LG Köln: Verbraucherschutzseite darf auch schon einmal kräftigere Worte benutzen / Von „Adressbuchbetrügern“ und „Adressgräbern“

veröffentlicht am 1. Mai 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 02.02.2011, Az. 28 O 703/07
§§ 823, 1004 BGB analog

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherschutzscheite schon einmal kräftigere Worte benutzen darf. Die Parteien stritten um die Erwähnung der Kläger als „Adressbuchbetrüger“, als „Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks“, „Adressengräber“ und in einer Auflistung von Firmen oder Personen, die betrügerisch tätig sein sollten auf Internetseiten, für die der Beklagte nach deren Behauptung verantwortlich sein sollte. Im vorliegenden Fall lehnte die Kammer eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung ab. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 25 % auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erwähnung der Kläger als „Adressbuchbetrüger“, als „Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerks“, „Adressengräber“ und in einer Auflistung von Firmen oder Personen, die betrügerisch tätig sein sollen auf Internetseiten, für die der Beklagte nach deren Behauptung verantwortlich sein soll.

Dem vorliegenden Rechtsstreit ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren voraus (LG Köln 28 O 498/07). Auf den Antrag vom 17.09.2007 verbot die Kammer hier durch Beschluss vom 18.09.2007 dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung, „die Antragsteller und/oder die von den Antragstellern betriebenen Internetseiten und/oder Domains, insbesondere die Internetportale

www.F3.de,

www.L3.de,

www.E3.de,

www.E4.info,

www.C3.info,

www.S3.de,

www.S4.de

auf Internetseiten, insbesondere unter den Internetadressen

www.F3.ru

www.F3.vu

wörtlich oder sinngemäß als „Adressbuchbetrüger“, „Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerkes“, „Adressengräber“ zu bezeichnen und/oder in einer Auflistung von Firmen oder Personen aufzunehmen, die betrügerisch tätig seien.“ Auf den Widerspruch des Beklagten – maßgeblich gestützt auf die Behauptung seiner fehlenden Passivlegitimation – wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 16.01.2008 bestätigt. Die Berufung hiergegen wurde durch das OLG Köln durch Urteil vom 31.07.2008 (OLG Köln 15 U 37/08) zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1), eine einzelkaufmännische Unternehmung der Klägerin zu 4), betreibt unter anderem folgende Internetportale: www.F3.de, www.L3.de, www.E3.de, www.E4.info und www.C3.info.

Die Klägerin zu 2), deren Geschäftsführerin die Klägerin zu 4) ist, betreibt unter anderem die Internetportale

www.S3.de und www.S4.de.

Der Kläger zu 3) ist der Lebensgefährte der Klägerin zu 4) und zusammen mit dieser geschäftlich tätig. Der Kläger zu 3) und die Klägerin zu 4) sind über die oben genannten Internetseiten hinaus im Zusammenhang mit einer Vielzahl von Internetseiten tätig. So erfolgte z.B. die Registrierung der Internetdomain www.ihrC3.net auf die J3 Verlagsgesellschaft, deren Inhaberin die Klägerin zu 4) ist, die Internetadresse ist mit ####@##.##o angegeben. Die Registrierung der Internetseite www.I3.info führte der Kläger zu 3) für die Reise-Tourismus-Zentrale, N-Weg in Hamburg. Die Internetseite www.E.de war ursprünglich auf die Klägerin zu 4) registriert; sie ist weiterhin Gesellschafterin der E.de GmbH, der Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist ein Herr H3. Zu der Internetseite www.F3.de gibt es eine „Parallelseite“ mit der Bezeichnung www.F3.org, die durch den Kläger zu 3) für die Reise-Tourismus-Zentrale unter der Adresse N-Weg in Hamburg registriert wurde. Die Internetdomain www.S5.net wurde für die Reise-Tourismus-Zentrale des Klägers zu 3) ebenfalls unter der o.g. Hamburger Anschrift registriert, genauso wie die Seite www.S6.org. Für die Seite www.handwerk-deutschland.com, www.C3.info und wwwE4.info ist die Klägerin zu 4) verantwortlich. Wegen der weiteren von Klägerseite betriebenen Domains wird auf die Anlage ASt 8 zur Klageschrift (Bl. 34 bis 36 und Bl. 38 bis 40 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin zu 4) hatte ursprünglich die Domain www.E.de auf sich registriert; sie ist nach wie vor Gesellschafterin der E.de GmbH. Diese Firma arbeitet Urlaubs- bzw. Reiseprospekte örtlicher Fremdenverkehrsvereine durch und sucht nach dort bereits inserierenden Inhabern von Ferienwohnungen, Appartement-Vermietungen u.ä.. Diese Informationen nutzt sie für die Internetseite www.S7.de. Die Fremdenverkehrsvereine in P2 bzw. in S2 wiesen in ihren Internetauftritten darauf hin, dass die Firma „S7“ einen Eintrag auf ihrer Internetseite anbiete. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Angebote genau geprüft werden sollten (P2) bzw. dass es sich um eine unabhängige Internetseite handele, die mit dem Verkehrsverein nichts zu tun habe (S2). Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt warnte der Bundesanzeiger, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, davor, dass immer häufiger Firmen und Institutionen „Angebote“ auf der Grundlage vorher im Bundesanzeiger gedruckter Bekanntmachungen erhielten, in denen die Registrierung der Daten angeboten würde; für die Aufnahme in ein derartiges Register würden Beträge gefordert, die die Veröffentlichungsentgelte im Bundesanzeiger zum Teil weit überschritten; es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Angebote nicht im Auftrag des Bundesanzeigers erfolgten. Als Firmen, die mit dieser Methode arbeiten, wurde u.a. auch die F3.de, also das o.g. Unternehmen der Klägerin zu 1) genannt.

Auf der Internetseite www.F3.vu findet sich in der „Liste aller dubiosen Adressbuch-Firmen“ die Klägerin zu 1) namentlich unter Nr. 168 erwähnt. Klickt man auf den dort angebrachten Link „mehr Info“, so gelangt man auf eine Seite, die mit „G3- Firmenübersicht“ überschrieben ist. Dort heißt es unter namentlicher Nennung der Klägerin zu 1): „Die Firmen auf dieser Seite sind Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerkes“. Die Klägerin zu 2) ist in der „Liste aller dubiosen Adressbuch-Firmen“ unter Nummer 198 aufgeführt; auch auf sie bezieht sich der zuvor beschriebene Link. Unter der Rubrik „Hauptseite Netzwerke – Firmenhintergründe und Kommentare“ befindet sich unter der Rubrik „3.“ das „I5 Netzwerk International“, wo der Kläger zu 3) wie folgt genannt wird: „G3 – der Zusammenhang zur Tourismus-Abzocke Zusammenarbeit von G3, I, X3 und U3“, unter der weiteren Zwischenüberschrift „C – Brutstätte des Anzeigenbetrugs“ wird der Kläger zu 3) erneut genannt. Auf der Unterseite „P4ver X3 – eine Firmenübersicht“ ist unter „Hintergrundinfos“ zu lesen: „P4ver X3 und die Adressbuch-Mafia“. Klickt man dort auf den Link, so findet sich dort folgende weitere Äußerung „P4ver X3 ist Domaininhaber mehrerer Adressgräber“. Unter der Rubrik „X4 GmbH – X GmbH“ ist formuliert „C ist auch ein Standort von Adressbuchbetrüger P4ver X3“.

Unter der Rubrik „Hauptseite Netzwerk Firmenhintergründe und Kommentare“ unter der Rubrik „das I5-Netzwerk International“ finden sich etwa folgende Formulierungen: „G3 und ihre Adressengräber“ „G3 – Der Zusammenhang zur Tourismusabzocke“ „Die Adressengräber von G3“. Unter der Rubrik „G3 – Adressengräber für Handwerk und Tourismus“ ist ausgeführt „Die Firmen auf dieser Seite sind Teile eines internationalen Betrüger-Netzwerks. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Veröffentlichung wird auf die Anlagen ASt 4, 5 und 8 zur Klageschrift (Bl. 20 bis 40 d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, der Beklagte sei Betreiber der Internetseiten www.F3.ru und www.F3.vu und berufen sich insoweit auf die Feststellungen der Kammer in dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG Köln 28 O 498/07 (Urteil vom 16.01.2008), bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 31.07.2008 (Az.: 15 U 37/08). Unstreitig ist der Beklagte jedoch für beide Seiten nicht registriert; vielmehr ist die Seite www.F3.ru auf Viktor H2 und www.F3.vu war auf Ines X3, Redaktion F3 registriert, letztere mit einer New Yorker Adresse, unter der ein Hotel betrieben wird. Dort war Frau X3 nach den Recherchen der Kläger nicht bekannt. Die Registrierung wechselte dann auf den Namen Dr. B2 und dann auf den Namen H.

