LG Köln: Wer einverstanden ist, dass als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, kann sich nicht rückwirkend gegen eine öffentliche Berichterstattung wehren

veröffentlicht am 5. März 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 01.06.2012, Az. 28 O 792/11
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

Das LG Köln hat entschieden, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme an seine Grenzen stößt, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. In derartigen Fällen könne sich ein Betroffener mit Blick auf das Gewicht der Pressefreiheit nicht in gleichem Maße auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen, soweit Umstände betroffen seien, die von seinem Einverständnis umfasst sind. Die dem entgegenstehende Erwartung des Betroffenen, dass die Öffentlichkeit Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nehme, müsse „situationsübergreifend und konsistent“ zum Ausdruck gebracht werden. Dies gelte auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht werde. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Urteil

Auf den Widerspruch des Antragsgegners wird die einstweilige Verfügung vom 29.09.2011 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Verfügungskläger arbeitet als Musiker, Schauspieler und Model. In der Öffentlichkeit ist er auch unter seinem Künstlernamen „X“ bekannt.

Die Verfügungsbeklagte verlegt die Zeitschrift „Y“. In der Ausgabe Nr. 37 vom 08.09.2011 auf Seite 19 berichtet sie unter der Überschrift „Und noch eine Sportler Ehe in den Schlagzeilen“ über den Verfügungskläger und dessen kolportiertes Verhältnis zu A, der Ehefrau von A1. In dem kurzen Artikel findet sich der Satz „Wer ist der Mann, der auf Fotos das Ohr von A küsst, sie streichelt?“. Hierauf folgt eine kurze Beschreibung des Werdegangs des Verfügungsklägers.

Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Berichterstattung um einen kurzen Randartikel auf einer Doppelseite, auf der im Übrigen die Eheprobleme von P und dessen Frau P1 thematisiert werden.

Der Verfügungskläger ließ die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 12.09.2011 im Hinblick auf die zitierte Wortberichterstattung abmahnen und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 28.09.2011 hat das Landgericht Köln der Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom 29.09.2011 im Wege der einstweiligen Verfügung und unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel verboten, in Bezug auf oder über den Antragsteller zu behaupten / behaupten zu lassen und / oder zu verbreiten / verbreiten zu lassen:

„Wer ist der Mann, der auf Fotos das Ohr von A küsst, sie streichelt?“

so wie dies in der Zeitschrift Y Nr. 37 vom 08.09.2011 unter der Überschrift „Und noch eine Sportler-Ehe in Gefahr“ geschehen ist.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29.09.2011 mit Schriftsatz vom 01.02.2012 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 21.02.2012 begründet.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Wortberichterstattung unzulässig sei. Die Äußerung betreffe die Privatsphäre des Verfügungsklägers, da es sich um einen Bericht über den heimlich ausgespähten Austausch von Intimitäten zwischen dem Verfügungskläger und A handele. Der angegriffenen Äußerung komme keine zeitgeschichtliche Bedeutung zu, denn sie enthalte keine, für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage und leiste auch keinen der Meinungsbildung dienlichen Beitrag zu allgemein interessierenden und bewegenden Fragen. Die Verfügungsbeklagte könne sich auf eine Selbstöffnung des Verfügungsklägers nicht berufen, da dies nur in Bezug auf solche Tatsachen möglich sei, die durch den Verfügungskläger der Öffentlichkeit preisgegeben worden seien.

Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29.09.2011, Aktenzeichen 28 O 792/11, zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29.09.2011, Aktenzeichen 28 O 792/11, aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Wortberichterstattung nicht unzulässig sei. Die Veröffentlichung sei Teil einer umfassenden Berichterstattung über die Brüchigkeit von Sportlerehen. Ihr komme ein zeitgeschichtliches Informationsinteresse zu. Demgegenüber bestehe kein überwiegendes schützenswertes Interesse des Verfügungsklägers. Denn dieser beanstande nicht die Mitteilung der Tatsache, dass es eine außereheliche Affäre mit A gegeben habe und wende sich lediglich gegen die Mitteilung, dass der Verfügungskläger A geküsst habe.

Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten war die einstweilige Verfügung vom 29.09.2011 auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, was zu deren Aufhebung führte, weil sich ihr Erlass nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des Vortrages der Verfügungsbeklagten aus der Widerspruchsschrift als nicht gerechtfertigt erweist, §§ 924, 925, 936 ZPO. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.

I.
Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsklägerin ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG nicht zu. Die angegriffene Äußerung verletzt den Verfügungskläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Palandt, BGB, 2012, § 823 Rn. 95).

1.
Stehen sich – wie hier – als widerstreitende Interessen die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt.

Eine Tatsachenbehauptung bezieht sich auf etwas Geschehenes oder einen gegenwärtigen Zustand und steht deshalb grundsätzlich dem Beweis offen. Werturteile sind demgegenüber durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Hat eine Äußerung sowohl einen tatsächlichen Gehalt als auch einen wertenden Charakter, hängt ihre Einordnung davon ab, ob der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt (BGH, GRUR 1972, 435 (439)).

Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Äußerung als Tatsachenbehauptung einzuordnen. Es wird schlicht die Information verbreitet, dass der Verfügungskläger die Ehefrau von A1 geküsst und gestreichelt habe.

2.
Die angegriffene Äußerung der Verfügungsbeklagten fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, denn auch Tatsachenbehauptungen genießen Schutz im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG zumindest insoweit, als sie zur Meinungsbildung beitragen können (vgl. allgemein hierzu BVerfG, NJW 2000, 199 (200)). Ausgeschlossen ist dies im Falle unwahrer Tatsachenbehauptungen. Dass eine unwahre Berichterstattung vorliegen würde, behauptet der Verfügungskläger indes nicht. Allerdings betrifft die streitgegenständliche Äußerung den vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfassten Schutz der Privatsphäre des Verfügungsklägers.

3.
Eine Berichterstattung kann auch deshalb unzulässig sein, weil sie in unzulässiger Weise in die Privatsphäre der betroffenen Person eingreift, die Schutz vor unbefugter, insbesondere öffentlicher Kenntnisnahme genießt (Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 35). Die Privatsphäre erfasst sachlich alle Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, wie etwa Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, vertrauliche Kommunikation unter Eheleuten oder aber der Bereich der geschlechtlichen Begegnung zwischen Menschen (BVerfG NJW 2000, 1051, 1022 – Caroline von Monaco). Die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität gehören dabei zur Intimsphäre einer Person, die als engster Bereich der Entfaltung der Persönlichkeit den stärksten Schutz gegen eine öffentliche Erörterung bietet (Burkhardt in Wenzel a. a. O. Kap. 5 Rn 47 f.). Ist eine Information der Intimsphäre zuzuordnen, genießt diese wegen ihrer Nähe zur Menschenwürde grundsätzlich absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit (BVerfG NJW 2000, 2189; NJW 2009, 3357, 3359 – Fußballspieler). Die Frage, ob ein Vorgang dem Kernbereich der Entfaltung der Persönlichkeit zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakter hat und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357, 359).

Auch die Privatsphäre ist indes nicht absolut geschützt, sondern tritt zu der mit gleichem Rang gewährleisteten Äußerungs- und Pressefreiheit in ein Spannungsverhältnis. Deswegen kann auch die ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegt. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, ob Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, erörtert oder im Rahmen bloßer Unterhaltung lediglich private Dinge, die einzig die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 2003, § 5 Rn. 60 m. w. Nw.).

Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme stößt an seine Grenzen, wenn sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. In derartigen Fällen kann sich ein Betroffener mit Blick auf das Gewicht der Pressefreiheit nicht in gleichem Maße auf den öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen, soweit Umstände betroffen sind, die von jenem Einverständnis umfasst sind. Die dem entgegenstehende Erwartung des Betroffenen, dass die Öffentlichkeit Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder gar nicht zur Kenntnis nimmt, muss indes situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entschluss, die Berichterstattung über bestimmte Vorgänge der eigenen Privatsphäre zu gestatten oder hinzunehmen, rückgängig gemacht wird (Vgl. zum Ganzen BVerfG, NJW 2000, 1021 (1023) – Caroline von Monaco).

