LG Köln: Zur Feststellung eines in der Vergangenheit bestehenden Rechtsverhältnisses im Urheberrecht

veröffentlicht am 7. Januar 2013

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 12.12.2012, Az. 28 O 1077/11
§ 256 ZPO, § 157 BGB, § 133 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses auch dann bestehen kann, wenn dieses Verhältnis in der Vergangenheit liegt. Vorliegend ging es um die Frage einer Weiter-/Unterlizensierung der Rechte an einer Fernsehserie. In mehreren Vertragswerken waren die Rechte weitergegeben worden. Aktuell habe die Klägerin zwar wohl keine Nutzungsrechte mehr, aber auf Grund bestehender Beteiligungen an Auswertungserlösen habe sie ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte lediglich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrerseits Rechte hatte, die danach nicht mehr bestanden hätten. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Köln

Urteil

Es wird festgestellt, dass der Beklagten ab dem 29.12.2011 keine Rechte an der Produktion „Q1″/ „Q2″ und/oder an Wiederverfilmungen und/oder Folgeproduktionen (sequels, prequels, spin-offs, remakes) zustehen, und dass sie für die Zeit ab dem 29.12.2011 nicht zur Vergabe von Rechten an der Produktion „Q1″/ „Q2″ an die T B.V. oder sonstige Dritte berechtigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage des Fortbestehens von Rechten der Beklagten an der Serie „Q1″/“Q2″“ (nachfolgend: Serie).

Am 29.12.1981 schlossen die Klägerin (A), die zum Bertelsmann Konzern gehört, und die Firma L (im Folgenden: L) eine Vereinbarung über die Koproduktion und den Vertrieb („Distribution“) der Serie, die sie laut Artikel 1 gemeinsam produzieren wollten (Anlage K 1, Bl. 17 ff. d.A.). Die Produktionskosten für die Episoden, die in verschiedenen Sprachen gehalten werden sollten, sollten laut Artikel 2 in bestimmter Weise zwischen ihnen aufgeteilt werden. Hinsichtlich des Copyrights vereinbarten die Parteien in Artikel 6 Nr. 1 u.a.:„The copyright for the Series, including other language versions, shall belong to L and A. Accordingly, the Series and its reproductions shall all bear an indication of L’s and A’s ownership of the copyrights in accordance with L’s and A’s direction and on consultation between the two parties.“

Die Vertriebsrechte wurden sodann zwischen den Vertragsparteien nach Gebieten aufgeteilt, genauso wie die daraus resultierenden Erlöse. Zur Rechteübertragung lautete Artikel 10 des Vertrages:„Neither of the two parties hereto shall transfer the whole or part of the rights or obligation under this Agreement to any third party without prior consent in writing from the other party.“

Artikel 13 (Term) lautete wie folgt:„1. This Agreement shall become effective on the date of ist signing and remain in force for 30 years.2. The parties hereto, by consultation made six months or more before the expiry date of this Agreement, may extend the validity of this Agreement by one more year. Further extensions may be made by the same procedure.“

Am 23.02.2000 schlossen die Parteien (die Beklagte damals noch als „G Family Entertainment“) eine „Vereinbarung“ über eine Vielzahl von Filmen und Serien ab, u.a. auch über die streitgegenständliche Serie (Anlage K 2, Bl. 29 ff. d.A.). Hierbei sollte u.a. folgendes gelten:„1. I.Die A-S verfügt über ausschließliche Auswertungs- und Miteigentumsrechte an Filmen und Serien („Programmen“), die A-S durch die in Anlage 1 aufgeführten Verträge erworben hat. Diese Rechte hat A-S jeweils nach der Rechtsordnung erworben, die für die einzelnen in Anlage 1 aufgelisteten Verträge zur Anwendung gelangen …II.G erwirbt mit diesem Vertrag zur vollumfänglichen Auswertunga) im Rahmen einer Sublizensierung die der A-S zustehenden urheberrechtlichen Nutzungs- und sonstigen Rechte an den Programmen einschließlich der in Anlage 2 abschließend aufgeführten, sich aus bestehenden Unterlizenzen ergebenden Ansprüche („gesicherte Erlöse“).b) sowie im Einzelfall gemäß Ziffer 2.II das Copyright. …

2. I.Mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung gemäß nachstehender Ziffer 10 überträgt A-S an G im Wege einer Sublizenz zum Zwecke der Auswertung sämtliche sich aus Ziffer 1 dieser Vereibarung ergebenden Rechte in Umfang und Dauer sowie nach der jeweiligen Rechtsordnung der Einzellizenzverträge, die in der Anlage 1 aufgeführt sind. …III.Der Umfang der übertragenen Rechte ergibt sich im einzelnen aus den in der Anlage 1 aufgeführten Einzelverträgen, die den Parteien vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 11 bekannt und vollständig übergeben worden sind.IV.G ist eine Auswertung der durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte im Umfang der Bestimmungen der in Anlage 1 aufgeführten Einzellizenzverträge gestattet. Die Verfügbarkeiten hinsichtlich der Lizenzzeiten und der Lizenzgebiete ergeben sich aus Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 1. …“

In Anlage 1 zu dem Vertrag war die Serie wie folgt aufgeführt:„Q2 (LES) (Titel), A (Lizenznehmer), L (Lizenzgeber), PARIS, FRANCE 29/12/81 (Datum)“.

