LG Köln: Gütesiegel des Händlerbunds e.V. „Mitglied – geprüft – Sicherheit & Qualität“ ist wettbewerbswidrig, wenn Erläuterung fehlt / Händlerbund vs. LBR

veröffentlicht am 7. September 2010

LG Köln, Beschluss vom 25.08.2010, Az. 31 O 430/10
§§ 3; 5 UWG


Das LG Köln hat entschieden, dass das vom Händlerbund e.V. verwendete „Gütesiegel“ mit der Aufschrift „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit & Qualität“ wettbewerbswidrig verwendet ist, wenn dies „ohne weitere Erläuterung“ erfolgt. Der Händlerbund e.V. fand die Überschrift der hierüber berichtenden Kollegen Lampmann Behn Rosenbaum „reißerisch“, da diese nicht darauf hingewiesen hätten, dass das Gütesiegel an sich nicht wettbewerbswidrig sei, sondern nur, wenn es nicht mit einer entsprechenden Erklärung verlinkt sei. Was wir davon halten?

Mag einer die Retourkutsche wittern. Nachdem dem Verein die reißerische Aufmachung des eigenen Gütesiegels gerichtlich untersagt worden ist, zielt man nun auf die Berichterstatter ab. Doch eher unbegründet, denn diese haben – anders als der Händlerbund e.V. – ihre Erklärung erläutert. Zitat „Ein Online-Händler verwendete in seinem Online-Shop ein Siegel des Händlerbund e.V. mit dem Text „Händlerbund – Mitglied – geprüft – Sicherheit & Qualität“ ohne darauf hinzuweisen, was genau unter „Sicherheit & Qualität“ zu verstehen ist.“ Das finden wir in Ordnung.

Die Interpretation des Händlerbundes finden wir dagegen gewagt. Denn der einstweiligen Verfügung, die sich oben genannte Kollegen zu erwirken erlaubten, ist keine Begründung beigefügt. Das LG Köln hat  nicht entschieden, dass das Logo mit einer Erklärung verlinkt sein muss, sondern, dass das Logo eine Erläuterung aufweisen muss, was genau unter der Logobeschriftung zu verstehen ist. Der Tenor lautet: „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit den Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz im Rahmen eines Internetshops Yogabedarf und/oder Pilates-Produkte und/oder Fitnesszubehör anzubieten und dabei ohne weitere Erläuterung die folgende Abbildung zu verwenden:. Eine Verlinkung des Siegels halten wir für untauglich, wenn nicht deutlich wird, dass das Logo zugleich ein Link ist, also eine programmiertechnische Funktion aufweist. Hier könnte der betroffene Händler also möglicherweise noch ein Ordnungsgeld riskieren.

Update: Das LG Köln hat seine einstweilige Verfügung mit Urteil vom 04.11.2010, Az. 31 O 430/10 vom aufgehoben. Allerdings hat das LG Köln seine Entscheidung sinngemäß darauf zurückgeführt, dass die vom Antragssteller behauptete Irreführung des Verbrauchers durch (vermeintlich fälschliche) Behauptung, der betreffende Shop sei umfassend auf etwaige Wettbewerbsverstöße überprüft worden, sachlich nicht zutreffe.  Die Prüfung sei erfolgt und die Erklärung inhaltlich nicht irreführend. Die mögliche anderweitige Irreführung dadurch, dass der Verein ein Gütesiegel für seine eigene Prüftätigkeit verleiht (s. unten), wurde nicht thematisiert.

Ungemach droht dem Gütesiegel des Händlerbunds e.V. möglicherweise aber auch von ganz anderer Seite: Wer prüft eigentlich? Schlecht wäre es, wenn der Verein seiner eigenen Überprüfung ein Qualitätssiegel ausstellen würde, und zwar auch dann, wenn der Vereinsvorsitzende, der Rechtsanwalt ist, selbst die Qualitätsprüfung durchführen würde. Denn zumindest das LG Darmstadt würde eine derartige Verwendung von Gütesiegeln kaum goutieren (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2008, Az. 22 O 100/08). Auch das LG Hannover dürfte bei der Verwendung von Gütesiegeln potentiell voreingenommener Prüfstellen einen wettbewerbsrechtlichen Abgesang anstimmen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 30.08.2001, Az. 25 O 3590/01 – 110 -). Das LG Stendal hatte die gleichen Probleme zumindest in Bezug auf die Verwendung eines „CE“-Siegels (vgl. LG Stendal). Collorandi causa verweisen wir auf einen unserer Kommentare und noch farbiger auf Anhang Nr. 2 zu § 3 Abs. 3 UWG. Dort findet sich die Regelung: „Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind… 2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung„, wobei Letzteres eher den Raubbau an „Stiftung Warentest“-Gütesiegeln etc. behandelt (vgl. Spiegel Online).

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