LG Köln: Zu der Berechtigung eines Buchverlags, eine „Gesamtausgabe“ eines verstorbenen Lyrikers zu veröffentlichen / Zum urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

veröffentlicht am 12. März 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Teilurteil vom 13.02.2013, Az. 28 O 459/11
§ 242 BGB, § 4 VerlG

Das LG Köln hat in diesem Fall interessante rechtliche Argumentationen zu den Rechten eines Verlags gegenüber den Erben eines verstorbenen Autors geliefert, u.a. zu der Frage, unter welchen Umständen eine Gesamtausgabe des Autors veröffentlicht werden dürfe und welche Vergütung hierfür zu entrichten sei. Gemäß § 4 VerlG sei der Verleger zur Veranstaltung einer solchen Gesamtausgabe grundsätzlich nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn ihm die Rechte an einer Vielzahl von oder gar an allen Einzelwerken zustünden. Auch in diesem Fall sei seine Berechtigung auf die Vervielfältigung und Verbreitung der Einzelwerke beschränkt. Auch die Auskunftsansprüche der Erben wurden thematisiert. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Köln

Teilurteil

1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, und zwar gegliedert nach Jahren, beginnend mit dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2010 und unterteilt nach den einzelnen Werken des Lyrikers N, für welche Stückzahlen Lizenzen erteilt wurden und an welche Lizenznehmer.

2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine sogenannte „Gesamtausgabe sämtlicher Gedichte“ des Lyrikers N herauszugeben/zu verlegen.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten, sie habe die Lizenz zur Herausgabe einer Gesamtausgabe des Werkes von N.

4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.
Die Widerklage wird abgewiesen.

6.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

7.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt für die Vollstreckung aus dem Auskunftsantrag gemäß Ziffer 1. 1.000,00 EUR und für die Vollstreckung aus dem Unterlassungsantrag zu Ziffer 3. 2.500,00 EUR .

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des Lyrikers N, der 1979 verstorben ist. Alleinerbe nach N war dessen Ehefrau, N, die auch den künstlerischen Nachlass des N verwaltete. Die Verwaltung dieses Nachlasses übergab Frau N im Jahr 1996 aus gesundheitlichen Gründen an ihren Sohn, den Kläger, der fortan die Verwertung des künstlerischen Nachlasses des N, einschließlich der Verlagsangelegenheiten regelte. 2005 verstarb Frau N, die den Kläger als ihren Alleinerben einsetzte.

Ab 1985 schloss Frau N diverse Verlagsverträge mit der Beklagten, die einen Fachverlag für Literatur betreibt, über Werke des N, darunter

(1) 04.04.1985: „… und Ararat“, „Pithyusa“, „Lichtes Labyrinth“, (Anlage K 2, Bl. 8ff d.A., Anlage B 3, Bl. 64ff)

(2) 04.04.1985: „Unter schwarzen Schafspelz“, „Dem Spiegelkabinett gegenüber“ (Anlage K 4, Bl. 16ff d.A., Anlage B 5, Bl. 68ff d.A.)

(3) 04.04.1985: „Der Südwind sagte zu mir“, „Fermate“ (Anlage K 6, Bl. 23ff d.A., Anlage B 6, Bl. 70ff d.A.)

(4) 04.04.1985: „Zahlen und Figuren“ (Anlage K 7, Bl. 27ff d.A., Anlage B7, Bl. 72ff)

(5) 04.04.1985: „Die Formel und die Stätte“ (Anlage K 8, Bl. 31ff d.A., Anlage B 8, Bl. 74ff)

(6) 18.10.86: „Flut und Stein“ (Anlage K 3, Bl. 12ff d.A., Anlage B 4, Bl. 66ff d.A.)

(7) 18.10.86: „Aus dem Zeitlied des Kindes, ferner Nachlassgedichte“ (Anlage zum Protokoll vom 14.11.2012, Bl. 415ff; Anlage B17, Bl. 108ff)

(8) 02.02.1987: „ N: Sämtliche Hörspiele in zwei Bänden“ (Anlage K 5, Bl. 20ff d.A.; Anlage B 2, Bl. 62ff)

Die Verträge zu (1), (2), (3), (4), (5), (6) und (7) sahen ursprünglich ein Absatzhonorar von 12% des Nettoverlagsabgabepreise bei bis zu 1.000,00 verkauften Exemplaren, 12,5% für die Exemplare 1.001 – 2.000 und 13% ab dem 2.001. Exemplar vor. Für die Verwertung der Hörspiele (Vertrag (8)) war durchgehend ein Honorar von 13% auf den Nettoverlagsabgabepreis vereinbart. Zudem war in den Verträgen (1), (2), (3), (4), (5) geregelt, dass dem Urheber aus der Verwertung von Nebenrechten 70% der Erlöse zustehen sollten; für die Lizensierung der Hörspiele (Vertrag (8)) war ursprünglich eine Vergütung von 85% der Verlagserlöse vereinbart. Die Verträge (6) und (7) enthalten in § 5, der die Nebenrechtsverwertung regelt, keine Eintragung eines Prozentsatzes.

Über die Erlösbeteiligung hat die Beklagte in der Vergangenheit abgerechnet wie aus den Anlage B 15a bis B 15x ersichtlich. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Abrechnungen verwiesen, Bl. 83ff d.A.

