LG Köln: Gerichtsgebühren für eine Auskunft nach § 101 UrhG fallen für jedes Werk gesondert an

veröffentlicht am 4. Januar 2013

LG Köln, Beschluss vom 06.12.2012, Az. 213 O 170/12
§ 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO; § 101 Abs. 9 UrhG

Das LG Köln hat entschieden, dass bei einem Antrag auf Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG (häufig in Filesharing-Verfahren zur Ermittlung von Anschlussinhabern eingesetzt) für jedes Werk (Musikalbum, Film etc.) die Festgebühr von 200,00 EUR anfällt. Beziehe sich der Antrag demnach auf 2 Werke, fielen 400,00 EUR Gebühren an. Allerdings falle die Gebühr für die Sicherungsanordnung (Sicherung der relevanten Daten) und die Gestattungsanordnung (Gewährung des Auskunftsanspruchs) nicht doppelt an. Ähnlich entschied bereits vor einiger Zeit das OLG Karlsruhe (hier). Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Beschluss

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Köln vom 14.08.2012 in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 15.08.2012 (Kassenzeichen ####) dahingehend abgeändert, dass lediglich Gesamtkosten in Höhe von 400,00 € angesetzt werden.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

In dem Kostenerinnerungsverfahren

betreffend den Kostenansatz der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Landgerichts Köln vom 14.08.2012, der nachstehend bezeichneten Beteiligten zu 1) von der Gerichtskasse Köln mit dem Kassenzeichen #### übermittelt als Kostenrechnung vom 15.08.2012, wegen eines Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG,

Gründe

1.

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin ist gemäß § 14 Abs. 2 KostO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

a)
Allerdings sind entgegen der Ansicht der Erinnerung Kosten für zwei Anträge anzusetzen, weil zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte Gegenstand der (nur rein äußerlich einheitlichen) Antragsschrift sind.

Nach dem Wortlaut des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO wird für die Entscheidung über „den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG“ eine Gebühr von 200,00 € erhoben.

Für die Frage, ob eine Entscheidung eine oder mehrere Gebühren auslöst, kommt es demgemäß maßgeblich darauf an, ob sie sich auf einen oder mehrere Anträge bezieht. Dies ist nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat und an der sie festhält, nicht nach der äußeren Form des gestellten Antrags zu beurteilen, sondern nach dessen Inhalt. Liegt dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, ist ein Antrag anzunehmen; weist der Lebenssachverhalt dagegen wesentliche Unterschiede auf, werden mehrere Anträge anzunehmen sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.03.2009, Az. I-10 W 11/09, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263; OLG Frankfurt, MMR 2009, 551; a.A. OLG München, Beschl. v. 28.09.2010, Az. 11 W 2025/10, zitiert nach Juris). Die abweichende Ansicht des OLG München überzeugt die Kammer nicht. Eine Norm des Kostenrechts kann sinnvollerweise nicht dergestalt ausgelegt werden, dass der Kostenschuldner durch rein äußerliche Gestaltung der Antragsschrift selbst darüber bestimmt, wie häufig eine Gebühr anfällt.

Ein unterschiedlicher Lebenssachverhalt liegt jedenfalls dann vor, wenn Gegenstand des Auskunftsanspruchs verschiedene Werke sind, weil das Anbieten jeweils des geschützten Werks das den Lebenssachverhalt entscheidend prägende Element darstellt. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall.

Eine derartige Bewertung steht auch im Einklang mit der Gesetzesbegründung des § 128 c KostO als der Vorläuferbestimmung des § 128e KostO (BT-Drs. 16/5048, S. 36). Denn danach soll die Gebühr in Höhe von 200,- € dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung tragen.

Der Prüfungsaufwand fällt aber grundsätzlich für jedes einzelne Musikalbum (bzw. ein anderes Werk) gesondert an, auch wenn nach der neueren Rechtsprechung des BGH die Frage des „gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung“ nicht zu prüfen ist (BGH, Beschl. v. 19.04.2012, Az. I ZB 80/11). Die Feststellung der Rechtsverletzung geschieht nämlich für jedes einzelne Werk gesondert. In jedem Einzelfall ist zu überprüfen, ob die Feststellung der Rechtsverletzung ordnungsgemäß glaubhaft gemacht wurde und der Antragsteller aktivlegitimiert ist.

Darüber hinaus kann aus dem Umstand, dass die Rechteinhaberschaft bei wiederkehrenden Anträgen vielfach gerichtsbekannt sein dürfte, zu Gunsten der Kostenschuldnerin nichts hergeleitet werden. Im Gegenteil fällt auch bei gerichtsbekannter Inhaberschaft im Falle separat gestellter Anträge ebenfalls stets eine neue Gebühr nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO an.