Dass jedoch der Beklagte Betreiber der Internetseiten sei, ergebe sich ferner aus Folgendem:

Nach einer qualifizierten Whois-Abfrage zu der Domain „F3.vu“ enthalte der SOA (Start of Authority)-Eintrag die Angabe „Q3.name“, wobei es sich um eine technisch abgewandelte Schreibweise der E-Mail-Adresse ####@##.##e handele (Anlage K 48, Bl. 414 f.). Entsprechendes ergebe sich für die Seite. „C4.vu“, bei der zwar ein Dr. B2 als Inhaber angegeben sei, jedoch weise der SOA-Eintrag wiederum die E-Mail-Adresse des Beklagten auf (Anlage K 49, Bl. 416 ff.). Die Domain „Q3.name“ werde unter derselben IP-Adresse gehostet wie die Seite „B3.de“, die das Unternehmen des Beklagten (Internet-B3 GmbH) betreibe (Anlagen K 50 und K 51, Bl. 419, 420 d.A.).

Soweit der Beklagte behaupte, die Verantwortlichkeit der Seite „F3.vu“ sei von einer angeblichen Frau X3 auf einen Dr. B2 übergegangen, so sei keine dieser beiden Personen existent. Vielmehr seien beide Namen Pseudonyme des Beklagten. Ferner gebe es gar keine Angaben zu einem Herrn H2, genauso wie für B2; der – obwohl von dem Beklagten als „Redaktionsleiter“ bezeichnet, von ihm nicht als Zeuge benannt werde. B2 sei nicht bei Nationalbibliothek registriert, obwohl er dort mit seiner Promotion verzeichnet sein müsste. Darüber hinaus gebe sich der Beklagte auf Briefbögen als „Inhaber“ des C4s aus, dessen Adresse derjenigen des Beklagten entspreche. Nach wie vor könne der Beklagte Inhalte auf der Internetseite „C4“ verändern und er habe erklärt, an der weiteren Entwicklung des C4s beteiligt zu sein. Der Beklagte greife bei seinen Aktivitäten auf die Adresse des C4s zurück. Die gespiegelte Seite C4.vu sei auf den Beklagten registriert, der als Kontaktadresse C4.org angebe. Der Beklagte sei adminC und techC (168) der Domain. C4.de.

Es komme folgendes hinzu: der für die angebliche Frau X3 vorgelegte Zahlungsbeleg (Secure Payment Page X3, Anlage zum Protokoll vom 23.07. 2008) enthalte die IP-Nummer xxxx5, eine Adresse unter der nur die Domain „Q3.biz“ gehostet sei (Anlagen K 42 bis K 44), was bedeute, dass der Zahlungsvorgang von einem Internet-Anschluss vorgenommen worden sei, auf dem ausschließlich eine von dem Beklagten gehaltene und bezahlte Internet-Adresse liege. Darüber hinaus sei im DNS-Eintrag der Seite F3.vu unter der Rubrik „E-Mail“ Q3.name genannt. Auch der angebliche Beleg von B2 deute auf den Beklagten hin; der versende nämlich unter … E-Mails. Außerdem sei die angebliche Zahlung ausweislich der IP-Adresse von einem deutschen Internet-Anschluss in Auftrag gegeben worden.

Keines der vom Beklagten für die Existenz dieser Personen benannten Beweismittel sei geeignet, deren Existenz zu belegen, zumal der Beklagte selbst angebe, die Personen nicht zu kennen. Zudem sei der Vortrag des Beklagten widersprüchlich und passe sich den jeweils von Klägerseite zusammengetragenen Indizien an. So gebe der Beklagte zum einen vor, er wisse nichts von Existenz der Personen X3 und B2, trage aber z. B. den Gesundheitszustand von Frau X3 als Detailwissen vor. Er entwickele die Geschichte von Schriftsatz zu Schriftsatz fort, um seine Strategie umzusetzen, sich durch fiktive Personen seiner Verantwortlichkeit zu entziehen, so wie er dies auf der Internetseite C4.de angekündigt habe (Anlage K 15, Bl. 249 d.A.). Dennoch gebe es weitere Belege für die Störereigenschaft des Beklagten: Die E-Mail-Adresse … sei auf einen am 5.9.1949 geborenen B2 eingerichtet, Die angegebene Anschrift in Solothurn sei die von Herrn T, bei dem sich der Beklagte regelmäßig aufhalte. Die Person B2 sei beim Schweizer EMA nicht registriert, ihr Geburtstag ist Zahlendreher zu dem Geburtstag des Beklagten: 9.5.1949. Bei der Übertragung der Domain C4.vu von dem Beklagten auf B2 sei die E-Mail-Adresse … unverändert geblieben. Die Personenidentität Beklagter-X3-B2 ergebe sich auch daraus, dass B2 schon auf „F3“ veröffentlicht habe, als die Seite angeblich noch von X3 betrieben worden sei. Offenbar bringe der Beklagte zunehmend die Verantwortlichkeiten durcheinander. Während er bisher immer behauptet habe, X3 sei nur für F3.vu verantwortlich, sei jetzt auf der Seite C4.org zu lesen, dass X3 auch die in Russland gehosteten Seiten (F3.ru) betreue, während das bisher H2 hätte sein sollen.

Hinsichtlich des C4s laute die Nummer des Bereitschaftstelefons 079 31 …1 (Anlage K 22), dieser Anschluss sei auf den Beklagten registriert. Zu dem Mobilfunkanschluss sei nach der Erklärung des Herrn T (Anlage K 23) die Festnetznummer xxxx6 hinterlegt, von der eine Internet-Abfrage ergebe, dass es sich um die Telefonnummer des Beklagten in der Schweiz handele. Ferner trete der Beklagte als Vertreter des C4s auf, z.B. in der Hessenschau vom 2.10.07. Auch die vom Verein verwendeten Telefonnummern deuteten auf den Beklagten hin; so sei die Nummer des Vereins (xxxx7) auf eine Adresse registriert, an der sich das J befindet und wo auch der Beklagte wohnen solle. Nach der Handelsregisterabfrage sei der Beklagte einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Anteilseigner der GmbH. Diese Nummer werde auch noch als Kontaktnummer des C4s angegeben.

Der Beklagte finanziere zudem die Aktivitäten des Vereins, der Einnahmen über Google-Anzeigen erziele. Zu diesem Zweck sei ein Google-Adsense-Konto eröffnet worden, auf das die Einnahmen gebucht werden. Dahinter stehe der Beklagte, der einen entsprechenden Kontoauszug vorgelegt habe. Dieser laute auf die J GmbH; die dort angegebene Telefonnummer sei eine des Beklagten.

Zudem verwende der Beklagte auch aktuell die Bezeichnung als Editor des C4s. So gebe es einen Newsletter von Adresse … vom 30.4.2008, der sich u.a. auf das vorliegende Verfahren beziehe. Dort werde eine deutsche Telefonnummer mit Aachener Vorwahl angegeben, die der Beklagte genutzt habe, als er dort gemeldet gewesen sei, ferner werde dort die Mobilfunknummer des Beklagten angegeben. Die oben angegebene E-Mail-Adresse verwende der Beklagte regelmäßig.

Dass der Beklagte mit der Person des B2 identisch sei, folge auch daraus, dass die Internetseiten O4.de, X8.de und S9.net im Quelltext folgende Eintragungen aufwiesen: „Dr. B2, eMail: …“ bzw. im Fall von „S9.net“: „NAME=AUTHOR D= „Dr. D „Dr. Peter Q3“, was zeige, dass der Beklagte im Zusammenhang mit B2 auf seine persönliche E-Mail-Adresse verweise.

Auch gebe es seitens des Beklagten keinen substantiierten Vortrag zu Frau H, was zeige, dass es sich hier ebenfalls um eine fiktive Person handele, die benannt werde, um die Identität des Beklagten zu verschleiern. Insbesondere erkläre der Beklagte nicht, warum er sie über Monate unerwähnt ließ, um sie jetzt aus dem Hut zu zaubern. Auf der Seite F3.vu fehle im Übrigen das Impressum, dort sei nur eine Telefonnummer angegeben (####2 #####/####), die nach den Ermittlungen der Kläger der Person des B2, also dem Beklagten zugeordnet sei. Auch in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Q3 (K 6) finde sich kein Hinweis auf Frau H. Zur Ermittlung ihrer Identität sei das Zeugnis von Rechtsanwalt M unergiebig, da dieser nur mitteilen könne, was ihm gesagt worden ist, jedoch nicht, ob das der Wahrheit entspreche. Hier käme nur das Zeugnis der Frau H selbst in Betracht.

Schließlich gebe es den angeblichen Verein C4.org mangels Mitgliedern nicht mehr; dieser habe nur noch den Beklagten als Mitglied, während die Mindestzahl bei zwei Mitgliedern liege. Gründungsmitglieder seien gewesen die Herren C2, T und der Beklagte. Als Chefredakteur und Vorsitzender habe zeitweise Herr G2 fungiert. C2 habe erklärt, seit dem 1.1.08 nicht mehr Mitglied zu sein, zu T sage der Beklagte selbst, dass er Mitglied gewesen sei (also in der Vergangenheitsform) und auch G2 bestreite, für den Verein tätig zu sein.