Der Kläger hält diese Abrechnungen für unzureichend, weil sie nicht den vertraglich vereinbarten Prozentsatz auswiesen, sondern lediglich einen konkreten Zahlbetrag pro verkauftem Stück. Auch fehle es an einer Angabe der verkauften Gesamtstückzahl, die aber wegen der absatzabhängigen gestaffelten Vergütungshöhe erforderlich sei. Zu Kontrollzwecken bedürfe es weiterhin der Auskunft, welche Lagerbestände noch vorhanden seien. Auch müsse hinsichtlich der Nebenrechte nach den einzelnen Werken aufgeschlüsselt abgerechnet werden, da es diesbezüglich unterschiedliche Beteiligungsbeträge gebe: so sehe der Vertrag (7) eine Beteiligung von 90% vor, während die anderen Verträge eine Beteiligung von 70% vorsähen. Auch ohnedies bestehe ein Interesse daran, zu erfahren, an welchen Werken und in welche Länder Lizenzen vergeben worden seien. Ohnehin habe die Beklagte den Berechnungen falsche Prozentsätze zugrunde gelegt: hierzu behauptet der Kläger, dass der ursprüngliche Prozentsatz von 12% für alle Werke nachträglich auf 18% angehoben worden sei. Auf dieser Basis begehrt der Kläger mit den Anträgen zu 1) – 3) im Wege der Stufenklage Auskunft, erforderlichenfalls eidesstattliche Versicherung sowie Zahlung einer weiteren Vergütung in einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Höhe. Weiter begehrt er mit dem Antrag zu 4) die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Abrechnung gemäß Antrag 1) in Verzug befindet.

Daneben streiten die Parteien über den Umfang der urheberrechtlichen Nutzungsrechte, die der Beklagten zustehen. Im Einzelnen:

a)
Die Beklagte gibt seit 1999 ein Werk unter dem Titel „ N – Sämtliche Gedichte in 15 Bänden“ heraus. Dabei handelt es sich um die von der Beklagten verlegten Einzelbände, die die Beklagte in ihrer Gesamtheit unter einer eigenen ISBN vertreibt. Die Beklagte hält dies für eine Gesamtausgabe und berühmt sich auch grundsätzlich, zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe ausschließlich berechtigt zu sein, weswegen sie den A Verlag auf Unterlassung der Veröffentlichung einer textkritischen und kommentierten Gesamtausgabe in Anspruch nahm (Anlage K9, Bl. 36 d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, eine Gesamtausgabe der Gedichte Meisters herauszugeben. Diese Rechte seien der Beklagten nicht eingeräumt worden. Auch treffe es nicht zu, dass er die Abrechnungen hierüber seit 1999 widerspruchslos entgegen genommen habe. Über eine Position „sämtliche Gedichte“ sei erstmals im Jahr 2009 abgerechnet worden. Entsprechend begehrt der Kläger mit dem Antrag zu 6) die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, eine sogenannte „Gesamtausgabe sämtlicher Gedichte“ des Lyrikers N herauszugeben/zu verlegen.

b)
Die Beklagte gibt weiterhin seit 1996 das Werk „Wandloser Raum“, seit 1997 das Werk „Anderer Aufenthalt“ und seit 1998 das Werk „Schatten“ heraus und rechnet seither über diese Werke ab. Der Kläger behauptet, dass auch insoweit kein Verlagsvertrag bestehe. Mit dem Antrag zu 7) begehrt der Kläger diesbezüglich negative Feststellung. Auf den Passus „ferner Nachlassgedichte“ in dem Vertrag vom 18.10.1986 zu dem Werk „Aus dem Zeitlied des Kindes“ könne sich die Beklagte ungeachtet der weiteren unten dargelegten Einwendungen schon deshalb nicht berufen, da es sich bei diesen Werken nicht um Nachlassgedichte handele.

c)
Weiterhin streiten die Parteien darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte Gedichte aus dem Nachlass des Lyrikers N verwerten darf. Mit dem Antrag zu 5) begehrt der Kläger die negative Feststellung, dass die Beklagte nicht Inhaber von Verlagsrechten sämtlicher Nachlassgedichte des Lyrikers N ist. Der Kläger behauptet hierzu, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Rechte an sämtlichen Nachlassgedichten sei. Soweit sie sich auf den Passus „ferner Nachlassgedichte“ in dem Vertrag vom 18.10.1986 zu dem Werk „Aus dem Zeitlied des Kindes“ berufe, ergebe sich schon aus der Formulierung, dass davon nicht alle, sondern allenfalls einige Nachlassgedichte erfasst seien. Auch sei zu bestreiten, dass dieser Zusatz von N bzw. mit deren Zustimmung erfolgt sei; sein eigenes Vertragsexemplar weise den Zusatz nicht auf. Die Beklagte habe in der Vergangenheit auch selbst über Jahre hinweg immer wieder erklärt, dass es eine große Zahl unveröffentlichter Nachlassgedichte gebe und dass sie nicht an allen Gedichten aus dem Nachlass Rechte habe.

d)
Hintergrund dieser Streitigkeit ist u.a., dass der Kläger beabsichtigt, eine textkritische und kommentierte Gesamtausgabe des Werkes seines Vaters in einem anderen Verlag, namentlich dem A Verlag veröffentlichen zu lassen. Dies versucht die Beklagte, die um die Absatzfähigkeit ihrer Ausgaben fürchtet, zu verhindern. In einem Schreiben an diesen Verlag vom 12.05.2011 (Anlage K9a, Bl. 36) führte sie aus, „Inhaberin der Lizenz am Gesamtwerk von N“, sowie „Inhaberin der Rechte an dem Werk Meisters“ zu sein und forderte den Verlag auf, es zu unterlassen, die Gesamtausgabe „ N – Gedichte – textkritische und kommentierte Ausgabe“ herauszugeben. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit dem Antrag zu 8), mit dem er Unterlassung der Behauptungen begehrt, die Beklagte sei „Inhaber der Lizenz am Gesamtwerk von N“, „Inhaber der Rechte an dem Werk N“ und habe die Lizenz zur Herausgabe einer Gesamtausgabe des Werkes von N und zwar auch bezüglich einer „textkritischen und kommentierten“ Ausgabe.

