LG Köln: Nichtssagende Pressemitteilung zu Redtube-Abmahnungen der The Archive AG durch U + C Rechtsanwälte

veröffentlicht am 12. Dezember 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas LG Köln weist mit Pressemitteilung PM 18/13 vom 10.12.2013 „aufgrund der Vielzahl der Anfragen zu den im Namen der „The Archive AG“ ausgesprochenen Abmahnungen“ auf bestimmte Aspekte der Auskunftsersuchen zu dieser Abmahnwelle hin, wobei sich die Pressemitteilung aber im Ergebnis auf die Zusammenfassung der Verfahrensabläufe und eine Virenwarnung beschränkt. Zu der Frage, ob die Kammern erkannt hätten, dass es sich um Streaming und nicht um Filesharing handelte, äußert sich die Pressemitteilung nicht. Zum Volltext der Pressemitteilung:

„Die Beschlüsse, mit denen die Auskunftserteilung genehmigt worden ist, beruhen auf § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes. Diese Vorschrift gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern dergestalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren, ist in den ca. 90 hier anhängig gewesenen Verfahren durch die jeweils zuständigen Zivilkammern unterschiedlich beurteilt worden. Während teilweise den Anträgen stattgegeben worden ist, wurde teilweise auch der Antrag zurückgewiesen oder nach einem vom Gericht erteilten Hinweis von der Antragstellerin zurückgenommen. Eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb des Landgerichts existiert insoweit nicht. Mit den Anträgen wurde im hier interessierenden Fall (wie auch in den anderen Fällen der beim Landgericht Köln anhängigen Auskunftsansprüche anderer Rechteinhaber) Auskunft über jeweils mehrere IP-Adressen begehrt; die Zahl der beigefügten IP-Adressen lag zwischen 400 und 1000. Insgesamt wurden die Anträge von 16 verschiedenen Zivilkammern bearbeitet. Mit der Entscheidung über die Auskunftsanträge ist keine Aussage darüber verbunden, ob der Anschlussinhaber, dem eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet war, selbst die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen hat und ob die Abmahnung hinsichtlich der Höhe berechtigt ist.

Zu inhaltlichen Aspekten einzelner Verfahren und zur Begründung der Beschlüsse kann die Pressestelle des Landgerichts Köln keine Stellungnahme abgeben. Anschlussinhabern, die mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sind, steht ggf. ein Beschwerderecht zu. In diesem Rahmen können die Entscheidungen nochmals überprüft werden. Konkrete Handlungsempfehlungen – auch zur Frage der Berechtigung der Abmahnung – kann und darf das Landgericht Köln insoweit nicht geben.

Bei Bedarf an rechtlicher Beratung sollten sich Betroffene an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl oder an Verbraucherschutzorganisationen wenden.

Heute ist aufgrund von Mitteilungen Betroffener gegenüber dem Landgericht Köln bekanntgeworden, dass sich offenbar Dritte als Rechteinhaber „The Archive AG“ bzw. deren Vertreter (Rechtsanwälte Urmann + Collegen) ausgegeben haben und von Internet-Nutzern per Email die Zahlung von Abmahngebühren für angebliche Urheberrechtsverletzungen gefordert haben. Diese Emails, die offenbar von Trittbrettfahrern stammen, zeichnen sich dadurch aus, dass auf Rechtsverletzungen zu einem Zeitpunkt abgestellt wird, der in der Zukunft liegt (z.B. 16.12.2013 oder 23.12.2013) und dass die Absenderadresse nicht zum Anzeigenamen passt. Es muss befürchtet werden, dass sich im Anhang dieser Emails sog. Malware (Virus- oder sonstige Schadprogramme) befindet; von einem Öffnen ist daher dringend abzuraten.“

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