LG Köln: Verlag darf Prominentenbild nicht ungefragt als Zugpferd für den Absatz der eigenen Zeitschrift verwenden

veröffentlicht am 25. Februar 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 13.01.2010, Az. 28 O 756/09
§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB; § 22 f. KUG; Art. 1, 2 GG

Das LG Köln hat entschieden, dass Bilder von prominenten Personen nicht lediglich zu Werbezwecken einer Zeitschrift genutzt werden dürfen, sofern keine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Im streitigen Fall war der Verfügungskläger, ein Schlagersänger, häufiger im Rahmen der Berichterstattung über ihn auf der Titelseite der Zeitschrift der Verfügungsbeklagten abgebildet gewesen. Die Titelseite nutzte die Verfügungsbeklagte nunmehr für eine Werbekampagne in einer anderen Zeitschrift. In dieser Werbeanzeige war ein Model abgebildet, welches die mit dem Bildnis des Klägers bedruckte Zeitung in der Hand hielt. Eine Einwilligung für die Werbekampagne seitens des Verfügungsklägers lag nicht vor. Das Gericht gab dem Verfügungskläger Recht.

Zwar sei ein Presseunternehmen dazu berechtigt, im Rahmen der Eigenwerbung für seine Medien den Inhalt der Zeitschrift oder auf ihrem Titel verwendete Bildnisse auch außerhalb der Zeitschrift in anderen Medien zur Werbung für die Zeitschrift zu verwenden. Erschöpfe sich die Berichterstattung jedoch darin, einen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt zu schaffen, weil ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennbar sei, begrenzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten nicht nur die Berichterstattung, sondern auch die Werbung für das Presseerzeugnis. Von letzterem Fall ging das Gericht hier aus und untersagte die Werbung. Gehe es dem Werbenden nicht auch um die Befriedigung des Bedürfnisses der Allgemeinheit an der Darstellung bekannter Persönlichkeiten, sondern ausschließlich darum, durch ein unmittelbares Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen, rechtfertige dies nach der Begründung der Urteils nicht die einwilligungsfreie Nutzung des Bildnisse.

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