Der Kläger, der zunächst Auskunft für die Jahre 1988 bis 2000 begehrt hat, beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, und zwar gegliedert nach Jahren, beginnend mit dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2010, und unterteilt nach den selbst herausgegebenen Werken und nach den erteilten Lizenzen und innerhalb dieser beiden Gruppen erneut unterteilt nach den einzelnen Werken des Lyrikers N, welche Stückzahlen (mit fortlaufender Zählung) jeweils veräußert worden sind unter Einbeziehung der jeweiligen noch vorhandenen Lagerbestände zum Jahresende bzw. für welche Stückzahlen Lizenzen erteilt wurden und an welche Lizenznehmer, sowie die jeweiligen schriftlichen Unterlagen (Druckunterlagen bei der Klägerin selbst innerhalb der Buchhaltung geführten Listen zur Erfassung der Verkäufe der einzelnen Werke/Titel und Lagerbestands/Inventurlisten sowie Abschriften von Lizenzverträgen zu den einzelnen Werken vorzulegen; dabei haben die jeweiligen Angaben für sämtliche Werke einzeln zu erfolgen, also ohne die Inanspruchnahme einer „Zusammenfassung wegen einer angeblichen Gesamtausgabe“.

2. die Beklagte, insoweit handelnd durch einen der beiden Geschäftsführer, erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere Honorarvergütungen bzw. anteilige Lizenzabgaben in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04. des jeweiligen Folgejahres zu zahlen;

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abrechnung gemäß Ziffer 1. in Verzug befindet;

5. festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaber von Verlagsrechten sämtlicher Nachlassgedichte des Lyrikers N ist;

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaber von Verlagsrechten von Nachlassgedichten des Lyrikers N ist, soweit diese nicht erfasst sind in dem Band „Gedichte aus dem Nachlass“ (ISBN ####);

weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaber von Verlagsrechten von Nachlassgedichten des Lyrikers N ist, soweit diese nicht in den bei ihr in den Gedichtbänden „Gedichte aus dem Nachlass“ (ISBN ####), „Aus dem Zeitlied eines Kindes“ (ISBN ####) und „Mitteilung für Freunde“ (ISBN ####) erschienen sind;

noch weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaber von Verlagsrechten von Nachlassgedichten des Lyrikers N ist, soweit diese Gegenstand des Vertrages zwischen der Erbin des Lyrikers N, Frau N, und der NRW-Stiftung sowie des Dauerleihvertrages zwischen der NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege und der N Gesellschaft e.V. Aachen, (hier insbesondere § 1 Abs. 1 lit.a) vom 21.11.2991 geworden sind;

6. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine sogenannte „Gesamtausgabe sämtlicher Gedichte“ des Lyrikers N herauszugeben/zu verlegen;

7. festzustellen, dass hinsichtlich der Werke „Anderer Aufenthalt“, „Wandloser Raum“ und „Schatten“ kein Verlagsvertrag besteht;

8. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten,

– sie sei „Inhaber der Lizenz am Gesamtwerk von N“,

– sie sei „Inhaber der Rechte an dem Werk N“,

– sie habe die Lizenz zur Herausgabe einer Gesamtausgabe des Werkes von N und zwar auch bezüglich einer „textkritischen und kommentierten“ Ausgabe.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, nachdem sie die Widerklage zwischenzeitlich zurückgenommen und dann teilweise erneut gestellt hat, zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe an dem lyrischen Werk N ist.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Abrechnungen seien vollständig und inhaltlich zutreffend. Insbesondere treffe es nicht zu, dass ein Honorarsatz von 18% vereinbart worden sei. Dabei habe es sich um die einseitig gebliebene Vorstellung von Frau N gehandelt. Dies werde auch dadurch belegt, dass sich die handschriftliche Angabe 18% nur auf dem Vertragsexemplar des Klägers befinde.

Die Beklagte behauptet weiterhin, Inhaberin der Rechte an allen Werken Meisters zu sein und das ausschließliche Recht zu besitzen, eine Gesamtausgabe zu veranstalten. Die ausschließlichen Rechte zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe habe sie von Frau N erhalten. Diese sei bereits 1986 mit dem Wunsch an die Beklagte herangetreten, dass diese das Gesamtwerk ihres verstorbenen Mannes herausgebe und man habe sich – nach gemeinsamer Planung der inhaltlichen Einzelheiten der Gesamtausgabe – mündlich darauf geeinigt, dass die Beklagte die Gesamtausgabe herausgebe und im Gegenzug die ausschließliche Lizenz hierzu erhalte. Da seinerzeit die Rechte für das Spätwerk Meisters noch beim Z Verlag gelegen hätten, hätten die Beklagte und Frau N am 17.04.1987 gemeinsam ein Kündigungsschreiben gegenüber dem Z Verlag aufgesetzt, in dem es u.a. heißt „Deshalb kündige ich alle eventuell noch bestehenden Verträge, damit der F Verlag (Aachen) ungehindert die Ausgabe der „Sämtlichen Gedichte Meisters“ fortsetzen kann (Anlage B 9, Bl. 76). Daran habe sich eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Z Verlag angeschlossen, den die Beklagte geführt habe, wobei intern die einzelnen Schritte stets mit Frau N abgestimmt worden seien. Diese kosten- und zeitintensive Rechteklärung habe die Beklagte nur deshalb übernommen, weil ihr zuvor von Frau N das ausschließliche Recht übertragen worden sei, eine Gesamtausgabe zu veranstalten. Schließlich sei mit dem Z Verlag am 30.11.1988 eine Einigung gefunden worden, nach der dieser die bei ihm liegenden Rechte für die Herausgabe einer Gesamtausgabe bei der Beklagten freigebe (Anlage B 10, Bl. 77). Daran anschließend sei dann Band für Band die Veröffentlichung des Spätwerkes – das Frühwerk war zu diesem Zeitpunkt bereits erschienen – erfolgt. 1999 sei die Herausgabe abgeschlossen gewesen und das Werk habe als Gesamtausgabe eine eigene ISBN erhalten. Diese Vorgehensweise der Herausgabe der Gesamtausgabe in Einzelbänden sei zwischen der Beklagten und Frau N 1987 vereinbart worden. Dass sie das Recht zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe habe, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger der Veröffentlichung der Gesamtausgabe, die seit 1999 unter eigener ISBN erfolge und seither auch abgerechnet werde, nie widersprochen und Vergütungen vereinnahmt habe.