Durch die Veröffentlichungen des Beklagten seien den Klägern hohe wirtschaftliche Schäden entstanden, es seien hohe Umsatzrückgänge zu verzeichnen. Insbesondere seien die Vorwürfe des Beklagten unzutreffend und nicht substantiiert. Die von ihm beanstandeten Formulare seien klar, die ohnehin nicht umfangreichen Geschäftsbedingungen – jeweils auf der Rückseite der Formulare abgedruckt – seien klar und verständlich formuliert. Aus ihnen ergebe sich die zweijährige Laufzeit unmissverständlich. Insbesondere bedienten sich die Kläger nicht der sogenannten „Kölner Masche“. Sie betrieben nämlich keine Telefonakquise, sondern übersendeten ihre Angebote ausschließlich mit einfacher Post. Die „Kölner Masche“ sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil es sich um eine Vorgehensweise im Zusammenhang mit gedruckten Medien handele, während die Kläger seit jeher nur Online-Medien anböten und deshalb auch keine Korrekturabzüge verwendeten.

Zu Unrecht beziehe sich der Beklagte auf ein altes Formular der F3.de. Aktuell sei vielmehr nur dasjenige, was klägerseits bereits als K 13 (Bl. 170 d.A.) überreicht worden sei. Hier finde sich der Name des Portals bereits in der Überschrift, so dass keinesfalls der Eindruck entstehen könne, es handele sich um ein amtliches Formular. Auch aus dem Unterschriftsfeld ergebe sich, dass es sich um ein behörden- und kammerunabhängiges Angebot handele. Dass es sich um einen Internetdienst handele, ergebe sich auch aus dem schwarz umrandeten Kasten nochmals. Die monatlichen Kosten seien fett gedruckt, wie bei jedem Warenkatalog. Das Angebot werde ausschließlich mit einfachem Brief versandt, es dauere durchschnittlich 12 Tage bis zur Annahme des Angebots. Darüber hinaus würde ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gewährt, so dass es keine Überrumplungssituation gebe. Dementsprechend gebe es auch kein Urteil, das die Gestaltung der Geschäftsunterlagen für unzulässig halte.

Soweit sich der Beklagte auf die E.de berufe, so sei deren Angebot nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass der Beklagte sich dennoch im Wesentlichen darauf beschränke, zu diesem Portal vorzutragen, zeige, dass seine Vorwürfe inhaltsleer seien. Die E.de betreibe gegenwärtig keine Callcenter. Die von dem Beklagten als Anlage 6 a und 6 b vorgelegten Unterlagen seien nicht aktuell; sie ließen sich über Google und andere Suchmaschinen nicht finden. Auch sei der Vortrag des Beklagten zu der Zeugin T2, den sie mit Nichtwissen bestreiten, unsubstantiiert. Verlauf und Inhalt der Gespräche würden bestritten.

Soweit der Bundesanzeiger eine klägerische Internetseite in sein Verzeichnis aufgenommen habe, so sei es tatsächlich so, dass ein Unternehmen nur dann in die „F3.de“ aufgenommen werde, wenn das zuvor postalisch übermittelte Angebot unterschrieben zurückgesandt werde. Auch verwendeten die Kläger keine Daten des Bundesanzeigers.

Auch könne bei den Seiten der Kläger nicht von „Adressengräbern“ gesprochen werden. Die Seite E3.de habe seit November 2005 durchschnittlich 66.000 Seitenaufrufe pro Monat, die E4.info erhalte 215.000 Seitenaufrufe im Monat und für die F3.de seien es 252.000 Aufrufe/Monat. Hierbei handele es sich auch nicht um „tote“ Werte und die Zugriffszahlen würden auch nicht manipuliert und es würden auch nur „echte“ Zugriffe registriert, nämlich z.B. nicht mehrfache Zugriffe innerhalb eines kürzeren Zeitraums als 30 Minuten von derselben IP-Adresse aus. Es komme hinzu, dass sich auf der Seite E3.de zahlreiche Einträge fänden, so z.B. bei der Eingabe der Stadt C3 in der Kategorie „Bauunternehmen“ 24 Unternehmen.

Die Kläger beantragen, dem Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, „die Kläger und/oder die von den Klägern betriebenen Internetseiten und/oder Domains, insbesondere die Internetportale

www.F3.de,

www.L3.de,

www.E3.de,

www.E4.info,

www.C3.info,

www.S3.de,

www.S4.de

auf Internetseiten, insbesondere unter den Internetadressen

www.F3.ru

www.F3.vu

wörtlich oder sinngemäß als „Adressbuchbetrüger“, „Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerkes“, „Adressengräber“ zu bezeichnen und/oder in einer Auflistung von Firmen oder Personen aufzunehmen, die betrügerisch tätig seien.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei nicht Betreiber der genannten Internetseiten und dafür auch nicht verantwortlich. Die Inhalte seien auch nicht dem C4 anzulasten. Als seinerzeit Herr Q3 und der Beklagte den Inhalt der genannten Internetseiten „F3“ verantwortet hätten, seien die streitgegenständlichen Inhalte nicht darin gewesen. Erst nach seinem Ausscheiden seien sie aufgenommen worden. Es solle der Eindruck erweckt werden, der Verein sei nur vorgeschoben; in Wahrheit sei der Beklagte die einzige handelnde Person. Dies sei jedoch unrichtig. Er sei auch nicht unter einem Pseudonym aufgetreten. Die Personen H2 und X3 seien seiner Sphäre nicht zuzurechnen; es handele sich um eigenständige Personen, hinsichtlich derer er nicht beweisen müsse, dass sie existieren. Die Personen in seinem Umfeld würden wegen der Veröffentlichungen bedroht; es sei daher klar, dass sie sich verbergen.

Er, der Beklagte, werde als Stellvertreter des C4s in Anspruch genommen, hier seien jedoch andere Personen verantwortlich. Jedoch habe er zu den in Frage kommenden Personen alles mitgeteilt, was er wisse. Persönlich kenne er weder Frau X3, Herrn Dr. B2 noch Frau H. Von Letzterer wisse er nur, dass bei Rechtsanwalt M in München eine Dame erschienen sei, die sich H genannt habe, sich mit ihrem realen Namen ausgewiesen habe und sich zu den Themen erklärt habe. Ihren realen Namen kenne er nicht. Genauso wisse er nicht, ob Frau X3 im realen Leben so heiße. Er kenne sie nur von E-Mail-Kontakten und von einigen Telefonaten. Er sei bisher der Auffassung gewesen, dass es sich bei ihr um eine deutschsprachige Israelin mit Sitz in den Vereinigten Staaten handele, es könne aber auch sein, dass sie Niederländerin sei – weil sie in den Niederlanden verklagt worden sei.

Frau X3 gebe es, sie habe sich per E-Mail gemeldet und angeregt, kritische Inhalte gegebenenfalls auf ausländischen Servern zu publizieren. Dies sei gewesen, als er die Domain C4.de betrieben, aber mit dem B10 nicht einmal gedanklich etwas zu tun gehabt habe. Sie habe sie sich per E-Mail bei ihm gemeldet, weil er seine Sorge publiziert habe, die deutschen Behörden könnten Provider zwingen, unliebsame Seiten vom Netz zu nehmen bzw. zu sperren. Die Thematik habe Frau X3 interessiert. So sei sie zum C4 gekommen. Bereits aus dieser Zeit stamme der Gedanke, eine Domain in Vanuatu zu erwerben und diese als eine Art Zufluchtsseite zu konstruieren, wo Justizunrecht angeprangert werden sollte. Sie habe die Seiten über den B10 auf ihrer Seite F3.vu installieren wollen, nachdem das C4 diese Seiten nicht mehr wünschte. Diese Seiten seien dann transferiert worden. Seitdem bestehe keine Möglichkeit der Einflussnahme des Vereins auf diese Publikationen mehr. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beklagte redaktionell mit anderen Themen befasst. Er habe keine redaktionelle Veränderung mehr vorgenommen; wenn Frau H das verunglimpfend schreibe, könne er das auch nicht ändern. Späterhin habe Frau X3 zum Thema B10 auf der Seite F3.vu publiziert. Sie habe dann aus gesundheitlichen Gründen signalisiert, die Seite nicht mehr weiterführen zu können. Der Beklagte, der in die Geschehnisse nicht involviert sei, könne nur vermuten, dass Dr. B2 als Redaktionsleiter zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden die weiteren Entscheidungen getroffen und den Inhalt und den Verbleib der Seite geregelt habe. Frau H sei durch Herrn Q3 an den Verein herangeführt worden.

Die Redakteure des C4s würden sich untereinander nicht kennen, Redaktionskonferenzen fänden via Skype statt. Dabei spreche man sich mit den Namen an, die man kenne, diese könnten allerdings Alias-Namen sein. Die Telefonkonferenz sei eine Einrichtung zum Schutz der Mitglieder; da werde alles unter Verschluss gehalten. Der Beklagte müsse an die Existenz der Personen glauben, die sich am Telefon namentlich zu erkennen geben. Den 2005 gegründeten Verein gebe es, Chefredakteur sei Dr. B2. Dieser dürfe die Vereinsadresse als Kontaktadresse verwenden, um seine Anonymität sicherzustellen.

