LG Köln: SMS-Textnachrichten lassen sich nachträglich löschen

veröffentlicht am 1. Juni 2016

LG Köln, Urteil vom 17.03.2016, Az. 2 O 355/14
§ 142 Abs. 1 BGB, § 123 Abs. 1 BGB

Das LG Köln hat in der vorliegenden Entscheidung unter Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Besitzer eines Handys SMS, die dieser versandt hat, auf seinem Handy nachträglich löschen kann. Der Sachverständige hatte auf dem betreffenden Handy eine Software ermittelt, die dazu geeignet war „den SMS-Datenverkehr zu manipulieren“, insbesondere ein Löschverfahren für Nachrichten, so dass eine Widerherstellung nicht mehr möglich war. Die Annahme einer Manipulation des SMS-Verkehrs auf dem Gerät des Beklagten werde zusätzlich dadurch erhärtet, dass sich auf dem Gerät des Klägers auf der anderen Seite keine Anwendung/App befunden habe, mit der das nachträgliche Erstellen und Einfügen einer sogenannten „Fake SMS“ in den tatsächlichen SMS-Verkehr möglich gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Zur nachträglichen Löschbarkeit einer SMS).


Haben Sie IT-bezogene Beweisprobleme bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche?

Benötigen Sie fachanwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche? Rufen Sie uns gleich an: Tel. 04321 / 390 550 oder Tel. 040 / 35716-904 – oder schicken Sie uns eine E-Mail (info@damm-legal.de) oder ein Fax (Kontakt). Die Übersendung und Prüfung von Unterlagen durch uns ist für Sie kostenlos. Erhalten Sie bei uns Unterstützung durch einen Fachanwalt für IT-Recht, der durch eine Vielzahl von Verfahren (Gegnerliste) berufserfahren ist.


I