LG Köln: Werbung als „Tee mit Zzischh“ ist irreführend, wenn lediglich Tee-Extrakt enthalten ist

veröffentlicht am 2. Februar 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 26.08.2010, Az. 31 O 239/10
§§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG

Das LG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein Teeprodukt unter der Bezeichnung „F Tea“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn in dem Getränk kein Tee, sondern Tee-Extrakt enthalten ist. Angesichts der Gestaltung der Flaschen von „F Tea“ erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise, dass das Getränk Tee enthalte. Auch wenn dem aufmerksamen und verständigen Verbraucher zahlreiche „Eistee-“ bzw. „Ice-Tea-Produkte“ bekannt seien und er davon ausgehe, dass diese vielfach keinen gebrühten Tee, sondern allenfalls Tee-Extrakt enthielten, werde die Produktaufmachung zu dieser Fehlannahme führen. Ausreichende aufklärende Hinweise seien nicht vorhanden. In der Verkehrserwartung sei Tee auch nicht mit Tee-Extrakt gleichzusetzen. Selbst wenn Tee-Extrakt aus gebrühtem Tee gewonnen werde, handele es sich eben nicht um Tee, sondern um einen insbesondere um Wasserbestandteile reduzierten Auszug, der sich auch nach erneuter Hinzufügung von Wasser geschmacklich nicht mit gebrühtem Tee vergleichen lasse. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Urteil

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.05.2010 (31 O 239/10) wird mit der Klarstellung bestätigt, dass im Tenor zu 1. die Worte

„mit der Angabe „F Tea“ und/oder der Angabe „Green Tea“ und/oder der Angabe „G“ und/oder der Angabe „E Tea“ und/oder mit der Abbildung von Teeblättern“

entfallen.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin vertreibt Tees und Teeprodukte unter anderem unter den Marken „A“, „B“ und „C“, die Antragsgegnerin, die zur Krombacher-Gruppe gehört, Erfrischungsgetränke. Am 05.05.2010 erhielt die Antragstellerin Kenntnis von der in der nachstehend wiedergegebenen einstweiligen Verfügung eingeblendeten Werbung der Antragsgegnerin für ihr neues Produkt „F Tea“.

Es handelt sich um ein unter Verwendung von Tee-Extrakten hergestelltes Erfrischungsgetränk mit Kohlensäure, das die Antragsgegnerin in den Geschmacksvarianten „D Citrus & Ginger“, „E Peach & Jasmine“ und „G Orange & Lemongrass“ anbietet. Auf den Flaschen ist jeweils eine Tee- bzw. eine Gpflanze abgebildet. Die Antragsgegnerin bewarb es unter anderem in der Lebensmittelzeitung vom 07.05.2010 mit dem Slogan: „Der Tee mit Zzischh“. Wegen der Einzelheiten der Flaschengestaltung und der angegriffenen Werbung wird auf die Einblendungen in der nachstehend wiedergegebenen einstweiligen Verfügung sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2010 überreichten Originalflaschen Bezug genommen.

Die Antragstellerin hält die Flaschengestaltung und Werbung der Antragsgegnerin für irreführend, weil „F Tea“ keinen Tee, sondern nur Tee-Extrakt enthalte. Sie hat unter dem 19.05.2010 nachfolgende, im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung erwirkt:

31 O 239/10

Landgericht Köln

BESCHLUSS

(einstweilige Verfügung)

hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Produktablichtungen, Internetausdrucken, Werbeauszügen einer eidestatttlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 11 KF GB, 3, 4 Nr. 11, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:

1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

(Es folgt eine Darstellung)

b) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt Z F Tea mit der Angabe „Der Tee mit dem Zisch“ und/oder der Angabe „Der Tee mit Zzischh“ zu bewerben und/ oder bewerben zu lassen wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Darstellung)

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/10, die Antragsgegnerin zu 9/10.

Köln, den 19. Mai 2010

Landgericht, 31. Zivilkammer

Nachdem die Antragsgegnerin gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 19.05.2010 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 19.05.2010 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, Flaschengestaltung und Bewerbung von „F Tea“ seien nicht irreführend. Der Verbraucher, dessen Erwartung von einer Vielzahl von Eistee- bzw. Ice-Tea-Getränken geprägt sei, erwarte nicht, dass „F Tea“ unter Verwendung von gebrühtem Tee hergestellt werde. Im Übrigen werde der verwendete Tee-Extrakt aus gebrühtem Tee hergestellt und führe dazu, dass „F Tea“ letztlich deutlich mehr Tee-Inhaltsstoffe aufweise als üblicher gebrühter Tee.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Parteien wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, weil sich ihr Erlass auch in Ansehung der Widerspruchsbegründung als gerechtfertigt erweist, §§ 936, 925 ZPO.