Die Parteien schlossen am 25.05.2000 eine Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag vom 23.02.2000 ab, in der sich die Klägerin verpflichtete, auf Wunsch der Beklagten bestimmte Optionsrechte auszuüben (Anlage K 3, Bl. 83 d.A.).

Zwischen der Klägerin und der L entstanden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrages vom 29.12.1981, dies vor allem über die Sublizensierung durch die Klägerin an die Beklagte. Es kam dann zum Abschluss zweier Verträge mit Datum vom 12.12.2008, nämlich zum einen des „Release and Assignment Agreement“ (Anlage K 6, Bl. 88 d.A.) zwischen der Klägerin und der T B.V. betreffend die streitgegenständliche Serie [„pursuant to a coproduction agreement (the „Co-Production Agreement“) dated December 29th, 1981 for a term of 30 years ending up on 28 December 2011 between Compagnie Luxembourgeoise de television (A) and L (L) pursuant to which the original copyright in the Series belongs jointly to L and to A“]. Es wurde dargelegt, dass zwischen den Koproduzenten die Interpretation bestimmter Passagen des Koproduktionsvertrages in Streit stünde, u.a. im Hinblick auf den Vertrag der Parteien vom 23.02.2000 und dass die Beklagte einige der A-Rechte an B unterlizensiert habe („Whereas“, Nr. 4 und 5), so dass – um weitere Probleme zu vermeiden oder eine unfaire Auswertung der Serie zu beenden – Einigkeit bestehe, dass alle Rechte in einer Gesellschaft (T B.V.) konzentriert werden sollten („… all rights should be concentrated in one company, the Receiver, which would take charge of negotiating all aspects linked to the unapproved or illegal usage of the rights of the series, fighting the cases legally and to clarify all rights matters covering globally the world’s rights except Japan and Japanese speaking channels.“). Die T versprach gegenüber der Klägerin unter Ziffer 1.1: „… the Receiver hereby irrevocably and unconditionally releases and discharges the Grantor from and against all claims, undertakings, liabilities and obligations related to the Series vis à vis any and all third parties included but not limited to its respective part contained under the Co-Production Agreement…“. Ziffer 1.2 lautet sodann: „In exchange and subject to L’s written approval and waiver according to article 1.7 below, Grantor hereby transfers and assigns to receiver all rights and obligations that Grantor possesses in the Series worldwide, and agrees to recognize Receiver as the sole holder of all the worldwide rights and obligations of the Series in place of Grantor (including but not limited to distribution rights, copyrights, database rights, moral rights, sequel rights, trade marks, design rights – whether registered or not – exploi-tation rights, in all media known or unknown.), with the exception of the distribution rights granted to G (Youth Family Entertainment) up to December 28, 2011 that will revert to Receiver on December 29, 2011. …“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.

Ebenfalls mit Datum vom 12.12.2008 kam es zu einem Vertrag über die streitgegenständliche Fernsehserie unter Bezugnahme auf den Koproduktionsvertrag vom 29.12.1981, an dem beteiligt waren die T B.V., M. D, M. E, der Klägerin, L Promotions.Co.Ltd und L, der als „Settlement Agreement“ bezeichnet wurde (Anlage K 7). Hier wurde u.a. folgendes festgehalten: B“T, D and E entered a negotiation with L Group with the purpose of releasing and discharging L Group from all undertakings, liabilities and obligations on its respective part contained under the Co-Production Agreement related to the Series vis à vis all and any third party, with the exception of liabilities and obligations pertaining to Japan and Japanes language rights and og having L Group’s rights of the Series granted and assigned to T, Mtsuru Kaneko and E (including but not limited to distribution rights copyrights, database rights, moral rights, sequel rights, trade marks, design rights – whether registered or not – exploitation rights, in all media known or unknown.), with the exception oft he Japanese language rights for Japan and abroad.C.T entered a negotioation with A with the purpose of releasing and discharging A from all undertakings, liabilities and obligations on its respective part contained under the Co-Production Agreement related to the Series vis à vis all and any third party and of having all the A’s rights of the Series granted and assigned to T (including but not limited to distribution rights copyrights, database rights, moral rights, sequel rights, trade marks, design rights – whether registered or not – exploitation rights, in all media known or unknown).“Die Beteiligten vereinbarten sodann u.a. Folgendes:„2. With respect to the foregoing and pursuant to the Co-Production Agreement, L Group acknowledges and approves any transfer or assignment of rights done or tob e done by A to T regarding the Series.3. Subject to the conclusion of the agreement as described in point B above between L Group and T, E and D, A irrevocably and unconditionally:a. releases, discharges and waives L Group of any or all claims, past, present or future, referring to the Serioes or arising from the interpretation oft he Co Production Agreement …c. releases, discharges and waives T of any or all claims past present or future, referring to the Series provided the respect by T oft he agreement entered or tob e entered between A and T as described in point C above.4. Subject tot he conclusion of the agreement as described in point C above between A and T, L group irrevocably an unconditionally:a. releases, discharges and waives A of any or all claims past present or future, referring to the Series or arising from the interpretation of the Co Production Agreement…“

