LG Leipzig: Wie lange kann ein Filesharing-Verstoß abgemahnt werden? / Streitwert bei Filesharing 10.000 EUR

veröffentlicht am 18. März 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Beschluss vom 08.02.2008, Az. 05 O 383/08
§§ 16, 17, 19 a, 85 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Leipzig hat in diesem Beschluss für das unerlaubte Anbieten einer Musikaufnahme eines bekannten Künstlers einen Streitwert von 10.000 EUR angesetzt. Interessant erscheinen auch die Ausführungen der Leipziger Richter zur Frage des Verfügungsgrundes. Dieser sei gegeben, weil die Antragstellerin nach der Erstkenntnis vom Verstoß am 03.01.2008 am 10.01.2008 die Antragsgegnerin habe abmahnen lassen. Ausschlag gebend ist damit nicht, wann der Urheberrechtsverstoß durch illegales Filesharing vorgenommen wurde, sondern vielmehr wann dieser entdeckt wurde. Damit kann auch ein mehrere Jahre zurückliegender Urheberrechtsverstoß im Wege der einstweiligen Verfügung unterbunden werden, wenn er unverzüglich nach seiner Entdeckung verfolgt wird. Das Landgericht schloss sich einer oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zur Störerhaftung an (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.10.2006, Az. 5 W 152/06) und erklärte den Inhaber eines Telefon- und Internetanschlusses zum Störer.

Dieser habe willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen (BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerungen I). Hierfür genüge es, dass die Antragsgegnerin willentlich einen Internetzugang geschaffen habe, der objektiv für Dritte, nach ihren Ausführungen für ihre Kinder und Freunde, nutzbar gewesen sei. Ohne dies hätte eine Rechtsverletzung nicht stattfinden können. Zumutbare Sicherungsmaßnahmen habe die Antragsgegnerin unterlassen. Gerechtfertigt sei es, so das LG Leipzig, zumindest die Sicherungesmaßnahmen zu verlangen, „die eine Standardsoftware erlaubt“. Ein Verschulden sei entgegen OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 E 58/07, nicht erforderlich. Eine derartige Einschränkung der Störerhaftung sei „jedenfalls für … „Tauschbörsen“ nicht zu machen, da die Verwirklichung dieser Gefahr naheliegend ist“. Die Sinnhaftigkeit letzterer Argumentation erschließt sich uns nicht. Aber nun gut.

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