LG Köln, Urteil vom 08.05.2018, Az. 31 O 178/17
§ 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass für eine Bewerbung eines Unternehmens als „Größter Zweiradfachmarkt im T-Kreis“ bzw. „Größtes Bike Center im T-Kreis“ nicht nur die Höhe des Jahresumsatzes und die Sortimentsbreite entscheidend ist, sondern auch die Verkaufsfläche. Für eine zulässige Alleinstellungsbehauptung müsse sich der Werbende in allen diesen Punkten mehr als geringfügig von den Mitbewerbern abheben, denn der Verbraucher erwarte eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Vorliegend war die Verkaufsfläche der Beklagten jedoch kleiner als bei einem Mitbewerber, so dass die Behauptung irreführend gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Werbung größter Fachmarkt).
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