LG Köln: Eine mehrere Jahre zurückliegende Beziehung mit Schauspielerin rechtfertigt nicht Berichterstattung über „Liebes-Aus nach Schlaganfall“

veröffentlicht am 6. März 2012

LG Köln, Urteil vom 01.02.2012, Az. 28 O 764/11
§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 22 KUG, § 23 KUG

Das LG Köln hat entschieden, dass eine mehrere Jahre zurückliegende Beziehung mit einer Schauspielerin es nicht rechtfertigt, dass der Partner bild- und namentlich im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift „Liebes-Aus nach Schlaganfall“ in die Öffentlichkeit gezogen und dabei gleichsam an den Pranger gestellt wird. Im vorliegenden Fall war die Schauspielerin mit dem Verfügungskläger zuletzt 2007 beim Deutschen Fernsehpreis öffentlich aufgetreten, hatte sich dann auf Grund eines Schlaganfalls weitestgehend aus der Öffentlichkeit zurückgezogen und sich dieser erst wieder 2010 mit einem Buch über ihre Krankheitsgeschichte zurückgemeldet, was ein Verlag zum Anlass nahm, über ihre alte Beziehung zu berichten. Die Kammer erachtete die Beziehung und ihr Ende als „abgeschlossenen Sachverhalt“. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

gegen

hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.01.2012
durch …  für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.09.2011, Aktenzeichen 28 0 764/11, wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Der Verfügungskläger war 2007/2008 für einige Monate der Lebensgefährte der … und Im Oktober 2007 besuchte der Verfügungskläger gemeinsam mit Frau … die Verleihung des Deutschen Fernsehpreises, wo sich beide als Paar von der Presse ablichten ließen.

Im … erlitt Frau … einen Schlaganfall und zog sich vorübergehend aus der Öffentlichkeit zurück. Die Beziehung des Verfügungsklägers zu Frau endete wenige Monate später. Im Jahr 2010 heiratete der Verfügungskläger eine andere Frau, worüber in einigen Medien berichtet wurde.

Am … trat Frau … erstmals wieder öffentlich in einer Fernsehsendung auf und äußerte sich in ihrem Buch … zu ihrer Erkrankung  und dem Ende ihrer Beziehung zu dem – dort nicht namentlich genannten – Verfügungskläger (Anlage AG 2), worüber die … zeitung, die die Verfügungsbeklagte zu 1) verlegt, unter der Überschrift „… Liebes-Aus nach Schlaganfall“ am berichtete. Zur Bebilderung des Artikels verwandte die Verfügungsbeklagte auf der Titelseite und Seite 15 des Beitrags zwei auf der Verleihung des Deutschen Fernsehpreises entstandene Fotoaufnahmen, die … gemeinsam mit dem Verfügungskläger zeigen (Anlage ASt 3). Am… berichtete die Verfügungsbeklagte zu 2) unter ihrer Internetseite und unter Verwendung derselben Fotoaufnahmen sowie der Überschrift „Als … krank war, zerbrach ihre Liebe“ ebenfalls über die Fernsehauftritt von … am … und das Ende ihrer Beziehung.

Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagten wegen der Veröffentlichung seiner Bildnisse mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2011 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnten die Verfügungsbeklagten ab.

Auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 20.09.2011 hat das Landgericht Köln den Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom 22.09.2011 (Aktenzeichen 28 0 764/11) unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, die vorgenannten Bildnisse – wie im jeweiligen Berichterstattungszusammenhang geschehen – zu verbreiten oder zu veröffentlichen. Gegen die einstweilige Verfügung haben die Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 19.10.2011 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 25.11.2011 begründet.

Der Verfügungskläger sieht sich durch die Veröffentlichung seiner gemeinsamen Bildnisse mit … in seinem Recht am eigenen Bild verletzt. Er sei mit … lediglich einmal öffentlich aufgetreten und habe sich nie zu privaten Details seiner Beziehung eingelassen. Die Beziehung sei schließlich aus höchst persönlichen Gründen zerbrochen. Er sei lediglich als Begleiter von … in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten und sei aus diesem bereits seit Jahren wieder herausgetreten. Dass … wieder in die Öffentlichkeit getreten sei, rechtfertige es nicht, auch über den Antragsteller unter Verwendung seines Bildnisses zu berichten, zumal die Schlagzeilen der Artikel den Verfügungskläger bemakelten und ihn letztlich unter Rechtfertigungsdruck setzten.

Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.09.201.1, Aktenzeichen 280764/11, zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.09.2011, Aktenzeichen 28 0 764/11, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten sind der Auffassung, dass aufgrund des Wiedereintritts von
in die Öffentlichkeit und ihrer Äußerungen in ihrem Buch ein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung über das Ende der Liebesbeziehung bestehe. Dies sei auch durch das Kammergericht Berlin anerkannt worden, das die Verwendung eines gemeinsamen Bildnisses von der preisverleihung an lässlich der Berichterstattung über seine Heirat im Jahr 2010 zum Gegenstand gehabt habe. Die Fotoaufnahme sei kontextneutral und zeige den Verfügungskläger nicht in seiner Privatsphäre. Es dürfe daher zur Bebilderung des Artikels benutzt werden. Es werde auch nicht in abfälliger Weise über den Verfügungskläger berichtet, sondern schlicht die Tatsachen wiedergegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 22.09.2011 war auf der Grundlage des Sach- und Streitstands aus der mündlichen Verhandlung zu bestätigen.

Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der zur Schaustellung seiner Bildnisse im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das Ende seiner Liebesbeziehung zu verlangen, wie sie in der -Zeitung vom 07.09.2Q11 und unter am 08.09.2011 erfolgt ist.

1.
Die Rechtmäßigkeit der Fotoveröffentlichung ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach ist die Veröffentlichung eines Bildnisses nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt. werden, § 23 Abs. 2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (sog. abgestuftes Schutzkonzept, vgl. u. a. BGH, 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06, NJW 2007,1977 – Caroline von Hannover; 01.07.2008, Az. VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138 – Christiansen I, 17.02.2009, Az. VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 – Christiansen 11).

2.
Der BGH hat mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (NJW 2008, 3138) ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers als Ausnahmevorschrift zu § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt (BGH, 06.03.2007, a. a. 0.). Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechtender Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits. Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH NJW 2008, 3138).

3.
Im Rahmen der anzustellenden Abwägung ist weiter zu berücksichtigen, inwieweit die Abbildung Gegenstand einer zulässigen Presseberichterstattung ist. Dient die Abbildung eines bei einem zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person oder dazu, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt, hat das Veröffentlichungsinteresse regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsschutz zurückzutreten (BGH ZUM 2011, 164, 166). Etwas anderes gilt wiederum, wenn ein kontextneutrales Foto zur Bebilderung einer Presseberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis verwandt wird. Auch eine Beschränkung der Presse auf die Abbildung nur solcher Fotoaufnahmen, die einen direkten Bezug zum zeitgeschichtlichen Ereignis selbst haben, wäre mit einer zu weitgehenden Einschränkung der Pressefreiheit verbunden und würde dem berechtigten Interesse der Presse an der Bebilderung ihrer Berichte nicht hinreichend Rechnung tragen (BVerfG NJW 2001, 1921, 1924).

4.
Nach den vorstehenden Grundsätzen erweist sich die Bebilderung des Artikels der Verfügungsklagten im Rahmen der gebotenen Abwägung als unzulässig. Es fehlt bereits an einem zeitgeschichtlichen Interesse, dass die Veröffentlichung des Bildnisses des Verfügungsklägers am rechtfertigen könnte. Zwar trifft es zu, dass der Verfügungskläger anlässlich der Verleihung des Deutschen Fernsehpreises in … im Jahr 2007 gemeinsam mit aufgetreten ist, so dass die Beziehung in der Öffentlichkeit bekannt war. Auch folgt die Kammer der Auffassung des KG Berlin aus dem Urteil vom 08.09.2011 (Aktenzeichen: 10 U 204/10, Anlage AG 1), dass grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Frage anzuerkennen ist, ob die – wenn auch vollkommen singulär – öffentlich gemachte Beziehung des Verfügungsklägers zu …fortbesteht.

Da jedoch lediglich die Tatsache der Beziehung des Verfügungsklägers zu … bekannt war, ohne dass sich der Verfügungskläger oder … zu den privaten Details ihrer Beziehung in der Vergangenheit geäußert hätten, beschränkt sich das zeitgeschichtliche Interesse an der Person des Verfügungsklägers auf die Frage der Fortdauer der Beziehung zu … . Diese war zum Zeitpunkt der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten bereits mehrere Jahre lang beendet, ohne dass die Presse das Beziehungsende für berichtenswert gehalten hätte. Im Gegensatz zur Berichterstattung, die Gegenstand der Entscheidung des KG Berlin vom 2011, ist im vorliegenden Fall auch kein weiteres zeitgeschichtliches Interesse an einer Berichterstattung anzuerkennen. Dass … nach mehreren Jahren nunmehr das Ende der Beziehung kommentiert, berechtigt die Presse nicht, einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt aufzugreifen und den Verfügungskläger auf einem Titelblatt gleichsam an den Pranger zu stellen, zumal … den Verfügungskläger im Rahmen ihrer Buchveröffentlichung namentlich nicht identifiziert hat. Zwar ist anzuerkennen, dass nach der öffentlichen Stellungnahme von … ihre Erkrankung und der Umgang mit der Krankheit zu einem erheblichen medialen Interesse geführt haben, wozu auch private Schicksalsschläge zählen können. Angesichts des bereits mehrere Jahre zurückliegenden Beziehungsendes und des längst in Vergessenheit geratenen einmaligen öffentlichen Auftritts des Paares überwiegen jedoch die Interessen des Verfügungsklägers, nach dem Wiedereintritt von … in die mediale Öffentlichkeit nicht seinerseits erneut in das öffentliche Rampenlicht gezogen zu werden. Auch unter Berücksichtigung eines möglichen öffentlichen Interesses am Umgang mit privaten Schicksalsschlägen steht die identifizierende Bildberichterstattung der Verfügungsbeklagten außer Verhältnis zum Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, auch wenn sich der Artikel der Verfügungsbeklagten im Übrigen eine herabwürdigenden Darstellung der Ereignisse enthält.

5.
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert. Es liegt auch die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit vor, da sich der Verfügungskläger bereits am 20.09.2011 gegen die Veröffentlichungen vom 07.108.09.2011 gewandt hat. Durch ein erneutes Verbreiten des gemeinsamen Bildnisses im konkreten Äußerungskontext droht dem Verfügungskläger auch ein erheblicher Schaden.

6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller/Vollkommer, 29. Aufl. 2012, § 925 ZPO Rn. 9).

Streitwert: 30.000,00 EUR.

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