LG Landau: Angaben nach dem Textilkennzeichnungsgesetz müssen sich direkt beim Produkt befinden

veröffentlicht am 20. November 2008

LG Landau, Beschluss vom 18.07.2005, Az. HK O 29/05
§§ 1 Abs. 2; 9 Abs.1 S. 1; 9 Abs. 2; 3 bis 10 TextilkennzG

Das LG Landau hat entschieden, dass es nicht ausreichend ist, die nach dem Textilkennzeichnungsgesetz erforderlichen Angaben an einem beliebigen Ort oder auf Unterseiten im Onlineangebot zu platzieren. Es führt aus, dass „Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen – dazu gehört auch die Werbung im Internet – gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden [dürfen], wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind“. Gemäß § 9 Abs. 2 TextilkennzG muss die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein. Ist dies direkt bei der Beschreibung/Abbildung des Artikels für den Verkäufer nicht möglich oder gewünscht, ist das LG Landau geneigt, auch einen Link als ausreichend zu erachten, vorausgesetzt es handelt sich um „die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo [der Kunde] sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann“.

Landgericht Landau in der Pfalz

Beschluss

1.
Gegen die Schuldner wird wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung des Landgericht Land in der Pfalz – Kammer für Handelssachen – vom 1. April 2005 (HK O 29/05) angeordnete Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld von 5.000,00 EUR festgesetzt.

2.
Die Schuldner tragen die Kosten des Verfahrens.

3.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Gläubiger ist eine Vereinigung zur Förderung gewerblicher Belange im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Ihm gehören u.a. mehrere große Versandhäuser an.

Der Schuldner, der einen Kleinstbetrieb im Graphikgewerbe führt, verkauft mit der Schuldnerin – beide sind Lebenspartner – im Versandhandel unter der Domain www….de Freizeit- und Sportbekleidung, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung weitere Dienstleistungen (Besticken, Bedrucken, Beflocken) anbieten.

Mit einstweiliger Verfügung vom 01.04.2005 ist den Schuldnern u.a. untersagt worden, gegenüber privaten Letztverbrauchern in Mitteilungen, die sich an einen größeren Verbraucherkreis richten – insbesondere im Interent -, für die Bestellung von Textilerzeugnissen auf dem Versandwege zu werben, sofern die Beschreibung des Textilerzeugnisses keine nach dem Textilkennzeichnungsgesetz vorgeschriebene Angabe des verwendeten textilen Rohstoffs bzw. der verwendeten textilen Rohstoffe enthält.

Das Verbot ist unbefristet und unbedingt.

Die Schuldner erkennen die einstweilige Verfügung, die ihnen am 09. bzw. 11.04.2005 zugestellt worden ist, als endgültige Regelung an. Der Gläubiger hat dies akzeptiert.

Am 11.05.2005 und später bewarben die Schuldner auf ihrer Website drei Team-Sets (Zusammenstellung verschiedener Kleidungsstücke für eine Mannschaft), ohne auf der betreffenden Seite eine Textilkennzeichnung anzubringen (…, Anlagen…). Allerdings war jedes Teil des Sets verlinkt mit der Detailbeschreibung zum einzelnen Produkt. Dort fand sich die korrekte Darstellung gemäß Textilkennzeichnungsgesetz (Anlage…).

Ein BOCA-Arbeitsanzug wurde am 11.05.2005 im Internet beworben mit der Erklärung, er bestehe aus „100% Premium EDQ“ (Anlage…). Diese Bezeichnung entspricht nicht der Anlage 1 zum Textilkennzeichnungsgesetz. Die Kennzeichnung ist inzwischen abgeändert.

Der Gläubiger trägt vor:
Die Werbung vom 11.5.2005 für drei Team-Sets und den BOCA-Arbeitsanzug haben gegen die einstweilige Verfügung verstoßen. Die korrekten Rohstoffgehaltsangaben müssten sich jeweils bei dem beworbenen Artikel befinden.

Die Weiterverlinkung der Artikel sei nur schwierig zu erkennen (auf die Schilderung im einzelnen auf S. 2 des Schriftsatzes vom 23.06.2005 wird verwiesen). Eine zusätzliche Textilfibel sei kein Ersatz für die korrekte Kennzeichnung. Sie sei zudem bei neun Kategorien mit insgesamt 30 Unterkategorien schlecht auffindbar.

Der Gläubiger beantragt,
die Schuldner wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 01.04.2005 mit einem empfindlichen Ordnungsgeld zu belegen.

Die Schuldner beantragen,
den Antrag auf Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgeldes zurückzuweisen, hilfsweise ein sehr mildes Ordnungsgeld zu verhängen.

