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LG Leipzig: Bei Online-Flugbuchungen muss bereits die Buchungsmaske auf Zusatzgebühren hinweisen

LG Leipzig, Urteil vom 19.03.2010, Az. 02HK O 1900/09
§ 4 Nr. 11 UWG; Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. d EU-LuftverkehrsdiensteVO

Das LG Leipzig hat entschieden, dass bei einem Angebot, einen Flug online zu buchen, bereits in der Buchungsmaske Preisklarheit bestehen muss und dem Verbraucher nicht aus dem Flug notwendigerweise resultierende Gebühren zwangsweise auferlegt werden dürfen. Das Gericht wertete sowohl die fehlende Einberechnung einer „Servicegebühr” in den Reisepreis als auch die Vorauswahl von “fakultativen Zusatzkosten” wie einer Reiseversicherung als Verstoß gegen die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. d VO (EG) 1008/2008 - EU-LuftverkehrsdiensteVO) und zugleich als Verletzung des deutschen Wettbewerbsrechts. Zum Wortlaut der europäischen Vorschrift:

Art. 23 Abs. 1 S. 3 lit. d EU-LuftverkehrsdiensteVO lautet (Unterstreichungen durch die Verfasserin):

“Artikel 23

Information und Nichtdiskriminierung

(1) Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b) die Steuern,

c) die Flughafengebühren und

d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf “Opt-in”-Basis.

(2) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 wird der Zugang zu den der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Kunden oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens oder sonstiger Flugscheinverkäufer innerhalb der Gemeinschaft gewährt.”

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