Das Postfach sei nicht von dem Beklagten persönlich gemietet worden, es gehöre vielmehr seit vielen Jahren Herrn T. Das Mobiltelefon gemäß der Anlage K 21 sei nicht auf den Beklagten, sondern auf überhaupt keine Person registriert, zum Zweiten sei die angegebene hinterlegte Rufnummer nicht die des Beklagten. Vielmehr sei dieser im offiziellen Telefonbuch der Schweiz nicht aufgeführt. Bei der Rufnummer handele es sich um die private Rufnummer des Herrn T. Die Ermittlungsergebnisse der von den Klägern beauftragten Privatdetektei seien erschreckend oberflächlich. Dass die Telefonnummer … auf Dr. B2 registriert sei, bestreite er mit Nichtwissen, genauso, dass … auf Dr. B2 mit Geburtsdatum und Postfach registriert sei.

Auch seien die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Anlage K 19 nicht richtig. Zutreffend sei, dass Frau X3 die Seite F3.vu für sich registriert habe. Bei F3.ru solle es sich um eine 1:1 gespiegelte Seite handeln. Das gleiche dürfte auch von der aktuellen Hauptseite B10.info geschehen sein. Mit der Spiegelung bliebe aber auch die redaktionelle Verantwortung desjenigen erhalten, der die Ausgangsseite publiziert habe.

Soweit der Beklagte Details zu anderen Personen mitgeteilt habe, die im Zusammenhang mit dem C4 stünden, habe er diese Kenntnisse aus den Redaktionskonferenzen.

Das B habe früher dem Verein die Telefonnummer vermietet und ihm die Mitnutzung des Büros gegen Rechnung erlaubt gehabt. Richtig sei es, dass das B Google-Anzeigen Verschiedener verwalte, auch für das C4 und die Redaktion B10. Der Beklagte sei aber nicht Inhaber der Unternehmung, er berate in den Räumen der B GmbH.

Soweit die Klägerin sich auf die „Secure Payment Page X3“ berufe, gelte folgendes: die IP-Adresse sei dynamisch und werde bei jeder Sitzung neu vergeben. Daher sei nur feststellbar, dass Frau X3 die Zahlung von einer VU-Domain mit der genannten IP-Adresse getätigt habe. Dass sie über einen Zugang der Swisscom gegangen sei, bedeute nicht, dass sie in der Schweiz gewesen sei, sie könne genauso gut in Frankreich gewesen sein. Zwar sei es zutreffend, dass der Domain Q3.biz dieselbe IP-Adresse zugewiesen gewesen sei wie Frau X3 zur Zeit der Zahlung. Jedoch könne jedermann, wenn er Zugang zu einem Nameserver hat, einem Domainnamen eine beliebige IP-Adresse zuordnen. Der Beklagte vermute, dass Frau X3 in den Nameserver zu der Domain Q3.biz die IP-Adresse eingetragen habe, an dem sie gerade saß, z.B. um zu üben oder um etwas zu demonstrieren. Als sie die Domain F3.vu übernahm habe sie sich vielleicht vertieftes Wissen über das Internet aneignen müssen; Vanuatu habe keinen besonderen Internetservice. Dass im DNS-Eintrag der Seite F3.vu eine E-Mail-Adresse Q3.name hinterlegt worden sei, sei eine absurde Behauptung. Hinsichtlich der Versendung der E-Mail unter der Adresse … ergebe der vollständige E-Mail-Verkehr (Bl. 404 ff.), dass die Ausgangsantwort versendet worden sei von ….

Der Beklagte gebe sich aktuell nicht als Inhaber des C4s aus, die Briefbögen, die die Kläger eingereicht haben, seien drei Jahre alt und würden so nicht mehr verwendet. Die Adresse des Beklagten sei anders als die des C4s; er nutze diese Adresse als Postanschrift, wie üblich im Journalismus. Jede Person, die das Passwort habe, könne den Inhalt der Seiten des C4s ändern und jeder Redakteur könne die für ihn freigegebenen Seiten ändern, mehr jedoch nicht.

Insgesamt seien die von den Klägern vorgebrachten Verdachtsmomente, die für seine Passivlegitimation sprechen sollen, nicht ausreichend.

Aber auch in der Sache selbst sei die Klage nicht begründet. Es handele sich weder um unwahre Tatsachenbehauptungen noch um Schmähungen. Die Kläger verwendeten – so z.B. für E3.de und F3.de – Formulare, die in der Sache Kritik verursachen und lediglich dazu dienten, Gewerbetreibende mit wertlosen Eintragungen kostenpflichtig zu überziehen. Diese erweckten den Eindruck, es gehe nur um eine Überprüfung, nicht um eine Auftragserteilung. Er weist darauf hin, dass das Landgericht Köln in einem vergleichbaren Sachverhalt betreffend die Formulare eines U3 diese als nicht hinreichend transparentbezeichnet habe (9 S 139/07). So sei insbesondere der Eintrag „Grundauskunft“ mit einem leicht zu übersehenden Punkt vormarkiert, die Bezeichnung „Servicebeitrag“ sei schwer verständlich, sie könnte als zusätzlicher Service verstanden werden. Insbesondere die zeitliche Dauer der Datensätze auf der Vorderseite (ein Jahr) wichen von der Laufzeit des Vertrages nach den AGB auf der Rückseite (zwei Jahre) ab. Obwohl nach dem Formulartext der F3.de bezahlt werde, werde die Erreichbarkeit der Datensätze über „weitere Internetadressen genutzt, um dem Kunden noch einmal die von ihm soeben bezahlte Internetadresse „F3.de“ zusätzlich zu verkaufen. Weit gravierender sei es jedoch, dass die Internetadresse unter handel-deutschland.vom überhaupt nicht hinterlegt sei. Hier erhalte der Kunde für sein Geld nichts.

Die Kläger zu 3) und 4) arbeiteten – was nur teilweise streitig ist – als Pärchen zusammen und betrieben unter anderem die W Verlag bzw. W Verlag – Verlag für Internetdienste und digitale Medien e.K. und darüber hinaus unter anderem www.E3.de sowie www.F3.de sowie die W GmbH & Co. KG Informationsdienst für digitale Medien sowie W T3 bzw. W mbH. Unter der für W verwendeten Seevetaler Anschrift finde sich allerdings nur ein Briefkasten. Dieses Briefkasten-Unternehmen sei beteiligt an der S GmbH & Co. KG, ferner der RTZ, Reise-Tourismus.de zentrale P GmbH & Co. KG. Unter anderen würden oder seien betrieben worden die Internetdomains (jeweils unter www) …AA u.a.

Die der Klägerin zu 4 zuzurechnende E.de GmbH betreibe mehrere Callcenter, von dort rufe sie die entsprechenden Firmen, die in örtlichen Publikationen werben, an. So sei bei der Zeugin T2 angerufen worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie doch bereits im Fremdenverkehrsprospekt werben würde und der Vertrag würde nunmehr auslaufen, wenn nicht noch am gleichen Tag bis 16.00 Uhr die Druckfreigabe für die Folgeausgabe erfolge. Diese müsse per Telefax zurückgesandt werden. Es sei angekündigt worden, dass die Druckvorlage per Fax übersandt würde. Dann habe die E.de GmbH ein Formular übersandt, bei dem ein Foto der Ferienwohnung der Zeugin T2 (die den Mädchennamen O getragen habe) aus dem Fremdenverkehrsprospekt einkopiert gewesen sei. Die Zeugin habe darauf die eigene Ferienwohnung erkannt und sei davon ausgegangen, dass es tatsächlich um die Anzeige im Fremdenverkehrsprospekt des Fremdenverkehrsvereins gehe. Entsprechend habe sie das Formular ohne nähere Überprüfung unterzeichnet und dabei nicht gemerkt, dass mit der ihr völlig unbekannten Firma E.de GmbH ein Vertrag zustande komme. Trotz der entstandenen Streitigkeiten sei noch einmal versucht worden, mit dem gleichen Trick vorzugehen. Es sei wieder ein Anruf erfolgt, bei dem diesmal der Ehemann der Zeugin am Telefon gewesen sei. Da er von dem Problem gewusst habe, habe er ausdrücklich gefragt, ob es sich bei dem Anrufer um den offiziellen Tourismusverband von Bayern handele. Dies sei bejaht worden. Die Zeugen T2 hätten in der Folgezeit Unternehmen, die auf der Internetseite der Firma E.de GmbH aufgeführt sind, angerufen und befragt, wie sie auf die Seite gekommen sind. Sie würden nunmehr ungefähr die Personalien von 300 Geschädigten kennen, wie sie Rechtsanwalt U erklärt hätten. Es handele sich hier um die Anwendung der „Kölner Masche“.

Dabei handele die Klägerin zu 4) organisiert und international. Die E.de GmbH lasse Telefonate durch Callcenter führen. Es handele sich dabei um zwei Unternehmen mit der Firmierung „D4“, nämlich ein Unternehmen in Kroatien und eines in Polen, jeweils mit deutschsprachigen Mitarbeitern. So habe auf die Rechnungsstellung des kroatischen Unternehmens für Callcenter-Leistungen die Rechnungsempfängerin E.de GmbH durch ihren Geschäftsführer H3 eine E-Mail zurückgeschickt, in der gebeten worden sei, wegen der Rechnung „mit P4 und Q5“ zu sprechen. „P4“ sei der Kläger zu 3), Q5, Herr I. Dabei sei der Geschäftsführer H3 nicht nur aus gesellschaftsrechtlichen Gründen der Klägerin zu 4) weisungsgebunden, sondern auch dem Kläger zu 3), der als „Hintermann“ die eigentliche Entscheidungsbefugnis habe.

