LG Köln, Urteil vom 17.03.2016, Az. 2 O 355/14
§ 142 Abs. 1 BGB, § 123 Abs. 1 BGB
Das LG Köln hat in der vorliegenden Entscheidung unter Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Besitzer eines Handys SMS, die dieser versandt hat, auf seinem Handy nachträglich löschen kann. Der Sachverständige hatte auf dem betreffenden Handy eine Software ermittelt, die dazu geeignet war „den SMS-Datenverkehr zu manipulieren“, insbesondere ein Löschverfahren für Nachrichten, so dass eine Widerherstellung nicht mehr möglich war. Die Annahme einer Manipulation des SMS-Verkehrs auf dem Gerät des Beklagten werde zusätzlich dadurch erhärtet, dass sich auf dem Gerät des Klägers auf der anderen Seite keine Anwendung/App befunden habe, mit der das nachträgliche Erstellen und Einfügen einer sogenannten „Fake SMS“ in den tatsächlichen SMS-Verkehr möglich gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Zur nachträglichen Löschbarkeit einer SMS).
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