Auch dem in der Gesetzesbegründung angesprochenen Gesichtspunkt der Bedeutung der Angelegenheit entspricht es, die einzelnen Werke separat zu bewerten. Vielfach wird hinsichtlich der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit darauf abgestellt, ob bei einem Antrag Verletzungshandlungen mehrerer Personen in Rede stehen (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Karlsruhe, OLG Frankfurt jew. a.a.O.), da aus der Sicht jedes einzelnen Provider-Kunden dem Verfahren jeweils ein gleich großes Gewicht beigemessen wird. Bei mehreren Rechtsverletzern steht auch nicht zu befürchten, dass die Erhebung von 200,00 € pro Verletzer wirtschaftlich sinnlos ist, da der Betrag in einem späteren Verfahren dem Verletzer gegenüber als Schadensersatz geltend gemacht werden kann (vgl. insoweit auch die Stellungnahme der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 63). Werden – wie hier – verschiedene Alben unter einer Vielzahl von IP-Adressen zum Download angeboten, so ist es zwar nicht gänzlich zwingend, dass hier verschiedene Rechtsverletzer tätig waren, diese Annahme dürfte indes erheblich näher liegen als anzunehmen, sämtliche Filme würden nur von einem Rechtsverletzer angeboten.

Etwaige Überlegungen zum Streitgegenstand in zivilrechtlichen Hauptsacheverfahren, insbes. bei Geltendmachung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche (Kerntheorie), sind aus Sicht der Kammer nicht übertragbar. Insbesondere steht im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG gerade nicht fest, dass etwaige Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz allein gegen einen Verletzer gerichtet werden können. Vielmehr liegt aus Sicht der Kammer die Annahme näher, dass die unterschiedlichen Verletzungshandlungen durch Zugänglichmachen verschiedener Alben mehreren Personen zuzuordnen sind.

Die Berücksichtigung unterschiedlicher Verletzungshandlungen für den Kostenansatz im Rahmen des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG führt aus Sicht der Kammer auch zu keinem „unnötig kostspieligen“ Aufwand für die Rechteinhaber. Ungeachtet des Umstandes, dass die Verfahrenskosten als Schadensersatz gegenüber dem Verletzer geltend gemacht werden können (vgl. die Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5048, S. 63), erscheint der Kammer bei Vorliegen unterschiedlicher Lebenssachverhalte eine Kostensteigerung auch in der Sache gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Aufwand für das Gericht aber auch die Bedeutung der Angelegenheit höher anzusetzen sind.

b)
Der Kostenansatz ist jedoch unzutreffend, soweit er für die Sicherungsanordnung verdoppelt wurde. Bei verständiger und interessengerichteter Auslegung des Begehrens der Antragstellerin ist anzunehmen, dass sich die eine Gebührenreduzierung erstrebende Erinnerung hilfsweise auch hiergegen wenden will, wenngleich sie eine Reduzierung der Kosten ausdrücklich nur aus einem anderen, nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchgreifenden Grund erstrebt.

Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Kammer sind Sicherungs- und Gestattungsverfahren gebührenrechtlich nur einfach zu berücksichtigen. Hiernach ist der aus § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO folgende Gebührenansatz von 400,00 € – für zwei Werke – nicht zu verdoppeln.

Nach dem Wortlaut des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO wird – wie bereits ausgeführt – für die Entscheidung über „den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG“ eine Gebühr von 200,00 € erhoben.

Soweit die Kammer zwischenzeitlich die Auffassung vertreten hatte, die Gerichtskosten seien für das Verfahren der Sicherungs- und der Gestattungsanordnung gesondert in Ansatz zu bringen (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230; OLG Köln, Beschl. v. 02.08.2012, Az. 2 Wx 161/12), hält sie hieran nach nochmaliger Prüfung nicht länger fest.

Zwar stellt das Verfahren über die der Sicherung der relevanten Daten dienende einstweilige Anordnung gemäß der in § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG getroffenen Bestimmung ein selbstständiges Verfahren dar; nach § 51 Abs. 4 FamFG gelten hierfür ferner die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften.

Diese pauschale Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen führt bei einer an Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO unter Berücksichtigung des erkennbar gewordenen gesetzgeberischen Willens aber nicht dazu, das in einem gesonderten Kostenansatz doppelte Gebühren zu erheben sind. Die Norm des § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO ist vielmehr nach ihrem insoweit eigenständig zu bestimmenden Zweck abweichend und einschränkend auszulegen.

Die Gesetzesbegründung zu § 128 c KostO – als der Vorläuferbestimmung des § 128 e KostO – führt aus (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 36):

„(…) Für die Entscheidung über den Antrag des Verletzten soll eine Gebühr in Höhe von 200 € vorgesehen werden. Mit der Entscheidung ist eine Kammer des Landgerichts befasst. In ihr hat das Gericht abzuwägen, ob der Antragsteller Inhaber eines geistigen Schutzrechts ist, eine Verletzung dieses Rechts angenommen werden kann und die Schwere der Rechtsverletzung den Grundrechtseingriff rechtfertigt. Die Höhe der Gebühr trägt dem tatsächlichen Aufwand des Gerichts sowie der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung. Wird der Antrag des Verletzten zurückgewiesen, soll die Gebühr in gleicher Höhe anfallen. Der Prüfungsaufwand des Gerichts dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle für eine negative Entscheidung so hoch sein wie für eine positive. (…)“