Nachdem die Parteien über das Fortbestehen von Rechten der Beklagten an der Serie streiten, macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage Feststellung geltend, dass der Beklagten ab dem 29.12.2011 keine Rechte an der streitgegenständlichen Produktion, Wiederverfilmungen oder Folgeproduktionen zustehen und dass sie für die Zeit ab 29.12. 2011 nicht zur Vergabe von Rechten an der streitgegenständlichen Produktion an die T B.V. oder sonstige Dritte berechtigt ist. Die Beklagte ihrerseits geht davon aus, auch nach dem genannten Datum Rechte an der Serie zu haben; wie sie der Klägerin mit Schreiben vom 25.11.2011 (Anlage K 4) mitteilte, hat sie selbst gegenüber der japanischen Co-Produzentin eine Vertragsverlängerung im Sinne von Ziffer 13.2 des Co-Produktionsvertrages erklärt. Die Klägerin macht geltend, eine Verlängerung des Co-Produktionsvertrages habe nicht stattgefunden und wäre auch wegen der Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und der L über die Auslegung des Co-Produktionsvertrages nicht in Betracht gekommen. Diese Meinungsverschiedenheiten seien in den Vereinbarungen vom 12.12.2008 geklärt worden. Sie macht geltend – von der Beklagten unbestritten – die Beklagte habe in beträchtlichem Umfang gegen ihre Abrechnungs- und Zahlungspflichten aus dem Vertriebsvertrag verstoßen, wobei die Klägerin ihrerseits verpflichtet sei, über die Vertriebsgewinne abzurechnen. Im Übrigen sei die Berühmung der Beklagten gegenüber T bzw. deren Vertragspartner, dem französischen Sender TF1 in Bezug auf ihre Rechteinhaberschaft an der Serie unzutreffend und für die Klägerin schädigend, weil dies zu erheblichen Irritationen geführt habe. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe in ihrem Amendment zu dem Letter Amendment vom 21.05.2005 mit der T SAS (einer Tochtergesellschaft der T B.V.) ausdrücklich eingestanden, dass ihr keine Rechte an Folgeproduktionen zustehen (Anlage K 8).

Die Klägerin ist der Ansicht, die der Beklagten eingeräumten Rechte seien bis zum 28.12.2011 beschränkt gewesen, sie habe mit dem Lizenzvertrag vom 23.02.2000 nur ein Vertriebsrecht erworben, dies im Hinblick auf den Lizenzvertrag, der nur eine Laufzeit von 30 Jahren ab dem 29.12.1981 habe. Demgegenüber hätten die Parteien nicht vereinbart, dass der Beklagten die Rechtsstellung der Klägerin als Co-Produzentin übertragen werden solle. Daran, dass dies festgestellt werde, habe sie ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 256 ZPO. Die Behauptungen der Beklagten führten dazu, dass die Serie nicht wie geplant ausgewertet werde. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, welcher Rechtsordnung der Co-Produktionsvertrag unterliege, da die beteiligten Parteien sich auf eine zeitlich beschränkte Berechtigung geeinigt hätten und weil es nur darum gehe, welche Rechte die Beklagte von der Klägerin erworben habe, nämlich diejenigen, die auf die Laufzeit des Co-Produktionsvertrages begrenzt seien. Sie macht geltend, der Co-Produktionsvertrag unterliege japanischem Recht.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beklagten ab dem 29.12.2011 keine Rechte an der Produktion „Q1″/ „Q2″ und/oder an Wiederverfilmungen und/oder Folgeproduktionen (sequels, prequels, spin-offs, remakes) zustehen, und dass sie für die Zeit ab dem 29.12.2011 nicht zur Vergabe von Rechten an der Produktion „Q1″/ „Q2″ an die T B.V. oder sonstige Dritte berechtigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht im wesentlichen geltend, dass in dem Co-Produktionsvertrag zwischen der Klägerin und der L eine Beschränkung der Rechte der Klägerin nicht vorgesehen sei und dass die Klägerin der Beklagten in dem Vertrag vom 23.02.2000 u.a. ihre Miteigentumsrechte verkauft und im Wege der Lizenz übertragen habe. Nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin diese Rechte zum zweiten Mal verkauft, nämlich an die T.

