LG Köln: Gebrauch fremder Marke zur Hervorhebung des eigenen Standorts ist keine markenmäßige Benutzung

veröffentlicht am 17. August 2017

LG Köln, Urteil vom 07.03.2017, Az. 33 O 116/16
§ 14 Abs. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG

Das LG Köln hat entschieden, dass die Nutzung einer Marke auf einem Lageplan, zur örtlichen Beschreibung eines Messestandes, keine markenmäßige Benutzung darstellt. Die o.g. Verwendung der klägerischen Marke auf einem Lageplan, stelle mangels einer markenmäßigen Benutzung weder eine Markenverletzung noch eine Rufausbeutung dar. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Gebrauch fremder Marke zur Hervorhebung des eigenen Standorts ist keine markenmäßige Benutzung).


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