Die Beklagte behauptet schließlich, Inhaberin der Rechte an dem Band „Wandloser Raum“ zu sein. Die Rechte hätten zunächst beim Z Verlag gelegen und seien sodann nach Kündigung dieses Vertrags durch Frau N auf die Beklagte übergegangen. Dies ergebe sich aus der Einigung zwischen dem Z Verlag, Frau N und der Beklagten vom 30.11.1988 (Anlage B 10, Bl. 77). Die Werke „Schatten“ und „Anderer Aufenthalt“ enthielten eine von der Beklagten im Zusammenhang mit der Herausgabe der Gesamtausgabe vorgenommene Zusammenstellung verstreut veröffentlichter Gedichte, die zuvor nicht in Gedichtbänden zusammengefasst gewesen seien. Zudem seien die Rechte hieran mit dem Vertrag „Aus dem Zeitlied des Kindes“ vom 18.10.1986 übertragen worden, wenn es dort heiße „ferner: Nachlassgedichte“. Dieser Passus umfasse überdies sämtliche Nachlassgedichte. Dies sei nachträglich vereinbart worden, als der Q Verlag einige Gedichte aus dem Nachlass veröffentlichen wollte. Weil nach dem Willen der Frau N die Beklagte Inhaberin der Rechte an sämtlichen Nachlassgedichten sein und die Verhandlungen mit dem Q Verlag führen sollte, habe Frau N den Vertrag handschriftlich um den Zusatz „ferner Nachlassgedichte“ erweitert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 09.07.2012, Bl. 367f d.A. sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2012, Bl. 411ff d.A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat – soweit über sie zum jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden war – teilweise Erfolg. Die Widerklage ist unbegründet.

I.
Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist mit dem Auskunftsantrag zu 1) nur teilweise begründet. Über die im Wege der Stufenklage erhobenen Anträge zu 2) und 3) war noch nicht zu befinden. Mit dem Antrag zu 4) ist die Klage unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht zu erkennen ist. Mit den Haupt- und Hilfsanträgen zu Ziffer 5) ist die Klage ebenfalls unzulässig: die Anträge sind nicht hinreichend bestimmt. Mit dem Antrag zu 6) hat die Klage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Erfolg: danach steht nicht fest, dass der Beklagten das Recht zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe zusteht. Der Antrag zu 7) ist unbegründet, da von einem konkludenten Verlagsvertrag auszugehen ist. Mit dem Antrag zu 8 ) ist die Klage schließlich lediglich teilweise begründet.

Im Einzelnen gilt hinsichtlich der jeweiligen Anträge das Folgende:

1.
Mit dem Antrag zu 1) begehrt der Kläger nunmehr Auskunft betreffend den Zeitraum 2007 – 2010. Dem Grunde nach steht dem Kläger ein Auskunfts- und Abrechnungsanspruch auch zu: soweit Verlagsverträge bestehen, folgt dieser aus dem Vertrag selbst, im Übrigen aus § 242 BGB. Der Kläger kann danach Auskunft über sämtliche Umstände verlangen, derer er zur Überprüfung und Bezifferung der Honoraransprüche bedarf.

Nachdem der Kläger den Antrag zu 1) auf den Hinweis der Kammer zur Verjährung dahingehend verändert hat, dass Auskunft nunmehr für den Zeitraum 2007 bis 2010 begehrt wird (Bl. 178 d.A.), greift insoweit auch nicht mehr die Einrede der Verjährung. Allerdings ist der Anspruch weitestgehend erfüllt und mithin erloschen (§ 362 BGB). Die Beklagte hat Abrechnungen für die Jahre 2007 – 2009 vorgelegt (Anlage B 15v – 15x, Bl. 104 – 106) und behauptet weiterhin, die Abrechnung sei in entsprechender Weise auch für das Jahr 2010 erfolgt, was der Kläger nicht bestreitet.

Der Kläger hält diese Auskünfte für unzureichend, weil

– kein Prozentsatz angegeben sei;

– der rechnerisch angewendete Prozentsatz von 12% nicht der nachträglichen Vereinbarung von 18% entspreche;

– die werkbezogene Gesamtstückzahl nicht angegeben sei;

– keine Auskünfte zu Lagerbeständen enthalten seien;

– eine Gesamtposition für die Nebenrechte gebildet sei, obwohl diesbezüglich unterschiedliche Beteiligungserträge vereinbart seien;

– nicht angegeben sei, an welchen Werken und in welche Länder Lizenzen vergeben seien, obwohl dies für den Autor interessant sei;

Dies verfängt weitestgehend nicht:

Soweit kein Prozentsatz angegeben ist, lässt sich der angesetzte Prozentsatz unschwer ermitteln. Diesbezüglich bedarf es daher keiner Auskunft. Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagte einen unzutreffenden Honorarsatz angesetzt habe, ist dies keine Frage der Auskunft. Der Honorarsatz steht vielmehr zwischen den Parteien gerade im Streit. Um seine vermeintliche Forderung auf der Basis des von ihm für zutreffend angesehenen Honorarsatz berechnen zu können, genügt es, dass dem Kläger die Bemessungsgrundlagen, also insbesondere die veräußerten Stückzahlen bekannt sind. Das ist aber nach den erteilten Abrechnungen der Fall. Der Kläger könnte daher Leistungsklage auf der Basis des von ihm für zutreffend gehaltenen Beteiligungssatzes, ohne dass er weiterer Auskünfte bedürfte.

Eine Angabe der Gesamtstückzahl ist für die Jahresabrechnung erfolgt. Im Weiteren kann der Kläger diese aus den erteilten Abrechnungen selbst addieren. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst behauptet, dass eine Beteiligung von 18% geschuldet sei. Eine Staffelung ist danach nicht vereinbart, so dass die Frage der Gesamtstückzahl auf der Grundlage der Behauptungen des Klägers für die Berechnung des Zahlungsanspruches ohne Bedeutung ist. Auch insoweit kann er daher keine Auskunft mehr verlangen.

