LG Konstanz: Zur irreführenden Werbung mit „Kein Mindestumsatz“ bei Handy-Tarifen

veröffentlicht am 30. Dezember 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Konstanz, Urteil vom 01.12.2011, Az. 8 O 43/11 KfH
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Konstanz hat entschieden, dass die Werbung „Kein Mindestumsatz“ für verschiedene Tarifangebote wie D-Netz Handytarife irreführend ist und kostenpflichtig abgemahnt werden kann, wenn tatsächlich eine sog. Nichtbenutzungs-Gebühr in Höhe von 2,00 EUR monatlich anfällt, soweit bei dem jeweiligen Nutzer keine kostenpflichtigen Verbindungen anfallen. Der erfolgte Sternchenhinweis sei nicht geeignet, die durch die Blickfangwerbung hervorgerufene Irreführung zu beseiten. Eine falsche Aussage könne nicht durch einen Sternverweis korrigiert werden. Erfolgreich geklagt hatte in diesem Fall die Wettbewerbszentrale, die vor weiteren ähnlichen Rechtsverstößen warnt (hier).

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