LG Leipzig: Computerzeitschrift darf einstweilen nicht mehr behaupten, die Service-Gebühren von fluege.de würden erneut Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen

veröffentlicht am 5. September 2012

LG Leipzig, Beschluss vom 05.07.2012, Az. 08 O 2057/12 – nicht rechtskräftig
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

Das LG Leipzig hat entschieden, dass eine Computerzeitschrift in Bezug auf ein eingestelltes staatsanwaltliches Verfahren gegen die Flugvermittlungsplattform fluege.de nicht mehr behaupten darf, „Mittlerweile geht das Treiben auch der Oberstaatsanwaltschaft Dresden zu weit – sie hat die Leipziger Beamten jetzt aufgefordert, den Fall noch einmal aufzurollen.“ Zum Volltext des Beschlusses:

Landgericht Leizpig

Beschluss

I.
Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu 2 Jahren , untersagt, in Bezug auf die Staatsanwaltschaft Leipzig wegen vermeintlicher illegaler Service-Gebühren auf … .de [Anm.: Internetplattform für die Vermittlung von Flügen] gegen den Antragssteller eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu behaupten und/oder behaupten zu lassen: „Mittlerweile geht das Treiben auch der Oberstaatsanwaltschaft Dresden zu weit – sie hat die Leipziger Beamten jetzt aufgefordert, den Fall noch einmal aufzurollen.“

II.
Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.

III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war gemäß §§ 823 I, 1004 BGB i.V.m. §§ 935, 936, 916 ZPO stattzugeben.

Der Antragsteller hat durch Vorlage des streitgegenständlichen Artikels glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner den aus Ziffer I des Tenors ersichtlichen Satz veröffentlicht haben.

Durch Vorlage des E-Mail-Schreibens des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 03.07.2012 hat der Antragsteller weiter glaubhaft gemacht, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig nicht durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden aufgefordert wurde, das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller noch einmal aufzurollen. Er hat weiter glaubhaft gemacht, dass er durch seinen Rechtsanwalt vergeblich eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erklärt hat.

Der glaubhaft gemachte Tatsachenvortrag rechtfertigt den beantragten Erlass.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,890 ZPO, §§ 4811, 531 GKG.

I