LG Köln: Filesharing von eimem aktuellem Kinofilm erfüllt „gewerbliches Ausmaß“

veröffentlicht am 10. Februar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 9 OH 2035/09
§§ 19a; 101 Abs. 9 UrhG; § 3 Nr. 30 TKG

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 Abs. 1 S. 1, 2 UrhG vorliegt, wenn eine besondere Schwere der Rechtsverletzung vorliegt, was konkret bejaht wurde, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films vor bzw. unmittelbar nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht worden sei (vgl. zu diesen Erwägungen auch die Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/8783, S. 44, 50).

Dass für die Rechtsverletzung überhaupt ein gewerbliches Ausmaß zu fordern sei, folge in systematisch-teleologischer Hinsicht aus dem Umstand, dass § 101 Abs. 2 UrhG der Durchsetzung des Anspruchs aus § 101 Abs. 1 UrhG diene und in Anknüpfung an dessen Voraussetzungen den Kreis der zur Auskunft Verpflichteten erweitere („unbeschadet von Abs. 1 auch“). Hierfür spreche auch die Gesetzesgenese (vgl. Erwägungsgrund 14 der RiLi 2004/48 EG v. 29.04.2004, Abl. L 195/16 v. 02.06.2004; Referentenentwurf „Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ v. 03.01.06, S. 78, zu § 140b PatG nF; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 49 zu der Fassung „im geschäftlichen Verkehr“; ebenso: OLG Köln, Beschl. v. 21.10.2008 – 6 Wx 2/08).

Von Interesse dürfte auch folgender gerichtlicher Hinweis sein: „Es wird darauf hingewiesen, dass nach einer Entscheidung des OLG Köln dem nicht beteiligten Anschlussinhaber kein Beschwerderecht zusteht. Die in diesem Verfahren getroffene Anordnung setzt lediglich die Feststellung voraus, dass über einen Internet-Anschluss, dem eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen wurde, nicht aber die Feststellung, dass diese Rechtsverletzung von einer bestimmten Person begangen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2009, Az. 6 W 39/09).“

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