Auch hinsichtlich etwaiger Lagerbestände besteht kein Anspruch auf Auskunft. Soweit der Kläger meint, diese zu benötigen, um die Richtigkeit der erteilten Auskunft zu den verkauften Exemplaren überprüfen zu können, hilft ihm die Auskunft über die Lagerbestände alleine ohne Auskunft über die gedruckten Exemplare ohnehin nicht weiter. Hinzu kommt, dass sich der Auskunftsanspruch als akzessorisches Recht auf die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs bezieht und nicht auf dessen Kontrolle. Insoweit mag der Weg der eidesstattlichen Versicherung beschritten oder entsprechend § 4 Nr. 8 der Verträge eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden. Bezüglich der einzelnen Werke, die von der Beklagten selbst herausgegeben worden sind, bestehen daher keine Auskunfts- und Abrechnungsansprüche.

Ein Auskunftsanspruch besteht allerdings in Hinblick auf erteilte Lizenzen. Diese hat die Beklagte in den Jahren 2007 – 2010 – im Unterschied zu den Vorjahren, in denen die Nebenrechte jedenfalls nach Lizenznehmern aufgesplittet worden sind – gar nicht bzw. pauschal abgerechnet, indem sie einen Gesamtposten gebildet hat (Bl. 104ff). Das genügt indes nicht. Da für die Werke teilweise unterschiedliche Honorarsätze vereinbart worden sind (70% für Gedichtbände, 90% für Hörspiele), hätte hier eine Aufgliederung erfolgen müssen. Diese hätte die Einzelwerke sowie den Lizenznehmer benennen müssen. An letzterem besteht jedenfalls ein berücksichtigungsfähiges ideelles Interesse des Urhebers.

Ein Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen (Druckunterlagen bei der Klägerin selbst innerhalb der Buchhaltung geführten Listen zur Erfassung der Verkäufe der einzelnen Werke/Titel und Lagerbestands/Inventurlisten sowie Abschriften von Lizenzverträgen zu den einzelnen Werken) besteht demgegenüber nicht. Insoweit ist § 4 Nr. 8 der Verträge (Wirtschaftsprüfervorbehalt) vorrangig.

Der Auskunftsantrag hat daher lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2.
Die Klageanträge zu 2) und 3) sind im Rahmen einer Stufenklage angekündigt. Über sie ist daher derzeit nicht zu befinden.

3.
Mit dem Antrag zu 4) ist die Klage unzulässig. Dieser Antrag ist gerichtet auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung in Verzug befindet. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse vermag die Kammer nicht zu erkennen.

Bei dem festzustellenden Verzug handelt es sich um Schuldnerverzug i. S. v. § 286 BGB und nicht um einen Annahmeverzug i.S.v, § 293 BGB, dessen Feststellung unter dem vollstreckungsrechtlichen Aspekt des § 765 ZPO berechtigt ist. Da überdies kein Zeitpunkt für den Beginn des Schuldnerverzuges genannt ist, kommt der Feststellung auch nicht in Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche Bedeutung zu. Ohnehin wäre insoweit allenfalls ein Schaden in Form eines Zinsverlustes denkbar, der allerdings schon Gegenstand des Zahlungsantrags zu Ziffer 3 ist.

Ein Fall von § 256 Abs. 2 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Ein etwaiger Verzug mit der Auskunftserteilung ist ohne Bedeutung für Grund und Umfang der Auskunftsverpflichtung. Insoweit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses weder ganz noch teilweise ab.

4.
Mit Klageantrag zu 5) ist die Klage sowohl in der Fassung des Hauptantrages als auch in der Fassung der verschiedenen Hilfsanträge unzulässig. Haupt- und Hilfsanträge erfüllen nicht die prozessualen Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO.

a)
Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass

– die Beklagte nicht Inhaber von Verlagsrechten sämtlicher Nachlassgedichte des Lyrikers N ist.

Dieser Antrag ist bereits unzulässig, da er nicht ausreichend bestimmt ist, § 253 Abs. 2 ZPO. Es bedarf einer bestimmten Bezeichnung derjenigen „Nachlassgedichte“, an denen der Beklagten keine Rechte zustehen sollen. Zwar würde für die Feststellung in der beantragten Form bereits ausreichen, wenn die Beklagte schon an einem einzigen Nachlassgedicht nicht berechtigt wäre. Allerdings vertreten schon die Parteien selbst unterschiedliche Auffassungen, welche Gedichte zu den „Nachlassgedichten“ zählen und welche nicht. Der Antrag ist daher weiter zu konkretisieren, dahingehend dass die Beklagte nicht Inhaberin von Verlagsrechten an bestimmt bezeichneten Nachlassgedichten ist. Nur in dieser Form hat der Feststellungsantrag auch für den Kläger inhaltliche Bedeutung und trägt ein entsprechendes Feststellungsinteresse, da nur so mit Rechtskraftwirkung festgestellt werden kann, an welchen Gedichten der Beklagten keine Rechte zustehen. Hierauf ist der Kläger mit Beschluss vom 05.03.2012 hingewiesen worden.

b)
Die in der Folge formulierten Hilfsanträge genügen den prozessualen Bestimmtheitsanforderungen indes ebenfalls nicht.

Mit dem Hilfsantrag zu 1) beantragt der Kläger, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaber von Verlagsrechten von Nachlassgedichten des Lyrikers N ist, soweit diese nicht erfasst sind in dem Band „Gedichte aus dem Nachlass“ (ISBN ….). Aus diesem ergibt sich zwar, dass nach Auffassung der Kläger der Gedichtband „Gedichte aus dem Nachlass“ Nachlassgedichte enthält, an denen die Beklagte berechtigt sein soll. Es ergibt sich hieraus aber nicht, an welchen Nachlassgedichten die Beklagte nicht berechtigt sein soll. Folglich ist aus dem Tenor nicht erkennbar, auf welche Gedichte sich die negative Feststellung bezieht. Das Problem liegt insoweit darin, dass sich aus dem Tenor allein aus der vorgenommenen negativen Abgrenzung nicht ergibt, ob es sich bei sonstigen Gedichten um Nachlassgedichte oder um andere Gedichte handelt. Erforderlich ist daher, worauf die Kammer bereits mit Beschluss vom 05.03.2012 hingewiesen hat (Bl. 270 d.A.), die Nachlassgedichte, an denen der Beklagten keine Rechte zustehen sollen, positiv zu bestimmen.