Der im polnischen Callcenter tätig gewesene N7 habe bestätigt, dass für das Büro in Stettin die Büromöbel, Arbeitsmaterialien und Firmenunterlagen von Herrn I und dem Kläger zu 3) zur Verfügung gestellt worden sein.

Auch F3.org werde international angeboten, was sich aus der Endung des Domainnamens ergebe, der für Organisationen vorbehaltenen internationalen Anschrift.

Schließlich fänden sich in den Internetseitender Kläger nur wenige Einträge, so fänden sich unter E3.de im April 2007 keine Einträge zu Dachdeckern oder Fliesenlegern. Im Juli 2005 habe sich unter „Bau C3“ nur ein Eintrag gefunden, genauso wie für München. Einträge zum Tiefbau, zu Wärmeverbundsystemen fänden sich ebenfalls nicht. Da die Seiten der Kläger über keine Suchfilter verfügten, müsse jeder Eintrag nachverfolgt werden. Berücksichtige man zudem die Kostenpflichtigkeit, so müsse sich das von den Inserenten eingesetzte Kapital aus den Erträgnissen rechtfertigen. Das sei aber nicht der Fall, wenn man sehe, dass für Bauunternehmen in den „Gelben Seiten“ für C3 865 Treffer zu finden seien, während es auch nach der Behauptung der Kläger bei diesen nur 24 Einträge gebe. Die von den Klägern angegebenen Zahlen seien „tote“ Zahlen ohne Aussagekraft; man wisse hier nicht, ob so viele Personen aufriefen oder ob es sich um EDV-technisch generierte Aufrufe (z.B. durch sog. Spider oder Crawler) handele.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U und Katja T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.10.2010 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts gegen den Beklagten der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog nicht zu, weil eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger im Ergebnis nicht anzunehmen ist.

I.

Es ist davon auszugehen, dass in der streitgegenständlichen Veröffentlichung, wie sie sich aus den Anlagen ASt 4, 5 und 8 (Bl. 20 bis 40) ergibt, die aus dem Antrag ersichtlichen Äußerungen über die Kläger veröffentlicht wurden. Diese Veröffentlichungen sind im Ergebnis jedoch nicht rechtswidrig.

Nicht nur die Kläger zu 3 ) und 4) nehmen am Persönlichkeitsrechtsschutz teil; an dem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsbereich nimmt auch die juristische Person teil, wenn auch nur in dem beschränkten Umfang, der sich aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und den ihr zugewiesenen Funktionen ergibt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 5.125 m.w.N.). Dieser geschützte Bereich ist z.B. betroffen, wenn die juristische Person und ihre Betriebsangehörigen durch die Verwendung ihrer realen Existenz und Tätigkeit zu Objekten der herabwürdigenden Kritik gemacht werden (BGH, NJW 1975,1882 – Oberzell). Es genügt die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs (BGH, NJW 1986, 2951 – BMW; OLG Köln, NJW 1992, 2641 – Express; AfP 2001, 332, 334 – Wirtschaftsmagazin). Dies ist allerdings grundsätzlich bei den streitgegenständlichen Äußerungen anzunehmen.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2, 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt, bestimmt sich wie folgt: Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer „Meinung“ zum Schutz des Grundrechts von Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (vgl. grundlegend BVerfGE 61, 1, 8f). Dabei kann auch die Äußerung von Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fallen (vgl. BVerfGE 90, 1, 15). Eine Tatsachenbehauptung ist anzunehmen, wenn die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; BGH NJW 1996, 1131). Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isP4ert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047). Entscheidend ist hierbei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der betroffenen Kläger und ihrer Unternehmen, sondern das Verständnis, das ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum dem Begriff ausgehend von seinem Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und des sprachlichen Kontextes sowie der erkennbaren Begleitumstände, die den Sinn des Begriffs mitbestimmen, zumisst (BGH NJW 2008, 2110, 2112 – Gen-Milch).

Bei Tatsachenbehauptungen kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 I GG (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.). Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.). Für die Wahrheit ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen ist entsprechend der Beweisregel des § 186 StGB der Äußernde darlegungs- und beweispflichtig. Genügt der Äußernde dieser Darlegungs- und Beweislast nicht, ist die Behauptung als unwahr zu behandeln und nicht durch Art. 5 I GG geschützt (Palandt, BGB, § 823 Rn. 101a m.w.N.). Ihre Äußerung ist unzulässig. Für die streitgegenständlichen Äußerungen bedeutet dies folgendes:

Einschließlich der Bezeichnung „Adressengräber“ stellen sich die Äußerungen als Einstufungen des geschäftlichen Handelns der Kläger unter den strafrechtlich relevanten Tatbestand des Betrugs dar. Dies gilt, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, jedoch nicht generell, sondern nur im Hinblick auf die dort konkret beschriebenen Handlungsweisen.

In der Regel bringt die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanten Tatbestand nicht anders als Rechtsmeinungen im außerstrafrechtlichen Bereich zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung zum Ausdruck. Es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass der Kritiker prinzipiell auch seine strafrechtliche Bewertung von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht stand hält. Als Tatsachenmitteilung ist solche Äußerung jedoch dann zu qualifizieren, wenn und soweit das Urteil nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Dafür, ob und inwieweit mit dem hier in Frage stehenden Betrugsvorwurf sich für den Leser in dem Werturteil zugleich ein substantielles Tatsachensubstrat verkörpert, ist der Kontext entscheidend, in dem der Vorwurf erhoben wird (BGH NJW 1982, 2248).

Daran ändert auch die Bedeutung der streitgegenständlichen Begriffe als schlagwortartige, kennzeichnende Oberbegriffe nichts. Gerade schlagwortartige Begriffe sind in ihrem Kontext zu beurteilen. Zwar mag dann anderes gelten, etwa wenn naheliegt, dass der Durchschnittsrezipient das herausgestellte Schlagwort isP4ert wahrnimmt und es zu einer neuen eigenständigen Information verarbeitet (BGH NJW 2008, 2110, 2113 – Gen-Milch). Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass angesichts des Umstandes, dass die streitgegenständlichen Bezeichnungen in dem wenig strukturierten und plakativen Text weitestgehend in Auflistungen enthalten sind, die die Grundlagen der Bezeichnung nur sehr eingeschränkt erkennen lassen, der Tatsachenkern im Vordergrund steht. Wenn die Kläger z.B. als Teil eines Betrüger-Netzwerks oder Adressbuchbetrüger bezeichnet werden, so entsteht in dem Rezipienten die Vorstellung von konkretem Tun. Ob die streitgegenständlichen Bezeichnungen an in dem der Kammer vorliegenden Ausdruck nicht sichtbarer Stelle etwa erläutert werden, ob die Unterstreichungen Links zu wiederum längeren Texten darstellen, ist seitens der Parteien nicht vorgetragen worden.

Bereits nicht umfasst von den Klageanträgen ist allerdings die Einstufung der Kläger in eine „Liste aller dubiosen Adressbuch-Firmen“; diese substanzarme Äußerung ist in ihrem Kernbereich bereits nicht mit einem Betrugsvorwurf gleichzustellen, sondern beschreibt – im Sinne einer Meinungsäußerung – allgemein ein zweifelhaftes geschäftliches Vorgehen, das kritikwürdig ist. Eine Gleichstellung mit einem Betrugsvorwurf ist damit nicht verbunden. Soweit die Kläger in der Klageschrift die Äußerung, die Klägerin zu 4) stünde in Verbindung zur Tourismus-Abzocke angreifen, ist dies ebenfalls nicht von den hier streitgegenständlichen Äußerungen erfasst; diese Bezeichnung ist selbständig Gegenstand der Parallelsache 28 O 580/07.

Soweit sich die Kläger gegen die Bezeichnung „Adressengrab“ wenden, ist ebenfalls nach den Anlagen K 4 und K 5 davon auszugehen, dass im Ergebnis ebenfalls eine Einstufung als Tatsachenbehauptung geboten ist. Bereits das Wort „Adressengrab“ lässt im Durchschnittsrezipienten die Vorstellung entstehen, dass dort Adressen – wie in einem Grab – verschwinden. Die Verwendung des Begriffs in der Wendung „G3 und ihre Adressengräber“ beinhaltet auch keinen erläuternden Zusammenhang. Auch wenn an anderer Stelle davon die Rede ist, es würden Formulare verwendet, die „durch Verstecken der Kostenpflichtigkeit Unterschriften“ erschleichen oder es werde „schon mal die Irreführung durch ein Telefonat vorbereitet, um dann mit einem Formular per Fax die Unterschrift abzuholen“ so zeigt dies, dass in der streitgegenständlichen Veröffentlichung die Bezeichnung derjenigen entspricht, die ansonsten im Text unter „Betrug“ gefasst ist.