Insoweit sei die Klägerin nicht prozessführungsbefugt. Sie mache jetzt keine eigenen, sondern die der T zustehenden Rechte geltend. Die Prozessführungsbefugnis sei der Klägerin auch nicht von der T übertragen worden. Aus demselben Grunde bestehe auch kein Feststellungsinteresse auf Seiten der Klägerin.

Diese sei auch nicht aktiv legitimiert, da die Rechte aus der Koproduktion nur ihr und der L gemeinsam zustünden; sie wäre also nur im Falle eines Mitwirkungsaktes der L aktivlegitimiert. In diesem Zusammenhang bestreitet sie eigene Urheberrechte der Klägerin, die zur Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG führen könnten.

Die Klage sei auch deshalb unschlüssig, weil die Klägerin nicht vortrage, welchem Recht der Co-Produktionsvertrag unterliege, zumal die Klausel nach deutschem Recht keine Auswirkung auf die Inhaberschaft der an die Beklagte verkauften Rechte habe. Es werde jedoch bestritten, dass der Koproduktionsvertrag entsprechend dem ins Blaue hinein aufgestellten Vortrag der Klägerin zum 28.12.2011 geendet hätte, so dass auch ihre eigenen Rechte sowie diejenigen der Beklagten zu diesem Datum geendet hätten. Da die Beklagte alle (Miteigentums-) Rechte der Klägerin an der Serie gekauft habe, sei die 30jährige Laufzeit des Kooperationsvertrages ohnehin unerheblich. Dass die Beklagte von der Klägerin sämtliche Rechte jeweils in Dauer und Umfang ihres Bestandes übertragen habe ergebe sich aus dem Wortlaut des Vertrages vom 23.02.2000, dort Ziffer 1. II. („die der A-S zustehenden urheberrechtlichen Nutzungs- und sonstigen Rechte …“). Zu berücksichtigen sei dabei auch der Hintergrund, dass die Klägerin seinerzeit am Neuen Markt habe partizipieren wollen, wobei die Idee gewesen sei, die Rechte als Sacheinlage gegen Aktien in ein Medienunternehmen einzubringen, was dann in den Partnerschaftsvertrag der Parteien gemündet sei, wie er sich aus der Pressemitteilung vom 25.02.2000 ergebe (Anlage B 3, Bl. 225 f.). Der Umfang des Rechteerwerbs ergebe sich auch aus dem dokumentierten Gang der Verhandlungen, wie z.B. dem von der Beklagten kommentierten Vertragsentwurf der Klägerin (Anlage B 6, 235 ff. d.A.), in dem es ausdrücklich heiße, dass es sich bei dem Vertrag nicht um einen Lizenzvertrag handele, sondern dass die Beklagte alle Rechte erwerbe bzw. der von der Beklagten formulierten Ergänzung zu § 2, dass sich der Rechteumfang „… aus den jeweiligen Einzelverträgen der A-S mit ihren Lizenzgebern bzw. Koproduktionspartnern gemäß Anlage“ ergebe. Es sei somit erkennbar geworden, dass die Beklagte alle Rechte der Klägerin habe erwerben wollen; diese sollte die Rechte für immer übertragen. Es handele sich damit eindeutig nicht um einen Vertriebsvertrag.

Auch die Zweckübertragungslehre führe nicht zu einer Beschränkung der der Beklagten übertragenen Rechte, da die Beklagte habe an die Stelle der Klägerin treten sollen. Die Behauptung der Klägerin, eine Zustimmung der L zur Übertragung ihrer Rechte an Dritte habe zu keiner Zeit vorgelegen, bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Die Beklagte beantragt Urkundenvorlege hinsichtlich eines Vertrages aus dem Jahr 2008 zwischen der Klägerin und der L und behauptet hierzu, dass es neben Anlage K 6 und Anlage K 7 noch einen weiteren Vertrag geben müsse, in dem L und die Klägerin ihre Meinungsverschiedenheiten geregelt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.
Die Klägerin ist prozessführungsbefugt.

Anders als dies von der Beklagten dargestellt wird, macht die Klägerin eigene und keine fremden Rechte geltend. Bei zutreffender Auslegung ihres Klageantrages in Verbindung mit ihrem Vortrag ergibt sich, dass sie nicht Feststellung hinsichtlich von an die T B.V. übertragener Rechte und Befugnisse geltend macht, sondern Feststellung hinsichtlich des nicht (mehr) Bestehens von Rechten der Beklagten aus dem Vertrag zwischen den Parteien vom 23.02.2000, die nach ihrem Vortrag am 28.12.2011 endeten.

Richtig ist allerdings, dass dann, wenn die eingeklagte Forderung nicht dem Kläger, sondern einem Dritten zusteht, dessen Sachbefugnis nicht besteht und die Klage wegen fehlender, von Amts wegen zu überprüfender, Prozessführungsbefugnis abzuweisen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, vor § 50, Rn. 19). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht zulässigerweise in – gesetzlicher oder gewillkürter – Prozessstandschaft klagt. Diese wäre grundsätzlich jedenfalls im Hinblick auf ein eigenes fortbestehendes Interesse der Klägerin deshalb denkbar, weil ihr aus der Auswertung der Serie auch nach dem Vertrag mit T noch eine 4 %ige Beteiligung zusteht. Indes klagt sie ausdrücklich nicht in Prozessstandschaft.