Die Schuldner tragen vor:
Sie seien der Auffassung gewesen, dem Textilkennzeichnungsgesetz hinreichend Rechnung getragen zu haben, da sie in der „Textilfibel“ (Anlage B1) die verschiedenen Textilien verbraucherfreundlich und gut verständlich beschrieben hätten.

Sie hätten nach Erlaß der einstweiligen Verfügung ihre Website mit knapp eintausend angebotenen Produkten gründlich überarbeitet. Zwar seien auf der Seite, in der die Team-Sets beschrieben werde, keine Angaben gemäß Textilkennzeichnungsgesetz zu finden. Allerdings sei jedes Teil des Sets verlinkt mit der Detailbeschreibung zum einzelnen Produkt. Dort finde sich die korrekte Darstellung gemäß Textilkennzeichnungsgesetz (Anlage B 3). Ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung liege deshalb hier nicht vor.

Der BOCA-Arbeitsanzug sei bei Überarbeitung der Wet-Seite mit knapp tausend Produkten übersehen worden. Durch diesen geringfügigen Verstoß hätten sie sich keinen Wettbewerbsvorteil verschafft. Wegen des Sach- und Streitgegenstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag der Gläubigerin ist begründet und die Verhängung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.

Nach der genannten Bestimmung sind auf Antrag Ordnungsmittel zu verhängen, wenn eine schuldhafte Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung festgestellt werden kann und die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. So verhält es sich hier.

Die Unterlassungsverpflichtung läßt sich in vollstreckbarer Weise dem Tenor der genannten einstweiligen Verfügung entnehmen. Diese Entscheidung enthält auch die erforderliche Ordnungsmittelandrohung (§ 890 Abs. 2 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen unstreitig vor.

Die Schuldner gestehen hinsichtlich des Arbeitsanzuges einen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot zu und berufen sich darauf, es handle sich um ein Versehen infolge der Fülle der Artikel. Sie haben diese Kennzeichnung inzwischen abgeändert. Angesichts des geringen Verschuldens in diesem Bereich ist ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR angemessen und ausreichend. Die Schuldner gestehen auch die ihnen vorgeworfenen Art der Kennzeichnung bei den Team-Sets zu, meinen aber, damit nicht gegen das Verbot verstoßen zu haben, weil an anderer Stelle die Kennzeichnung vorhanden sei.

Diese Art der Kennzeichnung reicht aber nach den Bestimmungen des TextilkennzGes nicht aus. Nach § 1 Abs. 2 TextilkennzG dürfen Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen – dazu gehört auch die Werbung im Internet – gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.

Diese Rohstoffangabe muß nach § 9 Abs.1 S. 1 TextilkennzG leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen. § 9 Abs. 2 TextilkennzG gibt ergänzende Regelungen bei Hinzufügung anderer Angaben, weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Rohstoffgehaltsangabe auch neben den den anderen Zeichen leicht lesbar und deutlich sichtbar sein muß. Zudem bleiben die Vorschriften des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb und des Markenrechts unberührt.

Die Gesamtheit der Regelung zeigt, dass es nicht ausreicht, wenn irgendwo in einem Katalog die erforderlichen Kennzeichnungen dargestellt sind, sondern dass die Unterrichtung dem Kunden leicht fallen und ins Auge springen muß. So ist es bei den Team-Sets aber nicht. Auf diesen Seiten ist die erforderliche Kennzeichnung nicht enthalten. Es fehlt auch ein ausdrücklicher Hinweis, dass sich die Kennzeichnung bei der Darstellung der jeweiligen Einzelstücke befindet. Diese Entdeckung erfolgt mehr oder weniger zufällig, wenn man über „Details“ die Zusammenstellung der Einzelteile erhält und dann auf eine Darstellung eines Einzelteils klickt. Auch wenn ein solches Team-Set möglicherweise aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rohstoffe besteht, so muß doch sichergestellt sein, dass der Kunde auch bei der Beschreibung des Sets die erforderliche Information erhält oder zumindest die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung, wo er sich unproblematisch umgehend die Information verschaffen kann. Daran fehlt es hier.

Für diesen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ist ein Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR pro Team-Set zur Ahnung angemessen, aber auch ausreichend.

Zwar haben die Beklagten die vorliegende Gestaltung vorsätzlich vorgenommen und auch später nicht abgeändert. Ihnen kann auch kein unverschuldeter Verbotsirrtum zugute gehalten werden. Jedoch ist ihr Verschulden auf Grund ihrer unterschiedlichen Einschätzung des Inhalts des Verbotes entgegen der Einschätzung des Gläubigers nicht als besonders groß einzustufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

I