LG Landau: Werbung mit „CE-geprüft“ ohne entsprechendes Siegel ist irreführend

veröffentlicht am 20. März 2014

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Landau, Urteil vom 06.11.2013, Az. HK O 16/13
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG

Das LG Landau hat entschieden, dass es irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn ein Geschirrspüler als „CE-geprüft“ beworben wird, wenn eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle und Erteilung eines Siegels nicht stattgefunden hat. Durch die Werbeaussage werde der fälschliche Eindruck von erhöhter Qualität und Sicherheit erweckt. Die vom TÜV verliehene Bescheinigung „GS-geprüft“ beinhalte entgegen der Auffassung des betroffenen Händlers nicht gleichzeitig die für das CE-Siegel geltenden Kriterien. Zitat:

„Die Angabe „CE-geprüft“ ist irreführend. Sie erweckt bei dem Verbraucher regelmäßig den Eindruck, das beworbene Produkt sei insoweit erfolgreich einer Überprüfung durch eine unabhängige Stelle unterzogen worden und habe von dieser ein entsprechendes Prüfsiegel erhalten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az: 6 U 24/11; LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az: 15 O 327/09; LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az: 31 O 50/08). Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich indes nicht um ein Prüfsiegel, sondern um eine Eigenerklärung des Herstellers, die sich an die Verwaltungsbehörden richtet. Eine „CE-Prüfung“ ist auch keineswegs in der hier offenbar erfolgten GS-Prüfung durch den TÜV mitenthalten; die Angabe „CE-geprüft“ ist also auch dann nicht gerechtfertigt, wenn das Produkt das GS-Prüfzeichen erhalten hat. Die GS-Prüfung ist auf die Einhaltung eines bestimmten Sicherheitsstandards bezogen, während die CE-Kennzeichnung die Freiverkehrsfähigkeit des Produktes im europäischen Binnenmarkt zum Ausdruck bringt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass bei der GS-Prüfung möglicherweise Kriterien der CE-Zertifizierung berücksichtigt werden. Die Angabe „CE-geprüft“ wird auch nicht durch die Konformitätsbescheinigung des TÜVs Rheinland gerechtfertigt. Das Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich an den Produkthersteller, der daran anschließend sein Produkt als eigene Erklärung mit dem CE-Zeichen versieht. Es findet mithin gerade keine „CE-Prüfung“ statt, aufgrund derer der TÜV bei erfolgreicher Prüfung ein entsprechendes Prüfsiegel erteilt.

Die durch die Angabe „CE-geprüft“ hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. In der allgemeinen Verkehrsauffassung wird zwischen dem GS-Zeichen einerseits und dem CE-Zeichen andererseits unterschieden, auch wenn die genaue Bedeutung der Zeichen dem durchschnittlichen Verbraucher nicht bekannt ist. Der Angabe „CE-geprüft“ wird daher beigemessen, dass diesbezüglich eine eigenständige Prüfung stattgefunden hat und insoweit ein eigenständiges Prüfsiegel erteilt worden ist. Ein Prüfsiegel steht nach allgemeiner Verkehrsauffassung dafür, dass das Produkt eine höhere Qualität als vergleichbare Konkurrenzprodukte aufweist. Es trifft nicht zu, dass sich die durch die streitgegenständliche Werbung angesprochenen Verkehrskreise bei einem Nebeneinander von GS-Zeichen und CE-Zeichen bei ihrer Kaufentscheidung im Wesentlichen an dem GS-Prüfsiegel orientieren, auch wenn das GS-Zeichen geläufiger sein dürfte als das CE-Zeichen. Die unlautere geschäftliche Handlung der Beklagten ist auch geeignet, die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers spürbar (§ 3 UWG) zu beeinträchtigen; irreführende Angaben überschreiten regelmäßig die Spürbarkeitsgrenze.“

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