LG Köln: Vertragsstrafe in einer Unterlassungserklärung darf nicht als Spende an Dritte ausgestaltet werden

veröffentlicht am 27. März 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 20.08.2013, Az. 33 O 292/12
§ 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Vertragsstrafeversprechen in einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen Wettbewerbsverstoßes nicht seitens des Unterlassungsgläubigers als Spende an einen Dritten ausgestaltet werden darf. Vorliegend hatte der Schuldner bezüglich der Vertragsstrafe formuliert: „verbunden mit der Maßgabe, dass die Wettbewerbszentrale die Vertragsstrafe in voller Höhe als Spende an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe weiterreicht“. Eine solche Erklärung lasse nach Auffassung des Gerichts die Wiederholungsgefahr nicht entfallen, da ihr die Ernsthaftigkeit fehle. Auch wenn eine besondere wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Unterlassungsschuldner und dem Spendenempfänger fehle, sei es doch Ziel des Schuldners, durch diese Regelung die Arbeit der Wettbewerbszentrale zu erschweren.

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