Zutreffend ist auch, dass nach dem Vertrag der Klägerin mit der T vom 12.12.2008 (Zf. 1.2) die T hinsichtlich der streitgegenständlichen Fernsehserie alle weltweiten Rechte und Verpflichtungen der Klägerin erhalten sollte, am 29.12.2011 dann auch diejenigen Rechte (hier „distribution rights“ genannt), die die Klägerin der Beklagten übertragen hatte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus diesem Grunde die Klägerin ihre Sachbefugnis hinsichtlich der Feststellung, ob der Vertrag mit der Beklagten noch rechtliche Wirkungen nach dem 28.12.2011 entfaltet, verloren hätte. Denn sie hat jedenfalls im Schriftsatz vom 06.07.2012 ausdrücklich klargestellt, dass sie nur aus dem Vertrag vom 23.02.2000 zwischen den Parteien Feststellung begehrt, da die Frage der zeitlichen Begrenzung der Rechteübertragung aus diesem Vertrag zwischen den Parteien streitig ist und sich die Beklagte – beruhend auf ihrem Verständnis der vertraglichen Regelungen – hieraus auf ein Fortbestehen der ihr übertragenen Rechte beruft.

II.
Es besteht auch ein Feststellungsinteresse der Klägerin.

Ihr steht ein im Sinne von § 256 ZPO schutzwürdiges Interesse an alsbaldiger Feststellung hinsichtlich der streitgegenständlichen Dauer der Wirkungen des Vertrages vom 23.02.2000 zu, da im vorliegenden Rechtsstreit geklärt werden soll, ob der Beklagten aus dem Vertrag zwischen den Parteien weiterhin Rechte zustehen. Ein Feststellungsinteresse im Sinne der genannten Vorschrift besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010, 1877; Zöller-Greger, ZPO, § 256, Rn. 7). Das Rechtsverhältnis, welches durch eine Klage festgestellt werden soll, braucht dabei nicht unmittelbar zwischen den Parteien des Rechtsstreits zu bestehen; vielmehr kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden, sofern der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der anderen Prozesspartei hat (BGH, NJW-RR 2004, 595, 596). Die weitere Auswertung der Rechte hinsichtlich der streitgegenständlichen Fernsehserie hängt maßgeblich davon ab, ob der Vertrag zwischen den Parteien – insoweit nur hinsichtlich der streitgegenständlichen Fernsehserie – insoweit Bestand hat, als der Beklagten weiterhin Auswertungs- und Nutzungsrechte zustehen. Selbst wenn aus der Perspektive der nach dem Vertrag vom 12.12.2008 nunmehr auch im Umfang der an die Beklagte zunächst übertragenen Nutzungsrechte begünstigten T ein „Rechtsverhältnis“ zwischen der Beklagten und der T annähme (weil diese Parteien nun darüber streiten, wer die Rechte ab dem 29.12.2011, abgeleitet von der Klägerin, innehat), verbliebe immer noch ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der geltend gemachten Feststellung, weil die auch ihr teilweise zukommenden weiteren Auswertungserlöse von dieser Frage abhängen, gegebenenfalls auch die Frage, ob sie der T Rechte übertragen hat, die ab 29.12.2011 gar nicht ihr, sondern der Beklagten zustehen.

III.
Die Klage ist spruchreif, insbesondere war dem Antrag der Beklagten, der Klägerin die Vorlage einer Urkunde, nämlich eines möglichen weiteren Vertrages zwischen ihr und der L im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss vom 12.12.2008, nicht stattzugeben. Insoweit hat die Klägerin endgültig klargestellt, dass es sich insoweit um ein Missverständnis ihres Vortrags aus der Klageschrift handelt und dass es keinen weiteren Vertrag gibt. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte, die vermuten lassen, dass es einen weiteren, bisher nicht vorgelegten Vertrag gibt. Bereits deshalb läuft der Antrag aus § 142 ZPO.

IV.
Die Klage ist auch begründet.

Nach dem Vertrag zwischen den Parteien hat die Klägerin der Beklagten im Hinblick auf die streitgegenständliche Serie nicht alle ihr aus ihrer Stellung als Mitproduzentin der Serie zustehenden Nutzungsrechte übertragen, sondern insofern (nur) die bis 28.12.2011 zwischen den Produzenten geregelten Auswertungsrechte.

