LG Köln: Die Berichterstattung über verlorene Prozesse eines Rechtsanwalts greift nicht in dessen Persönlichkeitsrecht ein

veröffentlicht am 26. Juni 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 31.05.2010, Az. 28 O 254/10
§§ 823 Abs. 1; 1004 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber der Website www.buskeismus.de, Rolf Schälike, unter der Überschrift „Fünf Klatschen in einer Woche für die Kanzlei Scherz Bergmann“ über fünf verlorene Prozesse der Kanzlei berichten durfte. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfu?gung sei unbegru?ndet. Ein Anspruch auf Unterlassung des im Antrag genannten Umfangs gemäß § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, da u.a. kein Verfu?gungsanspruch bestehe.

Ein Verfu?gungsanspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen stehe dem Antragsteller nach §§ 823, 1004 BGB nicht zu, da ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht vorliege.

Die angegriffene Äußerung „Klatsche“ stelle sich unter Beru?cksichtigung des konkreten Äußerungszusammenhangs als eine zulässige Meinungsäußerung dar, im Übrigen seien die angegriffenen Äußerungen, soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handele, nicht unzulässig. Die Aussage „Fu?nf Klatschen in einer Woche“ stelle sich als zulässige Bewertung dar. Dass mit den „fu?nf Klatschen“ in tatsächlicher Hinsicht im Fortgang des Artikels auf fu?nf Gerichtsverfahren Bezug genommen werde, rechtfertige keine andere Bewertung. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafu?rhaltens oder Meinens geprägt sei, werde sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschu?tzt (vgl. BGH NJW 2000, 1192; NJW 1996, 1131; NJW 1998, 3047). Nach diesen rechtlichen Grundsätzen halte die beanstandete Äußerung, sondern lediglich eine pauschale subjektive Bewertung der im Äußerungskontext mitgeteilten Verfahren, in welchen der Antragsteller aufgetreten und unterlegen sei.

Die Verwendung des Begriffes „Klatsche“ stelle aus Sicht des Durchschnittsadressaten lediglich eine Bewertung der mitgeteilten Tatsachen dar. Es liege auch keine Schmähkritik vor. Eine Schmähkritik liege nicht schon in einer überzogenen, ungerechten oder gar ausfälligen Kritik. Hinzutreten müsse vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund stehe, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen solle (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH NJW 2000, 1036; NJW 2000, 3421, 3422 – Babycaust). Unter Berücksichtigung des Äußerungszusammenhangs handele es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers mit Sachbezug. Es lägen mithin nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Schmähkritik vor.

Betreffend die Auffassung des Antragstellers, er werde durch die Beiträge insgesamt „öffentlich vorgefu?hrt“ und es gäbe deshalb kein Berichterstattungsinteresse für die Beiträge in ihrer Gesamtheit, habe das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) ausgefu?hrt:

„Soweit das LG darauf abhebt, dass der Kl. „öffentlich vorgefu?hrt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH, NJW-RR 2007, NJW-RR Jahr 2007 Seite 619 [NJW-RR Jahr 2007 Seite 620f] = GRUR 2007, GRUR Jahr 2007 Seite 350; BGHZ 181, BGHZ Band 181 Seite 328; NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 2888 [NJW Jahr 2009 Seite 2892] = MMR 2009, MMR Jahr 2009 Seite 608), was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (vgl. BGH, GRUR 1994, GRUR Jahr 1994 Seite 913; VersR 1994, VIERSR Jahr 1994 Seite 1116 [VERSR Jahr 1994 Seite 1118]). Dabei kann die Anprangerung dazu fu?hren, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die u?berwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 35, BVERFGE Jahr 35 Seite 202. Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begru?ndet. Die Urteilsgru?nde lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Kl. ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken“.

Nichts anderes kann vorliegend gelten. Fu?r ein schweres Unwerturteil durch die Berichte, welche lediglich (wahrheitsgemäß) u?ber Gerichtsverfahren des Antragstellers berichteten, sei nichts dargetan. Warum ein wahrheitsgemäßer Bericht über den Verlauf von Gerichtsverfahren abträglich fu?r die Ehre bzw. das Ansehen des Antragstellers sein könne, sei nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller sich darauf berufe, dass sein Persönlichkeitsrecht wegen der Art der Internetseite bzw. der Art und Weise der Berichterstattung vorrangig sei, sei erneut auf die bereits angefu?hrte bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung zu verweisen, in welcher insoweit ausgefu?hrt werde:

„Ebenfalls verfassungsrechtlich zu beanstanden sind die Erwägungen, auf die die Gerichte ihre Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kl. und der Meinungsfreiheit des Bf. gestützt haben. Insoweit heben die angegriffenen Entscheidungen wesentlich darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Diese Erwägung lässt befu?rchten, dass die Gerichte den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I GG grundlegend verkannt haben. Zwar handelt es sich bei dem – hier als gering erachteten – öffentlichen Informationsinteresse um einen wesentlichen Abwägungsfaktor in Fällen einer Kollision der grundrechtlich geschu?tzten Äußerungsinteressen einerseits und der Persönlichkeitsbelange des von der Äußerung Betroffenen andererseits. Dies bedeutet aber nicht, dass die Meinungsfreiheit nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschu?tzt wäre und von dem Grundrechtsträger nur gleichsam treuhänderisch fu?r das demokratisch verfasste Gemeinwesen ausgeübt würde. Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. GG Artikel 5 GG Artikel 5 Absatz I GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers u?ber die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verku?rzung dar, wenn die Gerichte dem Kl. vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit u?berwiege.“

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