LG Köln: Fristlose Kündigung eines Softwarelizenzvertrages bei nicht vertraglich vereinbarter Nutzung möglich

veröffentlicht am 16. November 2011

LG Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az. 28 O 482/05
§ 174 S. 1, 2 BGB, § 314 Abs. 3 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung eines Softwarelizenzvertrages möglich ist, wenn in schwerwiegender Weise gegen die Lizenzvereinbarungen verstoßen wird. Vorliegend hatte die Lizenznehmerin über mehrere Jahre hinweg Software der Lizenzgeberin auf einem Schulungsserver zu Schulungszwecken genutzt, ohne dass dafür die erforderliche Lizenz vergeben wurde. Der Vertrag legte im Gegenteil fest: „Unbefugte Benutzung […] Der Lizenznehmer darf die Produkte nicht zur Schulung von Dritten verwenden, soweit das in diesem Vertrag nicht gestattet ist.“ Eine Vereinbarung über eine Sondernutzung für Schulungen habe nicht vorgelegen, so dass von einem schwerwiegenden Verstoß auszugehen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln
Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte EUR 17.964,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der F eG, die durch Eintragung im Handelsregister vom 12.08.2003 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Die Klägerin bietet Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie an, unter anderem für genossenschaftlich organisierte Volks- und Raiffeisenbanken. Die Banken sind überwiegend Aktionäre der Klägerin, für die die Klägerin alle mittels elektronischer Datenverarbeitung anfallenden Bankgeschäfte abwickelt. Zu diesem Zweck stellt die Klägerin den Banken die erforderliche Hardware und Software zur Verfügung. Dazu zählte auch das Software-Produkt A-Map, mit dem sich vorhandene Kundendaten der angeschlossenen Banken betriebswirtschaftlich auswerten lassen.4

Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin nutzte ab dem Jahr 2001 auch von der Beklagten vertriebene Software-Produkte, auf deren Grundlage die Klägerin ihre eigene Software A-Map für ihre Bankkunden entwickelte. Um die Software der Beklagten im Rahmen der Anwendung A-Map nutzen zu können, schlossen die Parteien am 19.03.2001 einen Softwarelizenzvertrag (Anlage K 2, Bl. 41 d. A.) und einen Softwarepflegevertrag (Anlage K 3, Bl. 46 d. A.) ab, mit dem die Parteien die Grundsätze der Lizenzgewährung und der Softwarepflege regelten. Im Softwarelizenzvertrag heißt es unter anderem (Anlage K 2, Bl. 41 ff.):6

2.1.E Unbefugte Benutzung…. Der Lizenznehmer darf die Produkte nicht zur Schulung von dritten verwenden, soweit das in diesem Vertrag nicht gestattet ist.8

10

Nach den Bedingungen des Softwarelizenzvertrags unterscheidet das Lizenzmodell der Beklagten weiter zwischen so genannten CPU-Lizenzen und Named User-Lizenzen. Die Standard-Lizenzierung erfolgt durch die Erteilung einer Named User-Lizenz, bei der eine individuelle Kennung und Berechtigung an nur einen bestimmten Nutzer vergeben wird (Ziffer 1.5). Im Gegensatz zur Named User-Lizenz berechtigt die CPU-Lizenz zur Nutzung der Software für einen Hauptprozessor mit einer festgelegten Taktung (Ziffer 1.9). Eine CPU-Lizenz ermöglicht so eine Nutzung der Software durch eine unbeschränkte Anzahl von Nutzern, ohne dass auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers die Software der Beklagten installiert sein müsste.12

Ab dem Jahr 2001 erwarb die Klägerin für die Software „Z Z1 Server“ (nachfolgend: Z1 Server) mit Einzelverträgen oder Bestellscheinen von der Beklagten eine CPU-Lizenz mit einer Taktung von 2000 MHz (Anlagen K 7, K 10, K 11, Bl. 67 / 1659 / 75 d. A.) und sechs Named User-Lizenzen (Anlage K 8, Bl. 68) sowie für die Software „Z Web Analyst“ (nachfolgend: Web Analyst) eine CPU-Lizenz mit einer Taktung von 2.000 MHz (Anlagen K 7, K 10, K 11, Bl. 67 / 1659 / 75 d. A.) und acht Named User-Lizenzen (Anlage K 7, Bl. 67 d. A.). Im Bestellschein für ein Upgrade der CPU-Lizenzen für die Software Z1 Server und Web Analyst heißt es:14

