Unterlassungsbegehren des Klägers zu 1) nur in Gestalt des Hilfsantrages stattzugeben.

2.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2), die keine vergleichbare Prominenz wie ihr Ehemann aufweist, gelten die Darlegungen wie unter Zf. 1. erst recht, auch wenn sie bei dem Restaurantbesuch in Begleitung des Klägers zu 1) war.

III.
Hinsichtlich der Wortberichterstattung besteht ein Unterlassungsanspruch der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechtsverletzung nur so weit wie die Ereignisse im Z im Zusammenhang mit der Einnahme der Mahlzeit geschildert werden; die Beschreibung des Verhaltens der Beteiligten beim Abschied – schon unter den Augen der professionellen Fotografen – ist hiervon nicht umfasst. Insoweit war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Schutz bei Bildberichterstattung ein anderer ist als der Schutz bei Wortberichterstattung. Der Bundesgerichtshof hat hierzu (GRUR 2011, 261 ff., Rn. 8 ff.) folgendes ausgeführt:

„Der erkennende Senat hat es bisher lediglich als fraglich bezeichnet, ob Wortberichterstattung und die Verbreitung von Bildnissen i.S. von §§ 22, 23 KUG durch die Medien, auch soweit die Veröffentlichung das Privat- oder Alltagsleben einer Person berührt, nach den gleichen rechtlichen Kriterien zu beurteilen sind, hat dies aber offengelassen (…). Die Frage ist jetzt dahin zu beantworten, dass insoweit unterschiedliche Maßstäbe gelten.

Die in §§ 22, 23 KUG normierten besonderen Ansprüche sichern im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (…) und gewährleisten formalisierten Persönlichkeitsschutz (…). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Personenbildnisses ist vorbehaltlich von § 23 Abs. 2 KUG nur zulässig, wenn dieses Bildnis nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) positiv zuzuordnen und so aus dem grundsätzlich umfassenden Bildnisschutz ausgegliedert ist (…).

Diese vom Regel-Ausnahme-Prinzip der §§ 22, 23 KUG geprägte Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild als besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (…) ist von dem Schutz des Einzelnen vor der Verbreitung ihn betreffender Äußerungen in den Medien zu unterscheiden (…). Insofern ist der Umfang der in §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs.1 S. 2 BGB und in gewissem Umfang auch verfassungsrechtlich fundierten (…) Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von vornherein erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Medien zu bestimmen (…). Auch hier kommt zwar dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen besondere Bedeutung zu (…) und hat sein Persönlichkeitsschutz umso mehr Gewicht, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist (…).

Gleichwohl hat die notwendige Abwägung selbst bei Themen, die nicht von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind, schon angesichts der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Freiheiten (…) vom Grundsatz freier Berichterstattung auszugehen (…). Insbesondere gebührt insoweit – anders als im Bereich der §§ 22, 23 KUG – dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (…).

Diese unterschiedlichen rechtlichen Ansatzpunkte tragen der Tatsache Rechnung, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (…). Abgesehen von anderen möglichen Belastungen durch Veröffentlichung von Personenbildnissen (…) folgt ein erhöhtes Schutzbedürfnis zumal daraus, dass die der Veröffentlichung notwendig vorausgehende Herstellung des Bildnisses vor allem prominente Personen in praktisch jeder Situation dem Risiko aussetzt, unvorhergesehen und unbemerkt oder aber unter erheblichen Belästigungen bis hin zu Verfolgungen und beharrlichen Nachstellungen mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in den Medien veröffentlicht wird (…). Eine Wortberichterstattung ist bei vergleichbaren Themen zwar nicht stets in weiterem Umfang zulässig als eine Bildberichterstattung (…). Ein Text kann eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen (…). Es ist in solchen Fällen aber eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2835, 2836, Rn. 13).“