Allerdings bedeutet die Einstufung der streitgegenständlichen Äußerungen nicht zugleich auch, dass damit nach dem Verständnis des Durchschnittslesers bereits ausgesagt wird, dass die Tatbestandselemente des § 263 StGB als in Gestalt der Kläger bzw. der für sie Handelnden pauschal als verwirklicht angesehen werden. Denn auch für den Inhalt des Verständnisses des Rezipienten ist der Kontext maßgeblich. Bei der Ermittlung des objektiven Sinngehalts der Äußerungen sind die Internetbeiträge in ihrer Gesamtheit – so wie sie aus den Anlagen ASt 4, 5 und 8 zur Klageschrift (Bl. 20 bis 40 d.A.) hervorgehen in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten, weil eine Wahrnehmung nur der Schlagworte und Überschriften anders als beim „Kioskleser“ bei dem hier in Betracht kommenden Durchschnittsrezipienten, der die Internetbeiträge erst eigens aufrufen muss, ausscheidet (vgl. insoweit BGH NJW 2008, 2110, 2113 – Gen-Milch). Zwar sind auch diese Äußerungen in der Veröffentlichung zum größten Teil sehr generell, jedoch werden diese dort – soweit dem Text überhaupt Erläuterungen entnommen werden können – in Verbindung mit den oben erwähnten Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Formularen und mit Anrufen sowie der Nützlichkeit der Eintragungen gebracht. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang z.B. auch die Beschreibung des Formulars Deutsches Handwerk.de (Bl. 36 d.A.), in der die nach dem Verfasser unklare Formulierung der Formulare beschrieben wird. Hieraus erläutert sich die Rechtsauffassung des Verfassers, welche einen wichtigen Hinweis auf Inhalt und Tragweite des konkreten Vorwurfs geben kann (vgl. BGH NJW 1982, 2248). Vor dem Hintergrund dieser Veröffentlichung wirft der Verfasser den Klägern mit den in diesem Rechtsstreit gegenständlichen Äußerungen nach dem Verständnis des Durchschnittsrezipienten vor, mittels unklarer Formulare oder im Hinblick auf irreführende Telefonate vor Zusendung schriftlicher Unterlagen kostenpflichtige Einträge in Listen zu erlangen, die dem dort Eingetragenen keine wirklichen Vorteile bringen, sondern lediglich den Anbieterfirmen und ihren Betreibern dienen, die so ihre Existenzgrundlage erwirtschaften.

Gemessen an diesem aus dem Zusammenhang gewonnenen Verständnis des Durchschnittsrezipienten sind die streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zulässig. Bereits die unstreitigen Zusammenhänge zwischen dem vielfältigen Firmengeflecht, dem die Kläger angehören, ergeben kaum greifbare Verantwortlichkeiten zwischen den einzeln handelnden Personen. Berücksichtigt man bereits die in dem Beitrag geschilderte „Infrastruktur“ zum Thema „W Verlag“ (Bl. 34 ff. d.A.), die von den Klägern nicht als unrichtig angegriffen worden ist, so erschließt sich, dass unter einer Vielzahl sehr ähnlicher und leicht verwechselbarer Domainnamen Leistungen angeboten werden, deren Unterschiedlichkeit sich nicht wirklich erschließt und hinsichtlich derer es schwer nachvollziehbar ist, warum unterschiedliche Personen, die zusammenarbeiten, dahinter stehen. So ist die Internetseite E3.de unter der Verantwortlichkeit der Kläger zu 1) und 4) unter Konstruktion, die Seite E3.com ist lediglich hinsichtlich Owner (Ralf Lemke Handelsagentur) und admin-c (Klägerin zu 4) bestimmt. Die den Klägerinnen zu 1 und 4 zuzurechnende Seite E3.Info wird auf die Seite E3.de umgeleitet. Die Seite E3.net ist ebenfalls den Vorgenannten zuzurechnen. Daneben gibt es weitere Domains mit der Bezeichnung „Handwerk“, die sich zum Teil nur anhand der Endungen unterscheiden, bei denen aber neben den auf Klägerseite Beteiligten auch z.B. auf die Namen I und F9, die unstreitig zu den Klägern zu 3) und 4) in geschäftlichen Verbindungen stehen, auftauchen. Eine vergleichbare Struktur findet sich im Bereich der Domains, die im Zusammenhang mit dem Tourismus stehen (Bl. 39, 40 d.A.).

Auch sind von mehreren Stellen Hinweise auf das zweifelhafte Vorgehen der Mitarbeiter der Seite „S7“, die von der E.de GmbH betrieben wird, erfolgt. Hieraus ergibt sich, dass der Vortrag des Beklagten, was die Tätigkeitsweise der Firmen angeht, die den Klägern zu 3) und 4) zuzurechnen sind, bereits eine gewisse Stütze erfährt. So teilte der Fremdenverkehrsverein P2 mit, dass die Firma „S7“ einen Eintrag auf ihrer privaten Internetseite anbiete. Bei dem Fax handele es sich um ein unverbindliches Angebot und beziehe sich auf keinen vorherigen Auftrag. Parallel zu den Faxen riefen Mitarbeiter der Firma auch bei Vermietern zu Hause an und drängten sie zum Kauf eines solchen Eintrags. Ähnlich äußerte sich die Gemeinde S2 zu der Internetseite S7.de. Auch hier wurde mitgeteilt, dass Betriebe vorab angerufen würden und aufgefordert, Angebotsinformationen unterschrieben zurückzuschicken. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass es sich um eine unabhängige Internetseite handele, die weder in Abstimmung noch in Verbindung mit den lokalen Fremdenverkehrsvereinen vermarktet werde. In die gleiche Richtung weist auch die Veröffentlichung des Bundesanzeigers, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass Firmen und Institutionen Angebote hinsichtlich der Registrierung und des Abrufs von Daten gegen Entgelt anböten und dass diese Institutionen nicht im Auftrag des Bundesanzeiger Verlags gemacht würden; unter den genannten Firmen war auch die F3.de der Klägerin zu 1). Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin T2 hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass für die E.de GmbH ein entsprechender Anruf bei ihr erfolgte, bei dem es um die von ihr vermietete Ferienwohnung ging. Die Zeugin hat bekundet, dass der Gesprächspartner am Telefon mitteilte, er wäre vom Tourismusbüro. Er habe sich auf ihre dortige Werbung bezogen und mitgeteilt, diese laufe aus und müsse heute noch bestätigt werden, sonst könne der Eintrag nicht berücksichtigt werden. Sie habe dann ein Fax erhalten, auf dem Bilder ihres Hauses zu sehen gewesen seien und auch sonstige Informationen, wie sie auf den anderen Internetplattformen zu sehen seien. Sie sei nach dem Fax davon ausgegangen, dass sie dort bereits Werbung gemacht hätte, habe die Unterschrift geleistet und das Formular dann zurückgesandt. Sie hat beispielhaft Internetseiten benannt, die ihr noch erinnerlich waren und auf denen die Ferienwohnung beworben wurde. Die Kosten für diese Anzeigen hätten bei etwa 30 bis 60 € im Jahr gelegen. Sodann hat sie in Bl. 452 und 66 d.A. das Schreiben erkannt, das ihr seinerzeit gefaxt worden ist.

Die Kammer folgt den Aussagen der Zeugin. Auch von Klägerseite wird nicht in Abrede gestellt, dass die Zeugin das Formular wie Bl. 452 und 66 d.A. unterschrieben hat, das ihr ausweislich des Wortlauts des Anschreibens zugefaxt worden ist und das um Rücksendung „bis 16.00“ Uhr bat. Dass die Zeugin zunächst davon sprach, auf dem Fax seien „Bilder unseres Hauses“ zu sehen gewesen, ist dann nicht geeignet, gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu sprechen. Dass es nunmehr auf der Internetseite des Tourismus-Büros in Q2 keine Anzeige der Zeugin gibt, spricht ebenfalls nicht gegen sie. Zum einen hat sie keine Angaben zu der Frage gemacht, wo derzeit für die Ferienwohnung geworben wird, zum anderen hat sie konkret auch nichtdas Tourismusbüro in Q2 genannt, bei dem derzeit die ursprüngliche Anzeige geschaltet gewesen sein soll, mit der sie das ihr nunmehr zugefaxte Angebot verwechselt haben könnte.

Soweit die Kläger nunmehr in der Stellungnahme zum Beweisergebnis mitteilen, der Anrufer der Zeugin T2 habe ermittelt werden können; diese Person spreche akzentfrei Deutsch und hierzu das Zeugnis H3 anbietet, ist dies unerheblich und veranlasst nicht zu weiterer Beweiserhebung. Zum einen benennen die Kläger diese Person überhaupt nicht konkret, zum anderen tragen sie nicht einmal vor, die von der Zeugin dem Anrufer zugeschriebenen Äußerungen seien inhaltlich unzutreffend gewesen.

Auch die Aussage der Zeugin, sie habe sich nach Rechnungserhalt die Seite E.de angesehen und sei mit dem dortigen Eintrag nicht zufrieden gewesen, begründet keine Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Die Kammer geht durchaus davon aus, dass die Eintragung – wie auch dem Formular zu entnehmen – auf der Seite S7.de erfolgte. Verantwortlich für diese Domain ist jedoch unstreitig die E.de GmbH, die auch die Forderungen geltend machte, so dass es nahe liegt, dass die Zeugin sie auch im Moment ihrer Aussage mit der Internetseite assoziierte.

