LG Köln: Ein Dispute-Eintrag bei der DENIC eG kann per Klage entfernt werden / welle.de

veröffentlicht am 28. Mai 2009

LG Köln, Urteil vom 18.05.2009, Az. 81 O 220/08
§ 823 Abs. 1 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Dispute-Eintrag vom Inhaber der Domain gerichtlich entfernt werden kann. Der Kläger bot Dienstleistungen im Internet an, u.a. auch die Vermarktung von Domains, die er als beschreibend ansah. u.a. war er Inhaber der Domain www.welle.de, die im Zeitpunkt der Klage eine Vielzahl von Links enthielt. Die Beklagte war eine Gebietskörperschaft in Niedersachsen mit ca. 1.300 Einwohnern und trug den Gemeindenamen „Welle“. Sie hielt die Inhaberschaft des Klägers an der Domain „welle.de“ für einen unbefugten Namensgebrauch und sah sich als in wettbewerblicher Hinsicht unlauter behindert an. Sie hatte deshalb bei der Denic einen sog. Dispute-Eintrag bewirkt, der dazu führte, dass sie bei einer Veräußerung der Domain als Inhaberin eingetragen werden würde. Der Kläger hielt dies seinerseits für eine Behinderung. Er wisse noch nicht so genau, was mit der Domain geschehen werde; wenn er sie verkaufen und an den Erwerber übertragen wolle, werde er wegen des Dispute- Eintrages nicht in der Lage sein, dem Erwerber die Inhaberschaft zu verschaffen.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Kläger könne von der Beklagten Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen, weil diese Sperre ihn in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindere; umgekehrt habe die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain aufgebe, weil er die Idee, eine solche Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt habe und der kennzeichnende Teil der Domain aus einem Wort bestehe, welches eine Sachbezeichnung darstelle und mangels Bekanntheit der Beklagten in erster Linie auch als solche verstanden werde.

Ausweislich der Darstellung in Wikipedia habe „Welle“ in sachlicher Hinsicht folgende Bedeutungen: Welle (von althochdeutsch wellan, „wälzen“) steht für a) Wasserwelle, eine spezielles Wellenphänomen an der Wasseroberfläche, b) Welle (Physik), eine Form der Energieausbreitung in Zusammenhang mit Schwingungen, c) Welle (Mechanik), ein stabförmiger Maschinenteil zur Übertragung mechanischer Energie, d) elektrische Welle, eine Schaltung von mehreren Drehmeldern (Schleifringläufermotoren), die ohne mechanische Verbindung synchrone Drehbewegungen zwecks Anzeige oder auch zur Übertragung mechanischer Energie ausführen, e) Welle (Tanz), eine Schrittkombination in Standardtänzen, f) Leewellen, kurz auch Wellen genannt, eine meteorologische Erscheinung, g) La ola, eine besondere Form der Zuschauerbeteiligung im Stadion, h) eine Metapher für die Ausbreitung eines Trends, z.B. in der Mode, oder einer Erscheinung, siehe Trend (Soziologie) und i) Grüne Welle, das Antreffen von Grünphasen bei hintereinanderfolgenden Ampelanlagen (Lichtsignalanlagen) bei geeigneter Fahrgeschwindigkeit. Es handelt sich mithin um ein Wort der Umgangssprache, unter dem ohne eine bestimmte, ergänzende Eigenschaftsbeschreibung („Herr …“, „Gemeinde …“; weitere Beispiele wie Die Welle (2008), ein deutscher Kinofilm oder Die Welle (Gebäude), ein Geschäftszentrum in Frankfurt am Main bei Wikipedia) eine Sache verstanden werde. Insbesondere werde ohne einen besonderen Hinweis bei Nennung des Wortes „Welle“ nicht etwa ein Bezug zur Beklagten hergestellt, denn in der Allgemeinheit sei dieser Ort – anders als etwa die Städte Kiel und Essen, die beide ebenfalls eine Sachbezeichnung als Namen führten – nicht bekannt.

Auch Personen, die die Beklagte kennen, ist die allgemeine Bedeutung von „Welle“ geläufig, sodass auch bei ihnen nicht schon die bloße Nennung der Domain den Bezug zur Beklagten auslöst; vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme der Beklagten aus, die allgemeine Verwendung der Domain www.welle.de führe zu einer Zuordnungsverwirrung und bedeute eine Verletzung ihres Namensrechtes.

[…]

Die Eintragung der Dispute-Vormerkung behindere den Kläger im Kern seiner gewerblichen Betätigung, denn er erziele seine Einnahmen u.a. mit der Veräußerung von Domains; ein Recht hierzu habe die Klägerin nach allem nicht.

Erstritten hat das Urteil die Kanzlei Terhaag & Partner.

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