LG Köln: Wer gegnerischen Beweisantritt als „Cache-Alteintrag“ abwehren will, muss den normalen Webseiten-Inhalt darlegen

veröffentlicht am 18. August 2017

LG Köln, Urteil vom 29.11.2016, Az. 33 O 64/15
§ 5 Abs. Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass ein gegnerischer Beweisantritt in Form von ausgedruckten Internetseiten nicht mit der Behauptung bestritten werden kann, dass der vorgelegte Ausdruck unter Rückgriff auf einen „Cache“ zustande gekommen sei. Ein solcher Vortrag sei ohne jede Substanz und mithin das Bestreiten insgesamt nicht substantiiert genug. Die Beklagte hätte an dieser Stelle vielmehr konkret darlegen können und müssen, wie die Internetseite zu diesem Zeitpunkt denn ansonsten gestaltet war. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (LG Köln – Werbung mit einem ®-Symbol ohne Markeneintragung ist irreführend).


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