Dementsprechend hatte im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Wortberichterstattung eine erneute Abwägung stattzufinden, dies mit anderen Schwerpunkten als bei der Bildberichterstattung. Denn für die Wortberichterstattung als solche gilt der durch Art. 5 GG gewährleistete Grundsatz der freien Berichterstattung, wobei dem Persönlichkeitsschutz nicht schon deshalb regelmäßig der Vorrang gebührt, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BGH a.a.O., Rn. 19). Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht, wobei auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, am Schutz der Pressefreiheit teilnehmen. Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass z.B. das Aussehen, das Verhalten und der soziale Kontext einer Person wertend und auch mit übertriebenen Formulierungen dargestellt und über ihren persönlichen und sozialen Hintergrund spekuliert wird (BGH a.a.O., Rn. 20). Dabei gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob sich jemand im privaten Bereich oder auf einer offiziellen Veranstaltung befindet. Auf ein Recht, nicht gegen seinen Willen zum Objekt bestimmter medialer, die selbst gewählte Öffentlichkeit verbreiternder Erörterung gemacht zu werden, kann sich jedenfalls derjenige Grundrechtsträger nicht berufen, der sich in freier Entscheidung gerade der Medienöffentlichkeit aussetzt, indem er Veranstaltungen besucht, die – aus welchem Grund auch immer – erkennbar auf ein so großes Interesse von Teilen der Öffentlichkeit stoßen, dass mit einer Berichterstattung durch die Medien gerechnet werden muss (BGH a.a.O., Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, GRUR 2011, 255, R. 56 – Carolines Tochter). Derartiges gilt allerdings nicht für den streitgegenständlichen Restaurantbesuch, bei dem es sich um ein privates Essen handelt; auf die Darlegungen unter II. wird insoweit Bezug genommen. Die von den Beteiligten individuell ausgewählten Speisen und deren Einnahme gehören ebenfalls diesem Bereich an. Welche Speisen das im Einzelnen sind ist von absolut untergeordnetem Informationswert für die Öffentlichkeit. Auch der Hinweis der Beklagten, die eingenommenen Speisen seien deshalb von besonderem Informationsinteresse, weil der Kläger zu 1) eine besonders sparsame Lebensweise nach außen trage, verfängt so nicht. Auch dieser von ihr kritisch gesehene Aspekt ist nämlich in dem Artikel überhaupt nicht aufgegriffen worden. Thematisiert wurde in diesem Zusammenhang vielmehr lediglich die Wirkung der gemeinsamen Mahlzeit auf die Befindlichkeit von O. Gleiches gilt für die Passage in dem Beitrag, dass die Beteiligten bei dem Essen gelacht, vertraut geredet und einander mit den Handys geknipst hätten. Es findet insoweit keine Auseinandersetzung mit dem Kläger zu 1) statt. Angesichts des geringen Informationswertes des Beitrags ist davon auszugehen, dass die Interessen des Klägers zu 1) auf Wahrung seiner Privatsphäre die Berichterstattungsinteressen der Beklagten überwiegen.

Dies gilt aber nicht für den Teil des Beitrags, der sich mit den Vorgängen außerhalb des Restaurants befasst. Dieser Teil des Abends fand nicht (mehr) in einem derart der Entspannung und dem „Zu-sich-selbst-Kommen“ dienenden räumlichen Bereich statt. Die Beteiligten haben sich den mittlerweile eingetroffenen Fotografen nicht entzogen; sie haben die Veröffentlichung der nach Verlassen des Restaurants entstandenen Personenbildnisse akzeptiert. Nichts anderes stellt aber auch der dies begleitende Text dar: „Gegen Mitternacht bricht die prominente Tafelrunde auf. Zum Abschied umarmen sie einander immer wieder mit viel Gelächter.“ Es handelt sich hier – für eine andere Wertung fehlt jeder Anhaltspunkt – um die Schilderung von wahren Vorgängen; Handlungen, die der Kläger zu 1) und seine Begleiter unter den Augen der Fotografen ausgeführt haben. Bei erneuter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte überwiegen insoweit die Belange der Beklagten diejenigen des Klägers zu 1).

2.
Klägerin zu 2)

Für die Klägerin zu 2) als Ehefrau des Klägers zu 1) gelten dieselben Maßstäbe.

IV.
Weitergehende Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Wort- und Bildberichterstattung lassen sich zugunsten der Kläger auch nicht aus Vertrag herleiten. Dieser bezieht sich hinsichtlich der Definition des Verbotsumfangs nämlich ausdrücklich auf „die geschützte Privatsphäre der Familie K …“. In diesem Umfang ist jedoch unter Zf. II. und III. die Prüfung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Handlung erfolgt. Auch der Ausschluss der Berichterstattung über „private Lebensverhältnisse“, z.B. „Restaurantbesuche“ führt nicht dazu, dass Geschehnisse außerhalb von Restaurants generell ausgeschlossen sein sollen. Dies trifft jedenfalls nicht auf die Geschehnisse nach Verlassen des Restaurants zu, bei denen sich die Kläger unter den Augen von Fotografen mit ihren Begleitern „immer wieder mit viel Gelächter“ umarmen.

V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €(Wert der Klageabweisung bzw. der Berücksichtigung (nur) des Hilfsantrags zu 1 a: 5.000 €)

I