LG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Az. 28 O 596/09
§ 97 UrhG
Das LG Köln hat entschieden, dass kein Fall von rechtsmissbräuchlicher Massenabmahnung vorliegt, wenn ein Musikverlag – teils in ganz erheblichem, fünfstelligen Umfang – Filesharer wegen Urheberrechtsverstößen abmahnen lässt. Beim Rechtsmissbrauch gehe es darum, dass die Ausübung eines individuellen Rechts als treuwidrig und unzulässig beanstandet werde (Palandt/ Heinrichs, BGB, 68. Auflage, 2009, § 242 Rn. 40). Der Rechtsmissbrauch begründe typischerweise eine rechtsvernichtende Einwendung (Palandt/Heinrichs, aaO.). Die Rechtsmissbräuchlichkeit habe nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen derjenige vorzutragen, welcher sich hierauf berufe. Der Vortrag des Beklagten beschränke sich allerdings darauf, auf eine angebliche Massenabmahnung zu verweisen. Dieser pauschale Vortrag sei nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch darzulegen. Denn unstreitig sei die Klägerin Tonträgerunternehmen und gerichtsbekanntermaßen in großem Umfange am Markt aktiv. Sie habe lediglich die Unterlassung für Songs begehrt, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte habe. Hierin liege noch kein Rechtsmissbrauch, sondern die erlaubte Ausübung des Rechts.