Dies ist jedoch weder durch den ersten Hilfsantrag noch durch die weiteren Hilfsanträge geschehen. Auch die weiteren Hilfsanträge versuchen lediglich eine negative Abgrenzung („Nachlassgedichte, die nicht enthalten sind in …“), ohne die Nachlassgedichte – und nur um diese besondere Form der Gedicht geht es – konkret zu benennen.

Der Hilfsantrag zu 3) krankt überdies bereits daran, dass dieser wegen seiner abstrakten Bezugnahme auf einen Vertrag zwischen Dritten nicht einmal mehr eine Negativabgrenzung ermöglicht.

5.
Mit dem Antrag zu 6) begehrt der Kläger die Feststellung, dass

– die Beklagte nicht berechtigt ist, eine sogenannte „Gesamtausgabe sämtlicher Gedichte“ des Lyrikers N herauszugeben/zu verlegen.

Insoweit ist die Klage begründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass der Beklagten das Recht eingeräumt worden ist, eine Gesamtausgabe zu veranstalten.

a)
Die Kammer versteht den Klageantrag nach seiner Begründung und vor dem Hintergrund der Streitigkeiten der Parteien dahin, dass er – losgelöst von der aktuellen Form, in der die Beklagte eine „Gesamtausgabe“ anbietet – auf die abstrakte Feststellung gerichtet, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine Gesamtausgabe der Gedichte Meisters zu veranstalten. Denn die Beklagte berühmt sich – nicht zuletzt mit dem Widerklageantrag – ein entsprechendes generelles Ausschließlichkeitsrecht zu haben, was der Kläger in Abrede stellt.

b)
Eine Gesamtausgabe im Sinne des Verlagsgesetzes liegt vor, wenn sie alle Werke, Hauptwerke oder wenigstens die für eine bestimmte Schaffensperiode, Fachrichtung oder Werkform maßgeblichen Werke desselben Verfassers enthält. Gemäß § 4 VerlG ist der Verleger zur Veranstaltung einer solchen Gesamtausgabe grundsätzlich nicht berechtigt und zwar auch dann nicht, wenn ihm die Rechte an einer Vielzahl von oder gar an allen Einzelwerken zustehen. Auch in diesem Fall ist seine Berechtigung auf die Vervielfältigung und Verbreitung der Einzelwerke beschränkt. Das Verbot der Veranstaltung einer Gesamtausgabe darf der Verleger auch nicht dadurch umgehen, dass er die Einzelwerke mit einer gleichartigen von der ursprünglichen abweichenden Ausstattung in einer Kassette zusammenfasst. Keine Gesamtausgabe im Sinne des Gesetzes stellt es jedoch dar, wenn der Verleger die Einzelwerke in ihrer Originalausstattung gemeinsam in einer Kassette anbietet. Dies gilt jedenfalls solange, als der Preis nicht ermäßigt ist gegenüber der Summe der Einzelpreise (Vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, § 4 VerlG, Rz. 3).

c)
Die Beklagte berühmt sich des Rechtes zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe, wobei allerdings nach den vorstehenden Ausführungen bereits fraglich ist, ob der gemeinschaftliche Verkauf der nach ihrer Ausstattung unveränderten Einzelbände unter einer eigenen ISBN der Sache nach als Gesamtausgabe im Sinne des Verlagsgesetzes zu bewerten ist. Da der Feststellungsantrag indes nicht auf die Frage der Zulässigkeit der konkreten Nutzung beschränkt ist, kann dies dahin stehen. Denn unabhängig davon ist die Beklagte für das Bestehen des generellen Ausschließlichkeitsrechtes zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe, dessen sie sich berühmt, darlegungs- und beweispflichtig.

Der Beklagten ist es indes nicht gelungen, diesen Beweis zur Überzeugung der Kammer zu führen. Einen schriftlichen Vertrag, mit welchem der Beklagten das Recht eingeräumt worden wäre, eine Gesamtausgabe im Sinne des Gesetzes zu veröffentlichen, gibt es nicht. Die Beklagte leitet ihre Berechtigung vielmehr alleine aus mündlichen Abreden mit Frau N her. Diese sei bereits 1986 mit dem Wunsch an die Beklagte herangetreten, dass diese das Gesamtwerk ihres verstorbenen Mannes herausgebe und man habe sich – nach gemeinsamer Planung der inhaltlichen Einzelheiten der Gesamtausgabe – mündlich darauf geeinigt, dass die Beklagte die Gesamtausgabe herausgebe und im Gegenzug die ausschließliche Lizenz hierzu erhalte. Die Bekundungen des Zeugen O zu den damaligen Gesprächen mit Frau N genügen indes nicht, um die Kammer davon zu überzeugen, dass der Beklagten das Recht zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe seinerzeit durch Frau N eingeräumt worden ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer zwar davon aus, dass der Beklagten von seiten der damaligen Rechteinhaberin N umfassende Verlagsrechte eingeräumt worden sind. Dies bezog sich indes nur auf die jeweiligen Einzelwerke. Dafür spricht die sukzessive Rechteeinräumung in einer Vielzahl von Einzelverträgen ebenso wie das sukzessive Vorgehen der Beklagten bei der Veröffentlichung der Werke. Die Kammer hat insoweit zwar im Ergebnis keinen Zweifel daran, dass sowohl von N als auch von der Beklagten intendiert war, dass die Werke des N möglichst umfassend im Verlag der Beklagten erscheinen sollten. Der Zeuge O hat insofern nachvollziehbar und lebensnah bekundet, wie sich die seinerzeitigen Gespräche mit Frau N entwickelten und wie glücklich Frau N gewesen sei, dass das Werk ihres Ehemannes nun umfassend veröffentlicht werde. Daraus folgt aber nach Auffassung der Kammer nicht zwingend das Recht zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe im vorbezeichneten Sinne. Vielmehr folgt daraus alleine, dass ein Grundkonsens zwischen den Beteiligten bestand, dass die Werke des N möglichst vollständig im Verlag der Beklagten erscheinen sollten. Dieser Grundkonsens war aber zum einen nicht rechtlich bindend, denn er hat seine vertragliche Ausgestaltung stets in konkreten Einzelverträgen erlangt; zum anderen bezog sich dieser Grundkonsens zwar auf das Gesamtwerk Meisters, dies jedoch – wie sich erneut aus den Einzelverträgen ergibt – nur hinsichtlich der Veröffentlichung in Einzelausgaben. Es ist danach weder ein Grundkonsens noch – was jedoch erforderlich wäre – eine vertragliche Vereinbarung erkennbar, nach der die Beklagte berechtigt wäre, zusätzlich zu den Einzelwerken auch eine Gesamtausgabe im Sinne des Gesetzes zu veranstalten. Hierzu konnte der Zeuge O im Ergebnis auch nicht konkret bekunden. Soweit er aussagte, es sei klar gewesen, dass es sich um das gesamte lyrische Werk von N handelte und man die Einzelbände entsprechend mit „ N – Sämtliche Gedichte“ bezeichnet habe, folgt daraus nichts anderes. Es ist vielmehr Ausdruck des Grundkonsenses, nach dem das gesamte Werk Meisters bei der Beklagten erscheinen sollte, besagt jedoch nichts über das davon zu trennende Recht zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe.