1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Dies ergibt sich zum einen aus dem deutschem Recht unterliegenden Vertrag vom 23.02.2008 zwischen den Parteien. Bereits aus ihrer Stellung als Vertragspartnerin der Beklagten kann sie ihre Berechtigung herleiten, gerichtlich den Umfang der zwischen den Parteien – zugleich den Vertragsparteien – streitigen Rechteübertragung überprüfen zu lassen, ohne dass es hierzu der Hinzuziehung urheberrechtlicher Grundsätze bedürfte. Die Verletzung ihr zustehender Rechte im Sinne von § 97 UrhG durch die Beklagte macht sie nicht geltend.

Aber auch bei Heranziehung der Grundsätze der Rechtsprechung zur Aktivlegitimation im Sinne von § 97 UrhG wäre die Klägerin – ungeachtet der Übertragung aller ihr an der streitgegenständlichen Serie zustehenden Leistungsschutzrechte an die T – aktivlegitimiert. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin nach der Vereinbarung mit T aus der Auswertung eine Beteiligung von 4 % zusteht. So wie der Urheber zur Erhebung einer Klage befugt bleibt, wenn er sich sämtlicher Nutzungsrechte für die Dauer seines Urheberrechts begeben hat, so lange er noch ein eigenes schutzwürdiges – wirtschaftliches oder ideelles – Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche hat (vgl. OLG Hamburg, GRUR 2002, 335 – Kinderfernseh- Sendereihe), gilt dasselbe auch für den Lizenznehmer eines ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechts, der selbst eine ausschließliche Unterlizenz erteilt (BGH GRUR 1992, 697 – Alf). Ausgehend von dem Umstand, dass die Klägerin neben der L Filmherstellerin im Sinne von § 94 UrhG ist und ihr deshalb – ungeachtet der Frage, welchem Recht ihre Vereinbarung mit der L unterliegt – ein Leistungsschutzrecht zusteht, wäre sie jedenfalls zur Erhebung einer Feststellungsklage (auch in Anbetracht von § 8 Abs. 3 Satz 3 UrhG) befugt, da ihr aus der laufenden Beteiligung an den Einspielergebnissen der Serie eine Beteiligung zusteht. Eine weitere Aufklärung, welcher Rechtsordnung der Vertrag zwischen der Klägerin und der L unterliegt, ist allerdings für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.

2.
Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung zwischen den Parteien in Bezug auf die streitgegenständliche Fernsehserie ist die Auslegung von Ziffer 1. II. i.V.m. Ziffer 2. I. des Vertrages vom 23.02.2000. Diese Klausel wiederum ist im Zusammenhang zu sehen mit den Übertragungsakten in dem Gesamtvertrag, dies auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, die für die Parteien in diesem Zusammenhang maßgeblich waren. Dies gilt gemäß den Auslegungsregeln der §§ 157, 133 BGB. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Vertrag in seinem Wortlaut darauf angelegt ist, eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen – nämlich hinsichtlich der vielen weiteren „Programme“, die Gegenstand der Rechteübertragung waren – zu regeln. Die vertragliche Regelung sollte die Vielgestaltigkeit der zugrunde liegenden Verträge, Rechtsordnungen und auch möglicherweise in der Rechtspersönlichkeit der Klägerin entstandener eigener Leistungsschutzrechte berücksichtigen. In dem ersten Teil des Vertrages – den eigentlichen Regelungen – ist nicht im Detail auf die einzelnen unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen eingegangen worden. Besonderheiten wie diejenigen, die nun hinsichtlich der streitgegenständlichen Serie zwischen den Parteien erörtert werden, sind auch nach dem Vortrag der Parteien nicht im Detail geregelt oder gar erörtert worden. Dies ist nicht einmal in den verschiedenen Anlagen zum Vertrag geschehen, durch die im wesentlichen eine Differenzierung hinsichtlich der Rechteübertragung vorgenommen wird. Die Anlagen präzisieren stichwortartig die zugunsten der Klägerin bestehenden Rechte (z.B. Anlage 1) – und legen damit den Umfang der Übertragung an die Beklagte fest – bzw. die durch die Klägerin erfolgten weiteren Lizensierungen für die Erlöse (Anlage 2, Bl. 42 d.A) und die Verfügbarkeiten hinsichtlich der Lizenzzeiten und Lizenzgebiete (Anlage 4, zur hier streitgegenständlichen Serie Seite 33, Bl. 61 d.A.). Die Vertragsparteien – also die Parteien dieses Rechtsstreits – haben aber an keiner Stelle Einzelheiten der Regelungen hinsichtlich bestehender Verträge an den Programmen diskutiert; sie haben damit mögliche Auslegungsprobleme im Einzelnen unerwähnt gelassen und damit auch ein gewisses Maß an Unwägbarkeiten hingenommen, z.B. im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsordnungen bzw. die mögliche Haltung der früheren Vertragspartner der Klägerin. Maßgeblich war für den Vertragsschluss zwischen den Parteien vielmehr nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der große Umfang der Rechteübertragungen im Hinblick auf die große Anzahl und Vielgestaltigkeit der „Programme“ sowie auch – davon ist auszugehen – die im zeitlichen Zusammenhang zustande gekommene strategische Partnerschaft zwischen den Parteien.