Außerdem erwarb die Klägerin für das Produkt „Z Desktop Designer“ (nachfolgend: Desktop Designer) und für das Produkt „Z Architect“ (Anlage K 7, K 8, Bl. 67 / 68 d. A.; nachfolgend Architect) jeweils sieben Named User-Lizenzen.16

Neben dem Produktionsserver verfügte die Klägerin über einen Orga- und Testserver, der der Nutzung durch vier Second Level Support Mitarbeiter der Klägerin vorbehalten war, was zwischen den Parteien umstritten ist. Der Orga- und Testserver diente den Support-Mitarbeitern der Klägerin dazu, kundenseitige Anwendungsprobleme zu lösen und im laufenden Betrieb auftretende Fehler und Störungen zu beseitigen sowie die Lauffähigkeit neu entwickelter Berichte vor dem Einsatz auf dem Produktionsserver zu testen.18

Während der Nutzung der von der Beklagten erworbenen Software erhielt die Klägerin über entsprechende Bildschirmanzeige Warnhinweise über eine vertragswidrige Nutzung der Software. Die Kunden der Beklagten erhalten für jede erworbene Lizenz einen speziellen Lizenzschlüssel, der bei der Erstinstallation abgefragt wird und verschlüsselte Angaben zu den lizenzierten Produkten und der Anzahl und Art der Lizenz enthält. Die Software wird an die Kunden der Beklagten – unabhängig vom Umfang der Lizenz – als Vollversion ausgeliefert, die alle von der Beklagten entwickelten Softwaremodule der jeweiligen Produktplattform beinhaltet. In welchem Umfang die von der Beklagten gelieferte Software genutzt werden darf, hängt vom jeweiligen Lizenzschlüssel ab. Während des Softwarebetriebs prüft ein Unterprogramm, der Lizenzmanager, ob die Anzahl der Benutzerkonten der Anzahl der erteilten Lizenzen entspricht. Bei Abweichungen erzeugt die Software Warnmeldungen (vgl. Anlage B 3, Bl. 186 d. A.) sowie einen Eintrag in einer Logdatei. Ob die Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen Q2 dazu aufgefordert wurde, die wiederkehrenden Warnhinweise auf dem Bildschirm zu ignorieren, ist zwischen den Parteien umstritten.20

Am 13.10.2004 informierte die Beklagte die Klägerin telefonisch, dass der durchgeführte Lizenzaudit eine massive Verletzung von Schutzrechten ergeben habe. Mit Schreiben vom 24.11.2004 (Anlage K 4, Bl. 59 d. A.) wandte sich die Beklagte dann schriftlich an die Klägerin und teilte dieser mit, dass während des Audits in 108 Fällen eine ungenehmigte Nutzung des Programms Desktop Designer V 7.2.2, in 107 Fällen des Programms Architekt V 7.2.2 und in 1.746 Fällen des Programm Web Professional V 7.2.2 auf dem Produktionsserver festgestellt worden sei. Außerdem rügte die Beklagte die unberechtigte Nutzung der Software Z1-Server V 7.2.2 im Form von zwei CPU-Lizenzen (1.500 MHz), Web Professional V 7.2.2 in Form von zwei CPU-Lizenzen (2.000 MHz) sowie die unberechtigte Nutzung der Software Architect V 7.2.2 in Form von fünf Named User-Lizenzen und der Software Desktop Designer V 7.2.2 in Form von 16 Named User-Lizenzen für Test- und Schulungszwecke auf dem Orga-/Test- bzw. Schulungsserver. Aufgrund der behaupteten unberechtigten Nutzung der Software forderte die Beklagte von der Klägerin die Nachentrichtung eines Lizenzentgelts in Höhe von insgesamt EUR 9.168.379,00.22

Am 05.08.2005 hat die Klägerin negative Feststellungsklage bezüglich des von der Beklagten geltend gemachten Lizenzentgelts erhoben, woraufhin die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.11.2005 Widerklage auf Zahlung eines Lizenzentgelts in Höhe von EUR 9.348.466,68 erhoben hat, das sie wie folgt berechnet:24

