LG Leipzig: Faxwerbung ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 21. April 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Leipzig, Urteil vom 09.03.2007, Az. 5 O 4051/06
§§
7 Abs. 2 Nr. 2; 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Leipzig hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass die Werbung per Fax ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich wettbewerbswidrig ist, weil sie eine unzumutbare Belastung darstellt. Da ein Faxgerät zur selben Zeit immer nur ein Schreiben versenden oder empfangen kann, erkannte das Gericht das begründete Interesse, das Faxgerät für die Übermittlung wichtiger Botschaften im Geschäftsverkehr möglichst frei zu halten. Die von der Beklagten vorgetragene angebliche Einwilligung vermochte das Gericht hingegen nicht zu erkennen. Weder sei die Herausgabe der Telefaxnummer auf telefonische Nachfrage bei der Telefonzentrale  einer Firma als Einwilligung zu werten noch signalisiere die Veröffentlichung der Kontaktdaten im Internet in einem für Fachkreise zugänglichen Bereich das Einverständnis, von bis dato unbekannten Firmen Werbesendungen per Fax erhalten zu wollen. Demnach hatte der Faxempfänger die werbende Firme zu Recht abgemahnt und bekam vom LG Berlin den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zugesprochen.

Landgericht Leipzig

Urteil

In dem Verfahren

wegen Aufwendungsersatzes

erlässt das Landgericht Leipzig – 5. Zivilkammer – durch Richterin am Landgericht … aufgrund mündlicher Verhandlung vom 06.02.2007 und nachgelassenem Schriftsatzrecht der Klägerin bis zum 16.02.2007 folgendes Urteil:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2006 zu zahlen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.
Gebührenstreitwert: 189,00 EUR

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ersatz von Aufwendungen für eine Abmahnung der Beklagten.

Die Beklagte bietet Heißprägefolie und Thermofaser/Druckbänder aller Farben für Etikette-, Inline- oder Kartendrucke an. Am 25.01.2006 übersandte ihr Mitarbeiter H. der G.-E.E. GmbH in D. (nachfolgend G. GmbH genannt) ein Fax, in welchem er die Beklagte und ihre Produkte vorstellte. Das Fax ging bei der G. GmbH am 25.01.2006 gegen 10.36 Uhr ein. Deren Geschäftsführer wandte sich, da das Fax ohne Aufforderung und Erlaubnis übersandt worden sei, an die Klägerin. Diese, ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblichen Rechtsschutzes, rügte mit Schreiben vom 01.02.2006 (K 3, 9) gegenüber der Beklagten dieses Handeln als wettbewerbswidrig und forderte sie auf, strafbewehrt zu erklären, im Wettbewerb handelnd es zu unterlassen, unaufgefordert Telefaxschreiben werblichen Inhalts zu versenden oder versenden zu lassen, ohne dass der Empfänger darin eingewilligt habe. Am 01.11.2006 gab die Beklagte diese Unterlassungserklärung ab. Der Klägerin sind für die Abmahnung Aufwendungen in Höhe von 176,34 EUR netto, 189,00 EUR brutto entstanden.

Die Klägerin trägt vor, dass entgegen der Behauptung der Beklagten die G. GmbH vorab kein Einverständnis zu der Übersendung des Werbeschreibens auf deren Faxgerät gegeben habe. Auch sei ein Anruf vorher bei dieser nicht eingegangen. Eine solche unaufgeforderte telefonische Antrage sei zudem nicht geeignet, ein wirksames Einverständnis herbeizuführen. Auch liege in der Veröffentlichung der Telefon- und Faxnummer für Fachkreise keine ausdrückliche Einwilligung zur Übersendung von Werbematerial.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 189,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die G. GmbH eine konkludente Einigung zur telefonischen oder per Fax erfolgten Werbung vorliegender Art erteilt habe. Zumindest habe sie von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen dürfen.

Die Telefonnummer der G. GmbH habe sie über die Internetseite „www.g..de“. Auf diese Weise würden die Daten nur beteiligten Fachkreisen bekannt. Bei ihrer Eintragung auf diese Internetseite habe die G. GmbH erklärt, dass Adress- und Brancheninformation der Fachöffentlichkeit zur Rationalisierung des zwischenbetrieblichen Informationsaustausches zugänglich gemacht werde. Ihr Mitarbeiter H. habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass diese mit der werbenden Kontaktaufnahme über die offenbarten Daten, einverstanden sei. Auch habe dieser telefonisch Kontakt mit der Zentrale der G. GmbH aufgenommen und sei aufgefordert worden, an die Abteilung EDV-Einkauf ein Fax zu senden, in welchem ihre Leistungen beschrieben würden.

Hinsichtlich des weiteren Parteienvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und diesen beiliegenden Anlagen, sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.02.2007 hingewiesen und darauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

I.
Das Landgericht Leipzig ist das sachlich und örtlich zur Entscheidung berufene Gericht, §§ 13, 14 UWG in Verbindung mit Nr. 5 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 SächsJuZustVo.

Die Werbemaßnahme erfolgte ausgehend von dem Sitz der Beklagten im Bezirk des Landgerichts Zwickau. Nach den genannten Vorschriften besteht in Wettbewerbssachen damit die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig.

Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

II.
Die Beklagte hat der Klägerin die für die Abmahnung entstandenen Kosten von 189,00 EUR, die der Höhe nach unstreitig sind, zu erstatten, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Abmahnung veranlasst. Diese war berechtigt. Die Klägerin konnte von der Beklagten die Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, 2, 3 Nr. 2, 7 Abs. 1, 2 Ziffer 3 UWG verlangen. Die Beklagte hat mit der Übersendung des Schreibens – Firmenvorstellung – vom 25.01.2006 (K 1, 7), das sie pei Fax an die G. GmbH übersandte, diese in unzumutbarei Weise belästigt und damit unlauter im Sinne des § 3 UWG gehandelt.

Gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG stellt die Werbung unter Verwendung eines Faxgerätes des Empfängers regelmäßig eine unzumutbare Belästigung dar. Dies deshalb, weil es bei einem solchen System zu der Überhäufung mit Werbung und zu einer unzumutbaren und damit wettbewerbswidrigen Belästigung der Teilnehmer kommen kann. Das Telefaxsystem dient dazu, den anfallenden Schriftverkehr zu rationalisieren, Geschäftspartner schnell und zuverlässig zu erreichen und für Mitteilungen ohne Verzögerung erreichbar zu sein, ohne auf einen schriftlichen Beleg über die jeweilige Mitteilung verzichten zu müssen. Da die Anlage zur gleichen Zeit nur jeweils ein Schreiben empfangen oder absenden kann, hat der Anschlussinhaber ein berechtigtes Interesse daran, die Anlage von jeden Inanspruchnahme freizuhalten, die deren bestimmungsgemäße Funktion beeinträchtigt. Auch werden dem Empfänger der Telefax/Werbung Kosten aufgebürdet, die nach dem Grad der Benutzung unterschiedlich ausfallen.

Die Beklagtestand mit der G. GmbH in keiner Geschäftsbeziehung. Eine Einwilligung zur Übersendung von Werbematerial per Fax hat ihr die G. GmbH vorher nicht erteilt. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht erheblich dargelegt, dass eine wirksame Einwilligung vorab ausdrücklich erteilt worden ist. Der Anruf in der Zentrale und der Erhalt der Telefaxnummer stellt eine solche Einwilligung nicht dar. Die Beklagte hat insoweit zu berücksichtigen, dass sie sich auf einen Anruf beruft, für den sie gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung hatte. Sie mithin sich auf eine unlautere Maßnahme beruft und zudem auf eine Erklärung eines Mitarbeiters, von dem sie erkennen konnte, dass dieser über Vermittlungstatigkeiten hinaus keine Erklärungsbefugnisse hatte. Die Sachkompetenz eines Mitarbeiters in der Telefonzentrale eines Unternehmens liegt regelmäßig in der Kenntnis der Struktur des Unternehmens und der Fähigkeit, an die zuständigen Mitarbeiter zu vermitteln. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass eine andere inhaltliche Sachkompetenz vorliegt und deshalb für einzelne Fachbereiche des Unternehmens rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden können.

Auch gab die Veröffentlichung ihrer Kontaktadressen in für Fachkreisen zugänglichem Bereich im Internet der Beklagten keinen ausreichenden Grund für die Annahme, die G. GmbH sei mit dem Erhalt von Telefax/Werbeschreiben wie dem der Beklagten einverstanden. Die Veröffentlichung von Kontaktdaten, auch der Nummer eines Faxgerätes, beinhaltet nicht die Erklärung, über diese Nummer werbendes Material empfangen zu wollen. Die Erklärung, dass die Adressinformationen der Fachöffentlichkeit zur Rationalisierung des zwischenbetrieblichen Informationsaustausches zugänglich gemacht werden, besagt nicht, Werbematerial von unbekannten, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht, per Fax empfangen zu wollen. Es ist geradezu der Telekommunikation immanent, dass diese den Austausch zwischen Personen und Betrieben erleichtert und rationalisiert. Dies führt aber gerade nicht dazu, dass der Inhaber des Anschlusses diesen Dritte zur unbeschränkten Nutzung, hier als Werbemittel allein im Interesse des Absenders, freigibt.

Die Beklagte hatte deshalb keinen Anlass, in dieser Veröffentlichung eine mutmaßliche Einwilligung zu sehen.

Diese wäre zudem gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 3 UWG nicht ausreichend, wie sich aus dem Umkehrschluss der zur Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 Ziffer 2 UWG vorgenommenen Differenzierung ergibt, wonach eine mutmaßliche Einwilligung nicht ausreicht, um die unzumutbare Belästigung entfallen zu lassen.

Die Übersendung des Vorstellungsschreibens durch die Beklagte auf das Faxgerät der G. GmbH ist wettbewerbswidrig erfolgt. Es lag kein sachlicher, in der Interessenssphäre der Adressatin liegender Grund vor, ein Angebot über Fax übermittelt zu erhalten. Ein konkreter, aus dem Interessensbereich der G. GmbH herzuleitende Grund, der diese Art der Werbung rechtfertigen würde, ist nicht gegeben. Dieser kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn ausdrücklich oder konkludent das Einverständnis erklärt ist.

Die von der Klägerin vorliegend beanstandete Werbemaßnahme ist geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Die Werbung mittels Telefax-Schreiben, führt zu einer erheblichen wettbewerbswidrigen Belästigung der beworbenen Teilnehmerin des Wirtschaftsverkehrs und begründet die Gefahr, dass andere Unternehmen die Werbemethode übernehmen, um im Wettbewerb nicht benachteiligt zu sein.

Danach war das Unterlassungsbegehren der Klägerin berechtigt und die Beklagte hat die entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

III.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 711 Ziffer 11, 713 ZPO.

I