LG Köln: Markenmäßig benutzte ältere Domain schlägt jüngere eingetragene Marke / Streitwert: 80.000 EUR

veröffentlicht am 31. Dezember 2009

LG Köln, Urteil vom 03.09.2009, Az. 81 O 128/09
§§ 4; 14; 19 MarkenG

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Domain, die zum gewerblichen Betrieb einer Website benutzt wird, mittels derer Textilien verkauft werden, Markenrechte entwickeln kann, selbst wenn die Domain nicht als Marke eingetragen worden ist. Im vorliegenden Fall stritten sich die Inhaber um die Domain joesnyder.de. Der Verfügungskläger hatte eine Marke „Joe Snyder“ für Textilwaren angemeldet, während der Verfügungsbeklagte bereits deutlich früher begonnen hatte, unter der Domain „Joe Snyder“ Textilwaren anzubieten und zu bewerben.

Die Bezeichnung „Joe Snyder“ sei von mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft, denn es handele sich um den Namen einer Person; selbst wenn er erfunden wäre, individualisiere er die solchermaßen bezeichnete Adresse und stellt damit mehr dar als nur ein Zuordnungskriterium. Hierbei komme es nicht darauf an, in welcher Weise sich die dahinter stehende Internetseite präsentiere, sodass es unerheblich sei, dass die Seite, die Gegenstand des Verbotes ist, tatsächlich nicht den Hersteller in den Vordergrund bringe, sondern lediglich die mit der Marke versehene Ware zeige. Entscheidend sei, dass der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts Beschreibendes, sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen könne (vgl. OLG München CR 1999, 778 zu „tnet.de“; Rev. nicht angenommen: BGH, Beschluss vom 25.5.2000, Az. I ZR 269/99). Dies gelte auch im Streitfall, in dem der Beklagte die Dienstleistung des Internetzugangs – also seine Tätigkeit als Access-Provider – über eine ihm gehörende Gesellschaft abrechne, die als T GmbH firmiere. Nur wenn ein Domainname, der an sich geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adressbezeichnung verwendet werde, werde der Verkehr annehmen, es handele sich dabei um eine Angabe, die – ähnlich wie eine Telefonnummer – den Adressaten zwar identifiziere, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht sei. (BGH, Urteil vom 22.7.2004, Az. I ZR 135/01 – „soco.de“).

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