Auch die Entwicklung der Zusammenarbeit und die Vorgeschichte mit dem Z Verlag führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Beklagte ausführt, die kosten- und zeitintensive Rechteklärung mit dem Z Verlag habe sie nur deshalb übernommen, weil ihr zuvor von Frau N das ausschließliche Recht übertragen worden sei, eine Gesamtausgabe zu veranstalten, ist das wirtschaftlich betrachtet zwar nachvollziehbar. Gleichwohl bestand nach den festgestellten Umständen ein solch festes Gegenseitigkeitsverhältnis von Rechteinräumung zu Rechteklärung nicht. Auszugehen ist vielmehr davon, dass die Beklagte tätig geworden ist vor dem Hintergrund des oben beschriebenen und auch über viele Jahre gelebten Grundkonsenses zwischen ihr und Frau N darüber, dass beabsichtigt war, sämtliche Werke Meisters im Verlag der Beklagten erscheinen zu lassen. Auch aus dem (bestrittenen) Umstand, dass der Kläger der Veröffentlichung der Gesamtausgabe, die seit 1999 unter eigener ISBN erfolge und seither auch abgerechnet werde, nie widersprochen und Vergütungen vereinnahmt habe, folgt schließlich nichts anderes. Dies kann allenfalls zu der Annahme führen, dass die Beklagte zur Herausgabe der Einzelbände in unveränderter Form in ihrer Gesamtheit unter einer eigenen ISBN in der Art berechtigt ist, wie die Veröffentlichung geschieht. Ein solches Nutzungsrecht wäre aber zum einen lediglich ein einfaches. Zudem ist diese Form der Veröffentlichung nach den Ausführungen unter a) rechtlich betrachtet nicht als Gesamtausgabe im Sinne des Verlagsgesetzes zu betrachten.

6.
Mit dem Klageantrag zu 7) ist die Klage unbegründet. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass

– hinsichtlich der Werke „Anderer Aufenthalt“, „Wandloser Raum“ und „Schatten“ kein Verlagsvertrag besteht.

Solcher Rechte berühmt sich die Beklagte, die für den Bestand eines Verlagsvertrages darlegungs- und beweispflichtig ist. Allerdings trifft den Kläger zunächst eine sekundäre Darlegungslast, denn immerhin gibt die Beklagte diese Sammelwerke seit den Jahren 1996-1998 heraus und rechnet sie seither auch ab. Es war daher zunächst an dem Kläger darzutun, warum gerade diese Werke entgegen des tatsächlichen Verhaltens und entgegen der sich auch aus anderen Umständen ergebenden umfangreichen Nutzungsrechtseinräumung an die Beklagte – wie sie auch in der Beweisaufnahme zum Ausdruck gekommen ist – von einer solchen nicht gedeckt sein sollen. Dieser sekundären Darlegungslast, auf welche er mit Beschluss der Kammer vom 05.03.2012 hingewiesen worden ist, ist der Kläger indes nicht ausreichend nachgekommen.

Der bloße Verweis darauf, dass ein schriftlicher Vertrag nicht bestehe, genügt angesichts der vorstehend dargelegten Umstände und des auch im Rahmen der Beweisaufnahme zum Ausdruck gekommenen und tatsächlich gelebten Verhältnisses zwischen Frau N und der Beklagten nicht, um eine solche Nutzungsrechtseinräumung auszuschließen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Abschluss eines Verlagsvertrages keiner besonderen Form bedarf und auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Von der Annahme eines solchen schlüssigen Verhaltens geht die Kammer vorliegend aus, denn immerhin war die Beklagte unstreitig an großen Teilen des Werkes des Herrn N berechtigt und hat über ihre diesbezügliche Nutzung abgerechnet. In gleicher Weise hat die Beklagte auch über die von dem Klageantrag zu 7) erfassten Werke über viele Jahre abgerechnet, ohne dass dem – soweit ersichtlich – seitens des Klägers widersprochen worden wäre. Es ist daher von einem konkludent geschlossenen Verlagsvertrag zu den Konditionen der schriftlichen Verträge auszugehen.

7.
Mit dem Klageantrag zu 8 ) ist die Klage teilweise begründet. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, zu behaupten,

– sie sei „Inhaber der Lizenz am Gesamtwerk von N“,

– sie sei „Inhaber der Rechte an dem Werk N“,

– sie habe die Lizenz zur Herausgabe einer Gesamtausgabe des Werkes von N und zwar auch bezüglich einer „textkritischen und kommentierten“ Ausgabe.

