LG Köln: Einem Filesharer wird sein widersprüchlicher und schemahafter Vortrag zum Verhängnis

veröffentlicht am 15. Februar 2010

LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 241/09
§§ 2 Abs. 1 Nr. 2; 2 Abs. 2; 97 UrhG; §§ 670, 1004 BGB

Das LG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses zur Verantwortung für illegales Filesharing gezogen werden kann, wenn er mit einer bestimmten IP-Adresse in Verbindung gebracht werden könne. Diese liefere ein Indiz dafür, dass der Urheberrechtsverstoß von dem Inhaber des Anschlusses oder in dessen Verantwortung als Störer begangen worden sei. Sodann sei es Sache des Anschlussinhabers, die vorgetragenen Ermittlungen und insbesondere deren Ergebnisse hinreichend substantiiert zu bestreiten. Dies erfolge nicht, wenn er sich schemahaft mit den Argumenten einer im Internet öffentlich verfügbaren „Mustererwiderung“ verteidige und sich im Übrigen in verschiedenen Verfahren zum gleichen Sachverhalt unterschiedlich einlasse.

Der Beklagte habe seinen Vortrag offensichtlich den jeweiligen Gegebenheiten anpasst. So lautete der Vortrag im Rahmen des Strafverfahrens zunächst, dass er selbst keine entsprechende Software installiert habe und er seine Kinder kontrollieren werde. Im Rahmen einer verantwortlichen Vernehmung vom 19.03.2007 habe der Beklagte angegeben, die Verletzungshandlung könne lediglich durch seine Kinder erfolgt sein. Er habe den Computer nicht untersucht, ob eine entsprechende Software installiert gewesen sei. Später habe er erklärt, dass ein Mitarbeiter der Telekom festgestellt habe, es sei ein ungesicherter W-LAN Router angeschlossen gewesen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trage der Beklagte nunmehr vor, der W-Lan Router sei deaktiviert gewesen, da alle Computer über Kabelverbindungen mit dem Internet verbunden gewesen seien. Auch gehe er davon aus, dass die Kinder nicht als Täter in Betracht kämen, da diese glaubhaft versichert hätten, nicht an Tauschbörsen teilgenommen zu haben.

Vor diesem Hintergrund hätte es dem Beklagten zumindest oblegen, substantiiert zu erläutern, aus welchem Grund er in den jeweiligen Verfahren unterschiedlich vorgetragen habe. Auch erscheine der Vortrag, die Kinder des Beklagten hätten ihm glaubhaft versichert, nicht an Tauschbörsen teilgenommen zu haben, nicht ausreichend, um einen hinreichend substantiierten Vortrag anzunehmen. Hier wäre es dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die einzelnen Computer seiner Kinder zu kontrollieren und sodann entsprechende Angaben zu machen. Auch dies wäre für ein hinreichendes Bestreiten erforderlich gewesen. Denn die Darlegungslast sei nicht statisch. Vielmehr müsse auf einen substantiierten Vortrag auch ein hinreichend substantiiertes Bestreiten erfolgen, da das Bestreiten anderenfalls – wie vorliegend geschehen – als unsubstantiiert angesehen werden könne (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 138 Rn. 8a).

Bei dieser Sachlage hafte der Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung.

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