LG Köln: Warum eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe zu Gunsten Dritter (hier: gemeinnütziger Verein) nicht ernsthaft ist

veröffentlicht am 19. November 2012

LG Köln, Urteil vom 22.08.2012, Az. 84 O 104/12
§ 12 Abs. 1 S. 1 UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, welche wiederum ggf. an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen ist, nicht ausreichend ernsthaft ist. Der Druck, den Wettbewerbsverstoß einzustellen, sei auf Grund einer derart aufgemachten Vertragsstrafe erheblich geringer als der Druck, der entstehe, wenn an die Wettbewerbszentrale zu zahlen sei.

Der hier abgemahnte Automobilkonzern könne bereits an die gemeinnützige Einrichtung gezahlte Spendenbeiträge mit einer anfallenden Vertragsstrafe verrechen (Anmerkung: Dieses Argumentation ist aus unserer Sicht nicht ganz schlüssig, da natürlich vor dem Zeitpunkt des erneuten Verstoßes gezahlte Spenden jedenfalls nicht als „Vertragsstrafe“ angesehen werden können, da die vertraglich zugesicherte Leistung [„Unterlassung“] in diesem Zeitpunkt noch nicht verletzt war). Interessant ist auch die Argumentation der Kammer, eine Vertragsstrafe verliere an Wirkung, wenn der Unterlassungsschuldner davon ausgehen könne, dass die Anreize für die Geltendmachung der Vertragsstrafe reduziert seien. Dies sollte der Fall sein, wenn der Unterlassungsgläubiger alle Risiken der Geltendmachung der Vertragsstrafe trage, während der Erfolg einem Dritten (der gemeinnützigen EInrichtung) zukomme. Insbesondere bei einer Vertragsstrafe nach dem „neuen Hamburger Brauch“, also mit einer in der Höhe offenen Vertragsstrafe, trage der Unterlassungsgläubiger das Risiko, die Prozesskosten bei einer zu hoch angesetzten Vertragsstrafe selbst tragen zu müssen.

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