Produktionsserver:26

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A.68

I.70

1.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.12.2004 wirksam die Kündigung des Softwarelizenzvertrags vom 19.03.2001 erklärt (Anlage B 13, Bl. 228 d. A.). Der Wirksamkeit der Kündigungserklärung steht nicht entgegen, dass sie unter der Bedingung erklärt worden ist, dass bis zum 20.12.2004 kein Eingang der geforderten Geldsumme bei der Beklagten zu verzeichnen ist. Da die Bedingung allein vom Willen der Klägerin abhängig war, konnte keine Ungewissheit über den Bedingungseintritt entstehen (vgl. MünchKomm/Gaier, 5. Aufl. 2007, § 314 BGB Rn. 16). Ob die Höhe der Forderung der Beklagte berechtigt war, ist für den Eintritt der Bedingung unerheblich, da die Berechtigung zur Geltendmachung der Forderung nicht zur Bedingung der Ausübung des Gestaltungsrechts gemacht worden ist.

2.
Die Beklagte war gemäß Ziffer 3.3 der Vertragsbedingungen auch berechtigt, den Softwarelizenzvertrag vom 19.03.2011 außerordentlich zu kündigen. Nach Ziffer 3.3 des Softwarelizenzvertrags kann der Lizenzgeber den Softwarelizenzvertrag durch schriftliche Mitteilung beenden, wenn der Lizenznehmer gegen den Lizenzvertrag verstoßen hat und der Vertragsbruch nicht innerhalb von 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung, die die Vertragsverletzung angibt, behoben wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.76

a)

Die Kündigungserklärung vom 13.12.2004 (Anlage B 16, Bl. 228 d. A.) erfolgte innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung des Vertragsverstoßes; § 314 Abs. 3 BGB. Wegen der Vielgestaltigkeit der Dauerschuldverhältnisse kann die Bemessung der Frist gemäß § 314 Abs. 3 BGB nicht einheitlich, sondern nur aufgrund des Einzelfalls bestimmt werden (Palandt/Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 314 BGB Rn. 10). Die Beklagte hat die Kündigung zwei Monate nach Durchführung des Lizenzaudits, in dem sie von den behaupteten Rechtsverstößen Kenntnis erlangt hat, erklärt, was bei komplexeren Vertragstypen aufgrund der vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung anzustellenden Überlegungen im Regelfall noch angemessen ist (vgl. BGH NJW 1994, 722, 723 für den Handelsvertretervertrag). Die Regelung des § 314 Abs. 3 BGB dient dem Zweck, in angemessener Zeit klare Verhältnisse über die Fortdauer des Vertragsverhältnisses zu schaffen, zum anderen liegt ihr die Erwägung zugrunde, dass ein Zuwarten über einen längeren Zeitraum auch die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar macht (MünchKomm/Gaier, 5. Aufl. 2007, § 314 BGB Rn. 20). Dieser Zweck der gesetzlichen Regelung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat bereits mit Schreiben vom 24.11.2004 zum Ausdruck gebracht, dass sie die behauptete Rechtsverletzung als schwerwiegend erachte und deshalb gewillt sei, die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, falls die Klägerin die berechnete Lizenzgebühr nicht binnen einer Frist bis zum 03.12.2004 nachentrichte (Anlage K 4, Bl. 48 d. A.). Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Beklagte die Kündigung beider Verträge mit Schreiben vom 13.12.2004 erklärt.93

Da die Beklagte die bestehenden Rahmenverträge zur Softwarenutzung und Softwarepflege rechtswirksam gekündigt hat, sind auch die mit dem Klageantrag zu 3) verfolgten Zahlungsansprüche der Klägerin über EUR 393.195,42 unbegründet.100

Die Klägerin kann von der Beklagten insbesondere keinen Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 281, 280 BGB in Form der Erstattung von Softwareumstellungskosten über EUR 190.519,59 (V) und EUR 135.000,00 (SAP) verlangen, da die Beklagte aufgrund der berechtigten außerordentlichen Kündigung des Softwarepflegevertrags vom 19.03.2011 nicht mehr zur Erbringung von Wartungsdienstleistungen für die Softwareprodukte P und Z Plattform 7 verpflichtet war. Die von der Beklagten erklärte Kündigung des Softwarepflegevertrags beendet den Vertrag als Ganzes, auch wenn es beim Lizenzaudit bezüglich des Produkts „P“ vom 26.08.2004 zu keinen Beanstandungen gekommen war. Die Pflichtverletzungen der Klägerin, die ihren Bezug in einer ungenehmigten Nutzung der Programme Z1 Server und Web Analyst auf dem Schulungsserver haben, beeinträchtigen die Vertrauensgrundlage zwischen den Vertragsparteien insgesamt, was ohne Unterscheidung nach den einzelnen Softwareprodukten eine vollständige Beendigung des Rahmenvertrags rechtfertigt.102

Soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf die Erstattung überzahlter Wartungsentgelte in Höhe von EUR 67.675,83 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2005 bzw. 30.09.2005 stützt, war ein entsprechender Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Klageerhebung bereits verjährt. Da die Kündigungserklärung der Beklagten vom 13.12.2004 der Klägerin noch im Jahr 2004 zugegangen ist, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf zeitanteilige Rückzahlung der im Voraus geleisteten Vergütung bereits mit dem Schluss des Jahres 2004; § 199 Abs. 1 BGB. Der Anspruch ist daher innerhalb dreijähriger Frist mit Ablauf des 31.12.2007 gemäß § 195 BGB verjährt. Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien im Jahr 2005 geführten Vergleichsverhandlungen bis zum 30.06.2005 kommt eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB nur über einen Zeitraum etwa sechseinhalb Monaten in Betracht, die auf die Verjährungsfrist anzurechnen wären, was dem Eintritt der Verjährung zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.12.2008 jedoch nicht entgegensteht.104

Die Widerklage der Beklagten ist teilweise begründet.106

Die Beklagte kann von der Klägerin wegen der unberechtigten Nutzung von Software zu Schulungszwecken die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr in Höhe von EUR 17.964,24 verlangen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch für eine rechtswidrige Nutzung der Software auf dem Schulungsserver der Klägerin besteht nicht.108

2.
Ein weitergehender Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten infolge einer vertraglichen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) oder entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechts (§§ 97 Abs. 2, 69 c UrhG).113

Der von der Beklagten mit Angebot vom 08.03.2002 angebotene Preis für Schulungslizenzen entspricht dem Wert der objektiven Nutzungsberechtigung an der Software. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin von der Beklagten im Ergebnis keine Schulungsversion auf ihren Rechnern installiert hat, sondern eine Testlizenz für die Produkte Z1 Server / Web Analyst bzw. Web Professional (Anlagen K 14, K 15, Bl. 78 ff. d. A.). Da die Beklagte der Klägerin diese Versionen jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt haben, spricht alles dafür, dass die Beklagte den Testlizenzen keinen über die Schulungslizenzen hinaus gehende Wert beigemessen hat, so dass nicht auf die allgemeinen Preislisten der Beklagten für den operativen Einsatz der Software, wie dies etwa auf dem Produktionsserver und dem Orga-/Testserver geschehen ist. Da die Klägerin die Software letztlich unberechtigt zu Schulungszwecken genutzt hat, ist der hierfür von der Beklagten angesetzte Preis (EUR 13.209,00) auch der Bemessung des objektiven Werts der Berechtigung zugrunde zu legen.115

Für die Bemessung des vertraglichen Vergütungsanspruchs gemäß Ziffer 2.3 B des Softwarelizenzvertrags bzw. die Ermittlung des objektiven Werts der Nutzungsberechtigung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs ist weiter unerheblich, ob die Klägerin auf dem Schulungsserver neben der Software Z1 Server und Web Analyst auch noch weitere Module wie Web Professional oder Desktop Designer und Architect genutzt hat. Denn ausweislich des Angebotsschreibens der Beklagten vom 08.03.2002 (Anlage K 22, Bl. 99 d. A.) hätte das für Schulungszwecke zusammengestellte Software-Paket der Beklagten einen Zugriff auf diverse Komponenten des Business-Informationssystems ermöglicht, so dass einer zusätzlichen Nutzung von Web Professional oder Desktop Designer kein zusätzlicher Wert beizumessen ist. Dies wird bezüglich des Moduls Web Professional dadurch bestätigt, dass die Beklagte der Klägerin für Testzwecke das eine Mal Web Professional (Anlage K 14, Bl. 78 d. A) und das andere Mal Web Analyst (Anlage K 15, 79 d. A.) zur Verfügung gestellt hat. Auch ein Aufpreis für Schulungszwecke erscheint daher nicht geboten.

4.

 

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