Dass die Kläger geltend machen, nach 2004 habe die Zeugin keine Angebote mehr von der E.de erhalten, besagt ebenfalls nichts gegen deren Aussage. Schließlich hat die Zeugin nur gesagt, es sei jedenfalls nicht in den letzten zwei Jahren gewesen, es wäre wohl so etwas gekommen, nachdem die E.de das erste Mal von ihren Forderungen zurückgetreten sei. Das muss noch im Jahr 2004 gewesen sein.

Wenn die Kläger weiter in ihrer Stellungnahme zur Beweiserhebung darauf verweisen, es sei unbestritten, dass die E nach April 2007 keine Neukunden mehr akquiriert habe, so besagt dies ebenfalls nichts Entscheidendes gegen den Vorwurf, es seien mittels Anrufen und Zusendung von Faxen unter gleichzeitigem zeitlichen Druck Personen geworben worden, die aufgrund des vorangegangenen Telefonats gemeint hätten, es handele sich um die Verlängerung einer bereits bestehenden Werbemaßnahme. Insbesondere die nunmehr eingereichte Anlage K 24, die Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung des Mitarbeiters C4 der Fa. D4 aus dem Jahr 2006 belegt gerade, dass jedenfalls von diesem Mitarbeiter zuvor durchaus bei Kundenkontakten z.B. der Eindruck erweckt wurde, das beworbene Objekt stehe in Zusammenhang mit einer öffentlichen Institution, es handele sich nur um ein Folgeprodukt eines anderen Anbieters oder um eine Verlängerung. Ähnliches belegen die Unterlassungsverpflichtungserklärungen unbenannter Mitarbeiter und unbekannten Datums, die die Kläger zuvor zur Akte gereicht hatten (Anlagen K 58 und 59, Bl. 575 f. d.A.). Dies stützt jedenfalls mittelbar die Aussage der Zeugin T2.

Auch war seitens der Kläger bestritten worden, dass Callcenter im Ausland betrieben würden; dass sich die E.de GmbH eines Callcenters im Ausland bediente, besagt auch gerade die Unterlassungsverpflichtungserklärung. Dass das D4-Center jedoch wiederum in Verbindung zu den Klägern stand, besagt die Aussage des Zeugen U, an der Bedenken nicht bestehen und die ihrerseits inhaltlich auch durch die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen unterstützt wird. Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Aussage wegen eines möglichen Verstoßes des Zeugen gegen die anwaltliche Schweigepflicht bestehen nicht. Ein prozessuales Verwertungsverbot würde aus einem derartigen Umstand jedenfalls nicht folgen (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.1998 – II ZR 363/96BeckRS 1998, 31360276).

Auch inhaltlich begegnet die Aussage des Zeugen keinen Bedenken. Er hat bekundet, dass er von dem Mandanten C4 im November 2007 erfahren habe, dass in Kroatien die Fa. D4 betrieben worden sei, die u.a. für E Telefonate habe führen sollen. Ihm seien u.a. von dem Kläger zu 3) Möbel zur Verfügung gestellt worden. Teil der Schulung durch Herrn H3 sei es gewesen, dass die Mitarbeiter den Angerufenen hätten fragen sollen, ob sie ein Telefax schicken könnten, damit diese überprüfen könnten, ob die dort angegebenen bzw. vorhandenen Daten noch aktuell seien. Diese Äußerungen finden sich aber sinngemäß in der vorbezeichneten Unterlassungserklärung des Herrn C4 unter Ziffer 8. Die Aussage des Zeugen wird inhaltlich durch die Anlagen 8 und 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 17.09.2008 (Bl. 453, 454 d.A.) bestätigt. In der Anlage 8 gibt es eine E-Mail des Herrn H3 an D4, wonach er wegen deren Rechnung mit P4 und Q5 sprechen muss. Zum anderen ist das bei dem Zeugen U am 26.01.2008 eingegangene Schreiben – gezeichnet mit C9 – nach dem die Arbeitsmaterialien und Möbel von den Herren I und X3 für das Callcenter zur Verfügung gestellt worden seien. Auch die Anlage K 63 spricht inhaltlich nicht gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen U, der bekundet hat, er habe seinen früheren Mandanten C4 gefragt, ob er die von ihm erhaltenen Auskünfte auch im vorliegenden Verfahren verwenden dürfe. Zwar hat nach dieser Unterlage der Zeuge U am 10.07.2008 bestätigt, dass die im Rahmen des Mandats von ihm erlangten Kenntnisse , soweit sie noch nicht an die Öffentlichkeit gelangt seien, aufgrund der Schweigepflicht von ihm nicht veröffentlicht oder für die Bearbeitung dritter Mandate verwendet werden. Der Vortrag zu diesen Vorgängen ist nämlich erstmals – wenn auch nicht so detailliert – bereits in der Klageerwiderung vom 10.03.2008 (Bl. 54, 55 d.A.) erfolgt.

Demgemäß geht die Kammer davon aus, dass die im Zusammenhang mit den Klägern zu 3) und 4) stehende E.de jedenfalls bis kurz vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Äußerungen auf die in der Veröffentlichung beschriebene Weise mit Kunden in Kontakt trat.

Soweit sich die von den Klägern angegriffene Veröffentlichung mit den von den Klägern verwendeten Formularen befasst und unter Bezugnahme auf diese es als arglistig kritisiert, dass die Formulare bewusst so gestaltet seien, dass die wirkliche Belastung unklar gehalten würde – z.B. durch die Verwendung mehrerer Abkürzungen hintereinander unter Einschluss des „mtl“ für monatlich kritisiert – mag dahinstehen, ob dies überzeugend ist. Indes geht die Kammer davon aus, dass es in der Tat – unabhängig von der Frage, ob die Vertragslaufzeit auf den AGB auf der Rückseite zutreffend und rechtlich unangreifbar angegeben wird – kritikwürdig ist, dass der Servicebeitrag – monatlich netto 25 € – auf der Vorderseite als mit „Datensätze gelten nur für ein Jahr“ angegeben wird, während nach den AGB die Laufzeit des Vertrags mit zwei Jahren angegeben wird bei automatischer Verlängerung, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. In diesem Zusammenhang erschließt sich nämlich nicht, warum dann Datensätze nur für ein Jahr gelten sollen und was es mit solchen Datensätzen auf sich haben kann. Auch die Staatsanwaltschaft Konstanz hat das u.a. von dem Kläger zu 3) verwendete Schreiben als „durchaus grenzlastig“ bewertet, zumal die Unternehmensorganisation der H4 durchaus darauf hindeute, dass Kleingewerbetreibende möglichst zu einem Vertragsschluss veranlasst werden sollen (vgl. Anlage zum Protokoll vom 18.11.2009, Bl. 560 d.A.).

Im Rahmen der oben dargelegten Inhalte der streitgegenständlichen Schlagworte ist daher nach dem Verständnis des Durchschnittslesers, soweit diese sich auf den Zusammenhang „betrügerisch“ beziehen, deren Äußerung nicht rechtswidrig. Bei der Abwägung hat die Kammer auch bedacht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sich der Gewerbetreibende der Kritik stellen muss. Hiernach ist eine gewerbeschädigende Kritik außerhalb des Wettbewerbsverhältnisses nicht grundsätzlich rechtswidrig. Es kommt hinzu, dass der Schutz der gewerblichen Betätigung keineswegs so weit reicht wie der Schutz des privaten Bereichs. Der Gewerbetreibende muss sich vielmehr einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Kritik seiner Leistung stellen und kann nicht aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eine absolute Schutzstellung gegen jede Kritik ableiten (vgl. dazu u. a. BVerfG in NJW 1958, 257, 259 – Lüth; BGHZ 36, 77- Waffenhändler; BGHZ 45, 296, 307 – Höllenfeuer; BGH GRUR 1969, 304 – Kredithaie). Dies gilt auch, soweit es sich um die Äußerung „Teil eines internationalen Betrüger-Netzwerkes“ handelt, denn die Beweisaufnahme hat zum einen ergeben, dass insoweit auf Seiten der Kläger durchaus ein internationales Tätigwerden stattgefunden hat. Auch weisen die Internetseiten selbst nicht nur einen Bezug auf Deutschland auf. So werden z.B. die Domains F3.org, S5.net überregional angeboten. Unwidersprochen hat der Beklagte insoweit auch vorgetragen, dass der Kläger zu 3) unter der Hamburger Anschrift unter S6.org, S6.net und reise-tourismus.ch. Für handwerk-deutschland.com ist die Klägerin zu 4) ebenso verantwortlich wie für C3.info und E4.info, also auch internationale Portale. Ebenso verantwortet die Klägerin zu 4) österreichische Domains wie reise-tourismus.at und S6.at. Dass die Kläger in ein Netzwerk von verschiedenen, aber ähnlich handelnden und in ihrer Zweckrichtung gleichgerichteten Domainbetreibern eingebunden sind, wurde bereits dargelegt.

