LG Köln: Verpflichtende Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen

veröffentlicht am 13. Januar 2017

LG Köln, Urteil vom 15.11.2016, Az. 81 O 53/16
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 UWG; § 16a Abs. 1 S. 1 EnEV

Das LG Köln hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Immobilienanzeige wettbewerbswidrig ist, wenn diese keine Angaben zur Art des Energieausweises, zu dem im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, zu dem im Energieausweis angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr des Gebäudes enthält. Es handele sich dabei um Pflichtangaben und wesentliche Informationen für den Verbraucher, da sie die Vergleichbarkeit von Objekten erleichtern. Ebenso entschied kürzlich auch das OLG München. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Pflichtangaben in Immobilienanzeigen).


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