Daraus erschließt sich für die Kammer, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Kosten das von dem Verletzten insgesamt angestrengte Verfahren als solches im Blick hatte und sich maßgeblich am tatsächlichen Prüfungsaufwand der Gerichte sowie der typischen Bedeutung der Sache orientieren wollte. Ein Verständnis des Kostenrechts, welches zwischen Sicherungs- und Gestattungsverfahren unterscheidet, würde dem nicht gerecht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Sicherungsanordnung ein vom Gesetz in § 101 Abs. 9 UrhG an sich gar nicht vorgesehenes, erst nach Inkrafttreten des Gesetzes praeter legem durch die Rechtsprechung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des beteiligten Providers entwickeltes Institut darstellt. Der Gesetzgeber hat es ersichtlich nicht bedacht und konnte es auch noch gar nicht bedenken. Der von ihm maßgeblich herangezogene Prüfungsaufwand für die Gerichte wird hierdurch auch keineswegs verdoppelt, so dass die gesetzgeberischen Erwägung auch nicht etwa überholt sind. Die Sicherungsanordnung ist im Hinblick auf die erforderliche doppelte Folgenabwägung, die angesichts der kurzen Speicherfristen nahezu stets zugunsten der Antragstellerseite ausfällt, vielmehr quasi voraussetzungslos und damit ohne größeren Aufwand zu erlassen. Hätte der Gesetzgeber die regelmäßige Notwendigkeit einer solchen vorläufigen Datensicherung und Anhörung des Providers erkannt, hätte er hierfür nach Maßgabe der ihn leitenden Erwägungen mit Sicherheit keine zusätzlichen Kostenregelung getroffen. Hinzu kommt, dass erst durch die in § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG getroffene Bestimmung überhaupt von mehreren Verfahren auszugehen ist. Zuvor handelte es sich unter Geltung des FGG lediglich um verschiedene Verfahrensabschnitte (so auch OLG Köln, GRUR 2009, 9). Gesetzgeberische Bestrebungen, für das durch die Gerichte entwickelte zusätzliche Sicherungsverfahren eine zusätzliche Kostenregelung zu schaffen, sind – soweit für die Kammer ersichtlich – dennoch nicht entfaltet worden. Zwar ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, seine ursprüngliche, in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Auffassung in der Folge durch spätere gesetzliche Regelungen zu modifizieren und ggf. zu erweitern. Dass der Gesetzgeber als Auswirkung des Übergangs vom FGG zum FamFG auch vorhersah und in seinen Willen aufnahm, dass die Kosten für Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sich – ohne jegliche Veränderung des gerichtlichen Prüfungsumfangs als des von ihm für maßgeblich erachteten Kriteriums – verdoppeln würden, kann aus Sicht der Kammer aber nicht angenommen werden, sondern liegt ersichtlich fern und erschließt sich auch aus der lediglich allgemeinen Bestimmung in § 51 Abs. 4 FamFG nicht. Vielmehr würde es sich bei einem solchen, ausschließlich an Wortlaut und Gesetzessystematik orientierten Auslegungsergebnis um eine nicht bedachte, nicht gewollte und auch nicht sachgerechte kostenrechtliche Fernwirkung der Normen des FamFG handeln. Soweit das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 12.12.2011 – 6 W 69/11) zwar ebenfalls Bedenken äußert, ob der Gesetzgeber diese Folge gesehen und gewollt habe, sich an die aus seiner Sicht eindeutige gesetzliche Regelung aber gebunden sieht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist allgemein anerkannt, dass maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 20, 283, 293; 79, 106, 121). Es gehört damit auch zur Aufgabe der Rechtsprechung, eine nach dem Wortlaut zu weit geratene Norm einschränkend auszulegen. So liegt es hier. Während die in §§ 49 ff. FamFG geregelte einstweilige Anordnung in anderen vom FamFG erfassten Verfahren zudem einen Sonderfall darstellt, der eine gesonderte kostenrechtliche Erfassung rechtfertigt, insbesondere das vorausgesetzte dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in anderen Verfahren nicht ohne weiteres vorliegt, ist das Sicherungsverfahren dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG schon seiner besonderen Struktur nach immanent. Es spricht aus Sicht der Kammer daher nichts dagegen, die Vorschriften des § 51 Abs. 4 FamFG und § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO – die den speziellen, hier gegebenen Fall eines dem Hauptsacheverfahren notwendig stets vorhergehenden vorläufigen Verfahrens nicht sachgerecht erfassen – im Wege der teleologischen Reduktion zu weit geratener Bestimmungen dergestalt einschränkend auszulegen, dass sich die Gebühr lediglich auf das gerichtliche Verfahren insgesamt bezieht. Allein dies entspricht aus Sicht der Kammer dem im Gesetz erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers.

c)
Nach alledem ergibt sich – weil zwei Werke betroffen ist – vorliegend ein Gebührenansatz von nur 400,00 €.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.

I