LG Köln, Urteil vom 24.01.2017, Az. 33 O 175/16
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 3 a UWG, § 4 Nr. 3 b UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass bei der Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart eines in Deutschland vertriebenen Lippenpflegeproduktes (hier: eos lip balm) lediglich auf die Umfeldprodukte im deutschen Markt abgehoben werden darf, nicht aber auf das Produktumfeld auf anderen Märkten wie beispielsweise dem britischen Markt. Das von der Antragsgegnerin zitierte Urteil des BGH GRUR 2004, 427 – Computergehäuse – beziehe sich auf die Prüfung von Geschmacksmusterrechten (nicht wettbewerbsrechtliche Ansprüche) und sei insofern nicht einschlägig. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Köln – Zu den Chancen und Grenzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes / eos lip balm).
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