LG Leipzig: Streitwert von 4.000 EUR bei einem Fehler in der Widerrufsbelehrung

veröffentlicht am 28. Oktober 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 23.05.2008, Az. 05 0 280/08
§§
9, 3, 4 Nr. 2 UWG, 312c Abs. 1 BGB, § 3 ZPO

Das LG Leipzig hat in diesem Urteil den Streitwert für einen Einzelverstoß in der Widerrufsbelehrung,  weitestgehend ungeachtet der hohen Umsätze des Klägers, auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Jahresumsatz des Klägers betrug allein im Dezember 2007 99.220,60 EUR. Die Beklagte bot auf der Internethandelsplattform eBay im April 2007 einen Solar-Boden-Einbaustrahler an und führte im Rahmen der Belehrungen zur Rückgabe aus, dass die Frist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginne. Das Landgericht führte aus, dass der Gegenstandswert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen sei. Hierbei sei auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Beklagten sowie auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des hier verfolgten Verstoßes, der als eher gering in seiner Wertigkeit einzustufen ist, wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR als angemessen erachtet.


Landgericht Leipzig

Urteil

In dem Verfahren

gegen

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Leipzig – 5. Zivilkammer – durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2008 folgendes Urteil:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,60 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 20.04.2 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist für den Kläger ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert: 218,40 EUR

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten wegen einer erfolgten Abmahnung.

Der Kläger ist Techniker im Fachbereich der Elektrotechnik und betreibt das Unternehmen …, in dessen Rahmen er elektronische Komponenten und Systeme wie auch Außenleuchten und -Systeme vertreibt und installiert. Seit dem 09.03.2006 ist er unter dem Mitgliedsnamen … tätig. Er ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay angemeldet und unterhält einen eBay-Shop. Der Kläger vertreibt auch Außenleuchten. Sein Jahresumsatz betrug Dezember 2007 99.220,60 EUR. Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Beklagte bot unter dem Mitgliedsnamen … auf der Internetplattform eBay im April 2007 unter der Artikelnummer … einen Solar-Boden-Einbaustrahler an und führte im Rahmen der Belehrungen zur Rückgabe aus, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung beginnt.

Der Klägervertreter forderte die Beklagte wegen der fehlerhaften Belehrung im Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 03.04.2007 auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und entstandene Rechts_ anwaltskosten aus einern Gegenstandswert von 15.000,00 EUR zu entrichten. Mit Rechtsanwaltsschreiben des Beklagtenvertreters vorn 10.04.2007 gab die Beklagte eine Un­terlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen Außenleuchten mit privaten Endverbrauchern auf der Internetplattform eBay die Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis zu erteilen, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Ware dieser Belehrung beginnt und erklärte aus einern Gegenstandswert von 2.000,00 EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuer 192,90 EUR bis 18.04.2007 zu entrichten.

Der Klägervertreter stellte dem Kläger aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR eine Kostenrechnung über brutto noch zu zahlende 269,55 EUR (Anlage 5).

Mit der Klage begehrt der Kläger seinen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR, eine 1,3 Geschäftsgebühr über 391,10 EUR und eine Pauschale über Kosten und Telekommunikation über 20,00 EUR abzüglich geleisteter 192,90 EUR noch 218,40 EUR.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte gegen die Belehrungsvorschriften des § 312c Abs.1 BGB verstoßen habe, da sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginne, wenn die Widerrufsbelehrung auch in Textform vorliege. Der Gegenstandswert von 5.000,00 EUR sei angemessen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 218,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet ein, der Kläger handle nicht gewerblich und sei kein Mitbewerber, da er keine Bodenstrahler mit Solarfunktion vertreibe. Sie habe nicht gegen die fernabsatzrechtlichen Regelungen verstoßen und der Gegenstandswert sei wegen der Geringfügigkeit des Verstoßes mit nicht mehr 2.000,00 EUR anzusetzen.

Hinsichtlich des weiteren Parteienvortrags wid auf die gewechselten Schriftsätze und diesen beiliegenden Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2008 hingewiesen und darauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.

I.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §§ 9, 3, 4 Nr. 2 UWG, 312c Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat durch ihre fehlerhafte Widerrufsbelehrung dem Kläger die Kosten der Abmahnung, wie sie durch die Beauftragung des Klägervertreters entstanden sind, verursacht.

Der Kläger ist auch gewerblich tätig. Im Internet tritt er seit März 2006, wo er als gewerblicher Händler angemeldet ist, mit einem eBay-Shop auf. Er ist Mitwettbewerber Beklagten. Sie kann insoweit nicht einwenden, ausschließlich Bodenstrahler mit Solarfunktion zu vertreiben. Maßgeblich ist, dass die Parteien im selben Segment, hier der Außenbeleuchtung, tätig sind.

Unbeachtlich ist auch, dass die Beklagte die Unterlassungserklärung in etwas anderer Form als vom Kläger begehrt abgegeben hat. Hinsichtlich des zu ersetzenden Schadens ist auf die Verletzungshandlung abzustellen, die die rechtsanwaltliche Tätigkeit verursacht hat.

Der Gegenstandswert für diese Tätigkeit ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Hierbei ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung gleichartiger Verstöße abzustellen, mithin auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und der Beklagten sowie auf die Verletzungshandlung und ihre Auswirkungen. Vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und des hier verfolgten Verstoßes, der als eher gering in seiner Wertigkeit einzustufen ist, wird ein Gegenstandswert von 4.000,00 EUR als angemessen erachtet. Es wird insoweit den Ausführungen in den Ent­scheidungen des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.07.2007 (AZ: 10 U 14/07) und des OLG Stuttgart vom 04.02.2008 (Az. 2 U 71/07) gefolgt, auf die Bezug genommen wird.

Danach ergibt sich aus einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR bei einer 1,3 Rechtsanwaltsgebühr ein Betrag von 318,50 EUR zzgl. der Auslagenpauschale i.H.v. von 20,00 EUR ergibt dies einen Betrag von 338,50 EUR, abzüglich gezahlter 192,90 EUR verbleibt ein noch zu zahlender Betrag von 145,60 EUR.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

ll.
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11.

I