Auch soweit die Veröffentlichung von „Adressengräbern“ spricht ist diese Äußerung im Rahmen der Bedeutung, die ihr der Durchschnittsrezipient beimisst, nicht unzulässig. Der Beklagte hat unwidersprochen dargelegt, dass die Internetseiten, die sich auf das Handwerk beziehen, im Vergleich z.B. mit den örtlichen Telefonbüchern und den dortigen „gelben Seiten“, die auch über das Internet abrufbar sind, deutlich weniger Handwerksbetriebe aufführt. Die Inserenten der Kläger werden mithin für ein vergleichsweise hohes Entgelt auf Internetseiten aufgeführt, die nicht wirklich einen Überblick über die örtlichen Anbieter des gleichen Gewerks ermöglichen. Wenn sich gar unter gängigen Gewerken wie bei Dachdeckern oder Fliesenlegern, im Tiefbau oder bei Wärmeverbundsystemen keine Einträge finden, wird der Nutzer, der nach Handwerkern sucht, auf andere Portale hinüberwechseln. Dass die Kläger auf einzelnen Internetseiten hohe Seitenaufrufzahlen verzeichnen, spricht nicht gegen diese Annahme. Erfahrungsgemäß werden entsprechende Stichworte in Suchmaschinen auch zu Treffern auf die Internetseiten der Kläger führen. Wenn jedoch dort keine oder vergleichsweise nur wenige Einträge – also Informationen – zu finden sind, werden Besucher der Seiten nach weiteren Informationen suchen. Damit erscheint es zulässig, derartige Seiten pointiert als „Adressengräber“ zu bezeichnen.

II.

Angesichts der Zulässigkeit der Äußerungen kann die zwischen den Parteien höchst streitige Frage der Passivlegitimation des Beklagten dahinstehen. Die Kammer hat allerdings den Beklagten im Eilverfahren als Störer angesehen und dazu folgendes ausgeführt:

„Der Verfügungsbeklagte ist als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Störer ist ohne Rücksicht auf Verschulden jeder, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Notwendig ist eine willentlich und adäquat kausale Mitwirkung an der rechtswidrigen Beeinträchtigung. Der Unterlassungsanspruch kann nicht nur gegen den Behauptenden gerichtet werden, sondern grundsätzlich ebenso gegen den Verbreiter, und zwar hier sowohl gegen den intellektuellen als auch gegen den technischen Verbreiter (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Rn. 12.58 ff.).

Basierend auf diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte auf Unterlassung haftet. Die Verfügungskläger haben eine Vielzahl von Indizien dafür vorgebracht, dass der Verfügungsbeklagte – ausgehend vom Bestehen eines ganzen Geflechts von durch ihn jedenfalls faktisch beherrschten Internetdomains mit Verbindungen und Links untereinander – letztendlich auch verantwortlich ist für die Internetdomains „F3.ru“ und „F3.vu“. In gleicher Weise ist bereits eine Verantwortlichkeit des Verfügungsbeklagten durch die Staatsanwaltschaft Aachen, das Amtsgericht Aachen und das Landgericht Koblenz bejaht worden. Demgegenüber sind die von dem Verfügungsbeklagten als verantwortlich bezeichneten Personen, über deren Identität er außer deren Namen nichts vorgetragen hat, entweder nicht greifbar oder bei den zuständigen Behörden nicht gemeldet.

Zwischen den Internetseiten mit den Bezeichnungen „F3“, „C4“ und „B10“ bestehen enge Beziehungen, die durch Verlinkungen, identische Inhalte und gegenseitige Verweise verdeutlicht werden. So wird auf die Seite F3.ru die Domain B10.info weitergeleitet (Anlage ASt 12). Auch die Startseiten des Beschwedezentrums (C4.de) ist verlinkt mit B10.info (Anlage ASt 13). Der Verfügungsbeklagte steht hinter den Domains, was sich aus Folgendem ergibt:

Unstreitig ist er einer der drei Gründer des Vereins C4.org. Dies ergibt sich nicht nur aus den von der Verfügungskläger-Seite eingereichten Unterlagen, sondern auch aus der eigenen eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten sowie aus weiteren eidesstattlichen Versicherungen, die der Verfügungsbeklagte eingereicht hat (z.B. G2, C2). Auf Briefbögen gibt sich der Verfügungsbeklagte als Inhaber des C4s aus (Anlage ASt 14). Die Domain C4.org ist auf den Verfügungsbeklagten registriert (Anlage ASt 23). Die Domain C4.de weist einen Linkverweis von „Forum für den Missbrauch wirtschaftlicher Macht“ auf die Internetdomain des Verfügungsbeklagten Q3.net auf (Anlage ASt 19). Auf der Seite zentrumsforen.net ist das C4 gespiegelt (Anlage ASt 20); hier war der Verfügungsbeklagte für das C4 tätig (Ast 21). Aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Q3 ergibt sich sogar, dass der Verfügungsbeklagte 2005 erklärt habe, er wolle die Seiten über B10 nicht weiter im C4 veröffentlichen, hier sei eine Frau X2 bereit, den Inhalt unter F3.vu zu veröffentlichen; diese stünde aus gesundheitlichen Gründen mittlerweile nicht mehr zur Verfügung (entgegen der eigenen eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten, der deren Verantwortlichkeit weiter behauptet). Auf der Seite F3.ru ist dieselbe Telefax-Kontaktnummer sowie E-Mailadresse wie auf der Internetseite B10.info angegeben (Anlage ASt 30). Die Google-Anzeigenkontonummer von F3.ru ist dieselbe wie B10.info und des von dem Verfügungsbeklagten betriebenen Internetangebotes IFDN-Film G (Anlagen ASt 31, 31 a, 31 b).

Demgegenüber ergibt sich aber, dass außer dem Verfügungsbeklagten, auf den immer wieder alles zusammenläuft, objektive Informationen über andere Personen nicht greifbar sind. So gibt es im Handelsregister des Kantons Solothurn keinen Eintrag für einen Verein C4.org (Anlage ASt 17). Dessen Adresse – wenn sie denn angegeben wird ist die des Verfügungsbeklagten, der bei dem Zeugen T4 wohnt (Anlagen ASt 15, 22, 23). Der angebliche neue Chefredakteur des C4s, ein Dr. B2, ist für die Domain B10.info außer über die Anschrift „c/o Verein C4.org“ (Ergebnis der Whois-Abfrage, Ast 26) nicht zu ermitteln (Anlage ASt 27). Dementsprechend hat auch die Staatsanwaltschaft Solothurn die örtliche Zuständigkeit für eigene Ermittlungen im Zusammenhang mit „F3“ abgelehnt, weil Ines X2 offenbar ein Pseudonym des Verfügungsbeklagten sei. Auch für den Mittäter „Dr. B3 sei lediglich in einer Internetangabe der Wohnort Solothurn angegeben worden, während als Tatort sich mittels einer Telefonnummer auf das Domizil einer dem Verfügungsbeklagten zuzuordnenden Adresse einer Domain „J GmbH“ ermitteln lasse (Anlage ASt 28). Auch eine Person namens Ines X3 konnte bereits 2006 nicht ermittelt werden (Anlage ASt 38); die an sie gerichteten Schreiben kamen mit dem Vermerk „unbekannt“ zurück (Anlage Ast 39). Ein Dr. B2, der entsprechend seiner Promotion bei der Deutschen Nationalbibliothek hätte registriert sein müssen, ist dort nicht aufzufinden. Daher gibt es außer den Angaben des Verfügungsbeklagten, der aber auch nur mit Frau X3 telefonier haben will, keine objektivierbaren Angaben zur Existenz der Personen X3 und Dr. B2. Zur Person H2 gibt es außer dessen Namen ebenfalls keine Informationen.

Die einzige – nicht behördlich angegebene – postalische Adresse des Vereins C4.org ist wie dargelegt die des Zeugen T, bei dem auch der Verfügungsbeklagte nach seinen Angaben untergekommen ist. Ansonsten existiert nur ein nach Angaben des Verfügungsbeklagten auf den Zeugen T registriertes Postfach.

Weisen also alle belastbaren Indizien immer wieder – nur – auf die Person des Verfügungsbeklagten hin, so bestehen zum einen bereits aus diesem Grund Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm eingereichten eidesstattlichen Versicherungen Dritter. Andererseits räumen diese auch nicht zuverlässig die Annahme der Störereigenschaft des Verfügungsbeklagten selbst aus, der nach eigenen Angaben selbst noch für den Verein C4.org tätig ist. Die Registrierung von Personen mit dem Namen X2 oder B2 als Inhaber oder Betreiber der Domains besagt nicht hinreichend, dass nicht dahinter doch in maßgeblicher Position der Verfügungsbeklagte steht, der als Schlüsselfigur immer wieder auftaucht. Es ist daher davon auszugehen, dass er die streitgegenständliche Störung jedenfalls mitverursacht hat…“

Diese Einschätzung ist auch – ohne dass dies allerdings im Ergebnis entschieden werden müsste – durch die von dem Beklagten im Hauptsacheverfahren vorgebrachten Argumente und Unterlagen nicht entkräftet worden; vielmehr haben die Kläger eine Vielzahl von weiteren Indizien vorgebracht, die immer wieder auf ihn als die eigentlich handelnde Person weisen. Die demgegenüber vom Beklagten vorgebrachten, teils widersprüchlichen, teils absurden Argumente waren nicht geeignet, die Vielzahl der auf ihn weisenden Indizien zu entkräften.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 200.000,00 EUR

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