LG Köln: Zur Frage, inwieweit fremde Marken auf Spielwaren verwendet werden dürfen

veröffentlicht am 23. Februar 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 29.01.2009, Az. 31 O 537/08
§§ 4 Nr.1, 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 30 Abs. 3 MarkenG

Das LG Köln hat dem Hersteller von Spielzeugwaren, hier Modelleisenbahnen, im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr die fremde Kennzeichnung „D“ für Modelleisenbahnen zu benutzen, ohne eine Zustimmung der D AG zu haben. Gestritten hatten sich zwei Hersteller von Modelleisenbahnen, die beide Miniatureisenbahnen mit dem Schriftzug „D“ verwendeten. „D“ ist für die D AG als Wortmarke amtlich registriert, u.a. für Spielzeug. Die Klägerin hat mit der D AG einen ausschließlichen Lizenzvertrag zur Nutzung der Marke „D“ auf Spielzeugeisenbahnen abgeschlossen. Nach diesem Vertrag sind beide Parteien u.a. verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Vertrages zu ergreifen und insbesondere gerichtlich gegen jede missbräuchliche, nicht vom Vertrag vorgesehene Nutzung der Marke „D“ durch zum Modelleisenbahnmarkt gehörende Dritte vorzugehen. Die Beklagte hatte keine vergleichbaren vertraglichen Vereinbarungen mit der D AG. Das Landgericht erkannte der Klägerin als Lizenznehmerin Unterlassungsansprüche zu, nicht aber Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche.

Die Anbringung des Schriftzuges „D“ auf den Modelleisenbahnen der Beklagten stelle eine markenmäßige, die Herkunftsfunktion der Klägermarke verletzende Benutzung dar. Der EuGH verlange seit seiner Entscheidung „Opel-Blitz“, dass über die Benutzung der Marke hinaus mit dieser Benutzung die Herkunftsfunktion der Marke verletzt sein müsse (EuGH, Urteil v. 25.1.2007, Rs. C-48/05 – Opel-Blitz, Rz. 21, 22). Gemäß Rz. 24 und 25 des Urteils sei dafür entscheidend, ob die maßgeblichen Verkehrskreise das mit einem Kennzeichen versehene Modell als Angabe darüber verstünden, dass diese Waren von dem Markeninhaber oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen stammten. Letzteres sei vorliegend der Fall. Der Begriff „wirtschaftlich verbundenes Unternehmen“ sei aufgrund der Rz. 9 im Urteil des EuGH so zu verstehen, dass damit Lizenznehmer gemeint sind. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz etc., da § 30 Abs. 4 MarkenG nur als verfahrensrechtliche Vorschrift diene und § 14 Abs. 6 MarkenG einen Schadensersatz allein für den Markeninhaber vorsehe. Allenfalls könne hier der Lizenzgeber als Inhaber der Marke im Wege der klassischen Drittschadensliquidation Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend machen.

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