LG Köln: Werbung mit „Grilled Steak“ für einen Kartoffelsnack ist irreführend, wenn Fleischbestandteile fehlen

veröffentlicht am 12. Mai 2017

LG Köln, Urteil vom 14.03.2017, Az. 31 O 198/16
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG, § 3a UWG; Art. 7 Abs. 1 u. Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/11

Das LG Köln hat entschieden, dass die Aufmachung eines Kartoffelsnacks mit der Bedruckung „Grilled Steak“ als Geschmacksrichtung irreführend ist, wenn ausweislich der Zutatenliste keine Fleischbestandteile im Produkt enthalten sind. Geringste Mengen Fleischextraktpulver, das nicht als solches ausgezeichnet, sondern lediglich als „natürliches Aroma“ angegeben sei, genüge nicht, um eine Irreführung auszuschließen. Zwar erwarte ein Verbraucher regelmäßig nicht, dass Chips tatsächlich Fleisch in Form von Fleischstücken o.Ä. enthielten, er werde jedoch davon ausgehen, dass zumindest Aromastoffe eines tatsächlichen Steaks bzw. Steak in pulverisierter Form verarbeitet worden seien. Zum Ausschluss der Irreführung hätte eindeutig darauf hingewiesen werden müssen, dass es sich lediglich um eine Geschmacksrichtung handele. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Grilled Steak).


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