Gegenstand dieses Unterlassungsantrages sind Äußerungen der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einem Schreiben an den A Verlag vom 12.05.2011, Bl. 36f d.A..

a)
Diese greift der Kläger in den ersten beiden Spiegelstrichen mit der Begründung an, durch die Verwendung des bestimmten Artikels „der“ würde die Beklagte für sich in Anspruch nehmen, sämtliche Rechte an sämtlichen Werken Meisters zu haben. Auch nach Auffassung der Kammer ist den Aussagen ein entsprechender Aussagegehalt beizumessen. Allerdings vermag die Kammer nicht festzustellen, dass dies unzutreffend sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist von einer umfangreichen Nutzungsrechteeinräumung an die Beklagte durch Frau N auszugehen. Es bestand ein Grundkonsens zwischen den Beteiligten, nach welchem das Gesamtwerk Meisters in dem Verlag der Beklagten erscheinen sollte, was in der Folge auch umfangreich geschehen ist, einschließlich eines Bandes „Nachlassgedichte“, den die Beklagte aus der Vielzahl der im Nachlass vorgefundenen Werke zusammengestellt hat. Angesichts dessen hätte der Kläger dartun müssen, an welchen konkreten Werken der Beklagten keine Rechte zustehen sollen. Dies indes ist nicht geschehen, so dass die Kammer mangels konkreter Darlegungen davon ausgehen muss, dass die Beklagte zur Veröffentlichung sämtlicher Einzelwerke berechtigt ist. Insoweit ist die Klage mithin unbegründet.

b)
Die mit dem dritten Spiegelstrich zur Unterlassung begehrte Behauptung ist insoweit nicht von der Beklagten aufgestellt worden, als sie sich auf ein vermeintliches eigenes Recht zur Veröffentlichung einer textkritischen und kommentierten Ausgabe bezieht. Den Bestand eines solchen Rechtes hat die Beklagte für sich nicht unmittelbar behauptet. Die Behauptung liegt auch nicht mittelbar darin, dass die Beklagte dem A Verlag die Herausgabe einer kommentierten und textkritischen Gesamtausgabe untersagt hat, denn dies erfolgte nicht aus einem nämlichen eigenen Recht sondern allein aus dem für sich generell reklamierten ausschließlichen Recht zur Herausgabe einer Gesamtausgabe. Nur das Recht zur Herausgabe einer Gesamtausgabe behauptet die Beklagte mithin für sich und nur insoweit liegt eine Äußerung der Beklagten vor, die zum Gegenstand eines Unterlassungsantrages gemacht werden könnte.

Ein solches Recht steht der Beklagten indes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu. Auf die obigen Erwägungen wird Bezug genommen. Die Behauptung ist damit insoweit sachlich falsch. Dies verletzt den Kläger in seinem Recht aus § 2 Abs. 3 VerlG, da er in der wirtschaftlichen Verwertung seines danach bestehenden eigenen Rechts zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe behindert wird. Dies dokumentiert sich darin, dass die Äußerung gegenüber dem A Verlag erfolgte, dem der Kläger das Recht zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe eingeräumt hat. Potentielle Lizenznehmer werden aber zu Lasten des Klägers von einer Vertragsbeziehung mit diesem absehen, solange sie aufgrund der Abmahnung der Beklagten von einer ungeklärten Rechtesituation ausgehen müssen. Insofern ist der vorliegende Fall demjenigen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung im gewerblichen Rechtsschutz vergleichbar (vgl. BGH GSZ 1/04 vom 15.07.2005, GRUR 2005, 882). Die unzutreffenden Behauptungen der Beklagten betreffen den Kläger daher in seiner aus dem Urheberrecht folgenden und daher als absolutes Recht geschützten Rechtsposition auf Veranstaltung einer Gesamtausgabe (§ 2 Abs. 3 VerlG) und begründen damit entsprechende Unterlassungsansprüche aus §§ 1004, 823 BGB i.V.m. § 2 VerlG.

II.
Die Widerklage ist zulässig aber unbegründet.

1.
Die Widerklage ist zulässig. Ihr steht nicht der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Es handelt sich insbesondere nicht um das kontradiktorische Gegenteil des Klageantrages zu 6). Zwar befassen sich beide Anträge in negativer bzw. positiver Hinsicht mit der Frage, ob der Beklagten das Recht zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe zusteht. Allerdings haben die Anträge eine unterschiedliche Reichweite. Während zur Abweisung der negativen Feststellungsklage gemäß Klageantrag zu 6) bereits ausreichend wäre, dass der Beklagten ein einfaches Nutzungsrecht zusteht, bedarf es zur Zuerkennung der Widerklage eines ausschließlichen Nutzungsrecht. Die Aberkennung eines Antrags führt damit nicht notwendigerweise zur Zuerkennung des anderen Antrages oder umgekehrt.

Der Kläger war auch nicht berechtigt, die Einlassung auf die Widerklage, die die Beklagte zunächst zurückgenommen und dann von neuem gestellt hat, gemäß § 269 Abs. 6 ZPO zu verweigern. Es fehlt an einer Kostengrundentscheidung, die wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit auch nicht erwirkt werden kann. Die Einrede kann daher nur in einem neuen Verfahren erfolgen, nicht in einem laufenden. Der Hinweis bei Zöller, § 269, Rz. 21 auf die Widerklage betrifft insoweit den Fall eines „umgekehrten Rubrums“, bei dem der Beklagte widerklagend einen Anspruch verfolgt, den er in einem vorangegangenen Prozess, in welchem er Kläger war, zurückgenommen hatte. Da der Kläger indes sich ohnehin zur letztendlich zur Widerklage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, bedarf dies keiner Vertiefung.

2.
Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Mit dem Widerklageantrag begehrt die Beklagte die Feststellung,

– dass sie Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Veranstaltung einer Gesamtausgabe an dem lyrischen Werk Meisters ist.

Nachdem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indes nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagten derartige ausschließliche Rechte zustehen. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

III.
Da es sich um ein Teilurteil handelt, konnte nach dem Grundsatz der Kosteneinheit eine Kostenentscheidung nicht getroffen werden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

I