LG Leipzig: Abmahnungsgefährdete Verfehlungen des Onlinehändlers

veröffentlicht am 27. August 2009

LG Leipzig, Beschluss vom 28.12.2007, Az. 06 HK O 4379/07
§§ 312 c BGB; 1 BGB-InfoV

Das LG Leipzig hat in diesem Beschluss diverse Verfehlungen eines Onlinehändlers hinsichtlich der Information von Verbrauchern im Internet abgestraft. Die meisten der gerügten Verstöße sind immer noch aktuell. Die einstweilige Verfügung beinhaltete unter anderem die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Belehrung über das Bestehen und die Folgen eines Widerrufsrechts und die Aufklärung über die Schritte, die zum Vertragsschluss führen. Des Weiteren müsse der Verkäufer über seine Identität informieren und eine Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse vorhalten. Speziell beim Verkauf von Textilien müssten die vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangaben vorgehalten werden. Einzig die Verpflichtung, auf die Rücknahme- und Verwertungspflicht des Verkäufers bezüglich Transportverpackungen hinzuweisen, wurde zwischenzeitlich von der Gesetzgebung überholt. An deren Stelle ist die Verpflichtung getreten, sich einem Rücknahmesystem anzuschließen (Link: Verpackungsverordnung). Bei der Festlegung des Streitwertes zeigte sich das LG Leipzig zurückhaltend: 4.500,- EUR wurden für 6 Verstöße festgesetzt, die Hälfte des Hauptsachestreitwerts.

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