Die angegriffene Äußerung bezieht sich unter Bezugnahme auf nicht näher benannte Fotos auf eine Szene, die der Privatsphäre des Verfügungsklägers zuzuordnen ist, nämlich dass der Verfügungskläger A küsst und streichelt.

Im Urteil 28 O 800/11 hat die Kammer bereits ausgeführt, dass an der bloßen Kundgabe eines Verhältnisses des Verfügungsklägers zu Frau A ein anerkennenswertes öffentliches Interesse besteht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Frau A sich in der Vergangenheit wiederholt öffentlich über an sich der Privat- und Intimsphäre zugehörige Sachverhalte aus ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann A1 geäußert hatte. Eine hieraus resultierende Selbstöffnung von Frau A wirkt sich mittelbar auf den als Künstler in der Öffentlichkeit stehenden Verfügungskläger aus. Schließlich wird in der streitgegenständlichen Äußerung dessen unbestrittene Affäre mit A thematisiert.

Insoweit ist zu Gunsten der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Äußerung lediglich eine geringe Informationstiefe aufweist. Aus der Perspektive des durchschnittlichen Lesers erschöpft sich die Information in der Kundgabe des Umstands, dass es zwischen dem Verfügungskläger und Frau A zum Austausch von Küssen und Streicheleinheiten gekommen sei. Die verhältnismäßig kurze Äußerung umfasst dabei keinerlei Details. Zu Gunsten der Verfügungsbeklagten wirkt sich letztlich aus, dass der Verfügungskläger sich nicht gegen die Verbreitung der Tatsache eines Verhältnisses mit Frau A an sich wehrt. Im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers weist die Äußerung keine besondere Eingriffsintensität auf, denn sie beschränkt sich auf eine Kundgabe dessen, was für eine Affäre bzw. ein Verhältnis vollkommen üblich und erwartbar ist, nämlich der Austausch von Küssen bzw. Streicheleinheiten. Die hieraus folgende Eingriffswirkung bricht über die bloße Kundgabe eines Verhältnisses nicht oder nur unwesentlich hinaus. Andere Umstände, die die Eingriffsintensität erhöhen könnten, wie etwa eine Wechselwirkung mit entsprechender Bildberichterstattung, die Schilderung von Details oder eine drastische Wortwahl finden sich in der streitgegenständlichen Berichterstattung nicht. Dem grundsätzlich schützenswerten Interesse des Verfügungsklägers, die Berichterstattung über seine Privatsphäre im Hinblick auf bestimmte Details abzuschirmen kommt vor diesem Hintergrund kein besonders hohes Gewicht zu. Demgegenüber streitet zu Gunsten der Pressefreiheit ein gewisses öffentliches Interesse. Auch wenn im streitgegenständlichen Artikel zuvörderst ein Unterhaltungsinteresse angesprochen wird und keine vertiefte sachliche Auseinandersetzung stattfindet, kann eine gewisse zeitgeschichtliche Bedeutung nicht abgesprochen werden. Denn der streitgegenständliche Artikel illustriert als weiteres Beispiel – eingebettet in eine Berichterstattung über die Ehe Ps – Schwierigkeiten, denen Sportlerehen ausgesetzt zu sein scheinen. In dem Zusammenhang streitet für das öffentliche Informationsinteresse vor Allem der Gesichtspunkt der Leitbild- oder Kontrastfunktion Prominenter (vgl. hierzu allgemein; BVerfG, NJW 2008, 1793, 1796). In der Abwägung führt dies letztlich zu einem Überwiegen des Berichterstattungsinteresses zu Gunsten der Verfügungsbeklagten.

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers rechtswidrig ist.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

III.
Streitwert: 15.000,00 EUR

I