I.
Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

II.
Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG. Die Aufmachung der Flaschen des Produkts „F Tea“ und die Bewerbung als „Tee mit Zzischh“ in der konkreten Verletzungsform sind irreführend, weil „F Tea“ keinen Tee, sondern lediglich Tee-Extrakt enthält.

1.
Angesichts der Gestaltung der Flaschen von „F Tea“ erwarten die angesprochenen Verkehrskreise – zu denen auch die Kammer zählt -, dass das Getränk Tee – und zwar je nach Sorte grünen Tee, schwarzen Tee oder G-Tee – enthält. Auch wenn dem aufmerksamen und verständigen Verbraucher zahlreiche „Eistee-“ bzw. „Ice-Tea-Produkte“ bekannt sind und er davon ausgeht, dass diese vielfach keinen gebrühten Tee, sondern allenfalls Tee-Extrakt enthalten, wird die Produktaufmachung dazu führen, dass jedenfalls ein erheblicher Teil des Verkehrs eine Herstellung unter Verwendung von Tee erwarten. Hierzu tragen wesentlich die Hervorhebung des Worts „Tea“ durch Schriftgröße und eine asiatisch anmutende Schriftart, die Wiederholung von „Tea“ bei der Angabe der Geschmacksrichtung, wobei die Geschmacksrichtungen mit gängigen Tee-Sorten bezeichnet werden, und die Abbildung von Tee- bzw. Gpflanzen auf der Flasche bei. Auch die Hervorhebung des Umstands, dass keine Konservierungs- und Farbstoffe oder künstliche Süßstoffe verwendet werden, verstärkt den Eindruck eines aus frischen Zutaten und nicht lediglich Extrakten und Geschmacksstoffen hergestellten Getränks.

In der Verkehrserwartung ist Tee auch nicht mit Tee-Extrakt gleichzusetzen. Selbst wenn Tee-Extrakt aus gebrühtem Tee gewonnen wird, handelt es sich eben nicht um Tee, sondern um einen insbesondere um Wasserbestandteile reduzierten Auszug, der sich auch nach erneuter Hinzufügung von Wasser geschmacklich nicht mit gebrühtem Tee vergleichen lässt. Dass insbesondere in Osteuropa Teegetränke im Samowar auf eine vergleichbare Art zubereitet werden, wirkt sich auf die Verbrauchererwartung in Deutschland nicht aus.

Die Flaschen von „F Tea“ enthalten auch keine ausreichenden aufklärenden Hinweise. Dass unter der Marke „Z“ bislang keine Tees, sondern nur Erfrischungsgetränke vermarktet worden sind, führt nicht dazu, dass der Verkehr angesichts der konkreten Flaschengestaltung auch bei „F Tea“ ein Erfrischungsgetränk erwartet. Dass Getränkehersteller ihre Produktpalette erweitern ist nicht ungewöhnlich. Ansonsten lässt sich lediglich den klein gedruckten Angaben auf der Seite der Flasche entnehmen, dass es sich bei „F Tea“ um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt.

Dass andere Hersteller von Getränken ebenfalls zweifelhafte Etikettierungen verwenden, ändert an der Irreführung im vorliegenden Fall nichts. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einem Verkehrsverständnis dahin geführt hat, dass als „Tee“ bzw. „Tea“ vermarktete Getränke lediglich Tee-Extrakt enthalten. Zudem wird die Erwartung des Verkehrs im vorliegenden Fall maßgeblich von der Aufmachung der Verpackung geprägt.

2.
Gleiches gilt im Hinblick auf die in der konkreten Verletzungsform abgebildeten Flaschen auch für den Werbeslogan „Der Tee mit Zzischh“. Die Verbrauchererwartung wird hier zudem noch dadurch gesteigert, dass das Getränk deutsch als Tee bezeichnet wird. Auch Verbraucher, die angesichts des durch Anglizismen geprägten Erfrischungsgetränkemarkts bei der Verwendung der Bezeichnung „Tea“ ein Erfrischungsgetränk erwarten, werden bei der Verwendung des deutschen Worts „Tee“ eben solchen erwarten.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung.

I