Wie sich aus Ziffer 1 I. des Vertrages ergibt, hatte die Klägerin an einer Vielzahl von Filmen und Serien („Programmen“) durchaus unterschiedliche Rechte, dies bezogen auf eigene, in ihrer Rechtspersönlichkeit originär entstandene (Leistungsschutz-) Rechte oder erworbene Nutzungsrechte bzw. Lizenzen. Die an die Beklagte zu übertragenden Rechte sollten nach dem Vertragswortlaut von der Klägerin durch Verträge erworben worden sein, die in Anlage 1 zu dem Vertrag aufgeführt waren. Soweit die Klägerin Unterlizenzen vergeben hatte, sollten die Ansprüche auf das Lizenzentgelt ebenfalls durch die Beklagte erworben werden, sowie in den in Ziffer 2. II. ausdrücklich aufgeführten Fällen auch das Copyright. Dies wiederum bezog sich ausschließlich, wie dort aufgeführt, auf sechs im Einzelnen benannte Serien (z.B. Enid Blyton Adventure Series u.a.), nicht aber auf die hier streitgegenständliche Serie. Dies geschah, obwohl in dem Koproduktionsvertrag vom 29.12.1981 in Artikel 6 Nr. 1 ausdrücklich festgelegt ist, dass das Copyright der Serie der L und der Klägerin gehört. Dennoch ist dieses Copyright ausweislich des in Ziffer 2. II. in Verbindung mit Ziffer 1. II. lit. b) des Vertrages vom 23.02.2000 festgelegten Umfangs der Rechteübertragung gerade nicht Gegenstand der besonders hervorgehobenen Übertragung auch des Copyrights gewesen. Dies spricht dafür, dass die hinsichtlich der streitgegenständlichen Serie übertragenen Rechte gemäß Nr. 1. II. lit a) in Verbindung mit Anlage 1 nur so weit gingen, wie die Auswertung im Jahr 1981 von den Vertragsparteien geregelt worden war, also mit dem 28.12.2011 endeten.

Soweit die Klägerin von der Beklagten selbst als Produzentin angesehen worden ist und es zu einer Übertragung auch des Copyrights kam, ist in Anlage 1 zum Vertrag auch der Mitproduzent nicht einfach als Lizenzgeber bezeichnet worden. Soweit nämlich nach 2.II. des Vertrages das Copyright an einzelnen Serien übertragen wurde, ist in Anlage 1 – folgerichtig – angegeben, dass es sich um eine gemeinsame Produktion der Klägerin handelte (z.B. hinsichtlich der Abenteuer-Serie von Enid Blyton: („Joint Venture Termination Agreement“), vgl. Anlage 1, Bl. 41 d.A.

Es ergibt sich auch nicht aus sonstigen Überlegungen, dass die Parteien – entgegen dem Wortlaut des Vertrages im Zusammenhang mit der Übertragung des Copyrights – die komplette Rechteinhaberschaft der Klägerin an der streitgegenständlichen Serie haben übertragen wollen. Die Parteien, die einen dem deutschen Recht unterliegenden Vertrag geschlossen haben, haben insofern – ohne dies näher zu erläutern, einen Begriff aus dem anglo-amerikanischen Recht verwendet, um eine besonders weitgehende Rechteübertragung für einige wenige im einzelnen aufgeführte Programme durchzuführen. Hierzu ist zum Hintergrund der zwischen den Parteien geschehenen Rechteübertragung im Hinblick auf das Copyright zu berücksichtigen, dass nach dem anglo-amerikanischen Recht Urheber der nach § 101 (b) No. 6 USA-Copyright Act als Werkgattung geschützten motion pictures und audiovisual works nach der works made for hire doctrine und der works made in commission doctrine der Auftraggeber ist. Der Filmproduzent gilt nach § 103 US-CA auch als Urheber der derivative works, d. h. derjenigen Werke, die zur Herstellung des audiovisuellen Werks geschaffen bzw. verwendet wurden. Das Filmwerk wird als derivative work made for hire angesehen. Der Filmproduzent gilt als „Urheber“ des Filmwerks und aller dazu verwendeten Werke. Insbesondere von US-amerikanischen Koproduktionspartnern oder Lizenznehmern, von Finanzierungsinstituten und Versicherungsunternehmen, die die Fertigstellungsgarantie (Completion Bond) ausstellen, wird vor diesem Hintergrund häufig eine Abtretung des Urheberrechts („Copyright Assign-ment“ für USA) einschließlich der Übertragung von unbekannten Nutzungsarten und ein Verzicht auf die Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten verlangt (vgl. Wandtke/Bullinger-Manegold, UrhR, vor § 88, Rn. 14).

Wenn die Parteien also eine derart weitgehende Rechteübertragung für andere, jedoch nicht die hier streitgegenständliche Serie vereinbart haben, so spricht dies dafür, dass die Beklagte insoweit nicht in die Rechtsposition der Klägerin als Filmproduzentin einrücken sollte.

Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut des Vertrages zwischen den Parteien im Übrigen. Hinsichtlich des übertragenen Rechteumfangs an der Serie gilt insoweit Ziffer 2. I. des Vertrages, wonach die Beklagte im Wege einer Sublizenz zum Zwecke der Auswertung sämtliche sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte in Umfang und Dauer sowie nach der jeweiligen Rechtsordnung der Einzellizenzverträge erwirbt, die in Anlage 1 aufgeführt sind. Im Zusammenhang hiermit steht die Regelung in Ziffer 1. I., die ebenfalls auf die Anlage 1 verweist. Dort ist aber die Klägerin in Bezug auf die streitgegenständliche Serie als Lizenznehmerin und die L unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 29.12.1981 als Lizenzgeberin aufgeführt. Stellt man darauf ab, dass die Klägerin und die L gemeinsam Produzenten der Serie waren, so ist die Bezeichnung als Lizenzgeberin nicht plausibel; denn im Zusammenhang mit der gemeinsamen Filmproduktion hat die Klägerin von der L keine Rechte übertragen erhalten. Die Bezeichnung als Lizenzgeber ist nur dann einigermaßen verständlich, wenn auf den Inhalt des Vertrages von 1981 abgestellt wird, nämlich darauf, dass die Produzenten sich mit diesem Vertrag auf die Auswertungsmodalitäten für einen Zeitraum von 30 Jahren einigten und dass die L der Klägerin so lange gestattete, das Werk im Hinblick auf bestimmte Territorien und Sprachen ausschließlich und exklusiv zu nutzen und auszuwerten.

Von Belang für das Verständnis des Vertrages zwischen den Prozessparteien, die sich ausdrücklich auf den Vertrag zwischen der Klägerin und der L bezogen, ist es auch, dass in dem „Agreement“ aus dem Jahr 1981 unter Ziffer 10 ausdrücklich festgehalten war, dass keine der Parteien das ganze oder einen Teil der Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag an Dritte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei übertragen durfte. Auch hieraus ist im Zusammenhang mit der ausdrücklichen Bezugnahme im Vertrag vom 23.02.2000 zu ersehen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Serie nur die der Klägerin 1981 vertraglich gesicherten Nutzungsrechte des anderen Produzenten erwerben sollte; hätte sie in die Stellung der Klägerin als Mitproduzentin einrücken sollen, hätte eine Zustimmung der L vorliegen müssen.

In die gleiche Richtung weist Ziffer 13. des Produktionsvertrages, wonach der Vertrag 30 Jahre in Kraft bleiben soll. Auch diese ausdrückliche zeitliche Beschränkung nimmt der Vertrag zwischen den Parteien vom 23.02.2000 konkludent in Bezug.

Anderes besagt auch nicht der Gang der Verhandlungen zwischen den Parteien, wie er sich aus Anlage B 6 (Bl. 235 ff.) ergibt. Richtig ist zwar, dass die Beklagte hier ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich teilweise um Lizenzprogramme und teilweise um Koproduktionen handelt und sie nicht nur – im Sinne eines Lizenzvertrages – Teilrechte, sondern alle Rechte der Klägerin erwerben wolle und dass sie daraufhin einige Regelungen ausdrücklich umformulierte. Darunter sind gerade auch die Regelungen in § 1 und § 2 1. Absatz, die als Ziffern 1. und 2. Eingang in den Vertrag gefunden haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Parteien daraufhin das Copyright ausdrücklich nur an bestimmten Serien übertragen haben und dass sie im Hinblick auf die konkrete Serie die L als Lizenzgeberin gegenüber der Klägerin angesehen haben.

Gegen die von der Kammer getroffene Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass die Parteien am 25.02.2000 eine strategische Partnerschaft vereinbart haben. Es bleibt trotz der bestehenden Meinungsverschiedenheiten der Parteien im Hinblick auf eine einzelne Serien dabei, dass der Gesamtvertrag mit einem enormen Umfang an Nutzungs- und Auswertungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Beteiligung sinnvoll war und dem Interesse der Parteien diente.

Damit kommt es nicht (mehr) auf die Frage an, welchem nationalen Recht der Vertrag vom 28.12.1981 unterliegt, zumal auch darin die Vertragsparteien in Ziffern 6 und 13 ausdrücklich unterschieden haben zwischen der Zeitdauer der vereinbarten Auswertungsregelung und der Inhaberschaft eines Leistungsschutzrechtes als Mitproduzenten.

Eine Vertragsverlängerung, wie sie Artikel 13 des Vertrages vom 28.12.1981 ermöglicht, ist nicht erfolgt. Da der Vertrag somit mit Ablauf des 28.12.2011 endete, stehen der Beklagten die im Feststellungsantrag enthaltenen Befugnisse nicht mehr zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 Euro

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