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LG Leipzig: Zur Bemessung der Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch / Vertragsstrafe enthält bereits fiktive Lizenzgebühren

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, Az. 5 O 1508/08
§ 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB; § 19a UrhG

Das LG Leipzig hat in diesem Urteil sowohl zu der Frage ausgeführt, wann hinsichtlich der unberechtigten Verwendung von Grafiken im Internet ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt als auch zu der Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe vom Abmahner festgesetzt werden kann, wenn die Unterlassungserklärung „bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von … zu bestimmenden Vertragsstrafe, die ggf. vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist” abgegeben worden ist.

Der beklagte Sender hatte sich hinsichtlich der unerlaubten Nutzung zweier Grafiken im Internet zur Unterlassung verpflichtet. Im Folgenden waren die Grafiken in Form einer Collage unter direkter Eingabe der Internetadresse immernoch zu finden. Die Grafiken konnten auch weiterhin durch eine Suchmaschine gefunden werden. Der Kläger hat für diese Verletzungshandlung einen Betrag von 10.000,00 EUR als angemessene Vertragsstrafe bestimmt. Er hat zunächst diesen Betrag sowie 420,00 EUR als Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie für die Verwendung zweier Grafiken und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR geltend gemacht. Nachdem der Beklagte einen Betrag von 1.000,00 EUR hierauf sowie 775,64 EUR Anwaltskosten gezahlt hat, hat der Kläger die restlichen Beträge eingeklagt.

Zunächst erkannte die Kammer einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung, da der Beklagte die dort genannten bearbeiteten Grafiken des Klägers vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht habe. Bereits mit dem unstreitigen Vorhalten der Grafiken auf einem Server der Beklagten sei dieses Kriterium erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei es nicht maßgeblich, dass die inkriminierte positive Handlung bereits vor Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt sei, denn der Erfolg wirke (bis zur tatsächlichen Löschung) fort. Die Erklärung mache die Vervielfältigung nicht ungeschehen (abgesehen davon, dass aus dem Vertrag auch eine Garantenstellung für die Beseitigung folgen dürfte). Darüber hinaus habe der Beklagte die Grafiken auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG), also zum interaktiven Abruf bereit gestellt (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 19a Rz. 10). Dem OLG Hamburg (GRUR-RR 2008, S. 383, 384) folgend komme es dabei nicht auf ein (fehlendes) Interesse des Beklagten an der Zugänglichmachung an; vielmehr reiche eine Erreichbarkeit bereits per Direkteingabe der betreffenden URL aus.

Die Vertragsstrafe setzte das Landgericht gemäß § 315 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB mit 5.000,00 EUR fest. Bei dem insoweit anzulegenden Maßstab seien verschiedene Kriterien der Billigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränke sich dies nicht auf die Frage der Spezialprävention, also darauf, welcher Betrag möglichst abschreckend wirke; maßgeblich sei auch der Gesamtumfang der Verletzungshandlung (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 112 Rz. 40), sowie der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Funktion als pauschalierter Schadensersatz sowie die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger (BGH, Urteil vom 30.09.1993, Az.: I ZR 54/91, zitiert nach Juris). Für die Höhe der Vertragsstrafe maßgeblich erhöhend war letztendlich die Größe des Beklagten (Sender MDR), die relative Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung durch Auffindbarkeit auch über Bildersuchmaschinen, die Nutzung zweier urheberrechtlich geschützter Grafiken, maßgeblich senkend aber auch der geringe Verschuldensgrad infolge fehlender Verknüpfung mit redaktionellen Inhalten, so dass unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter als Vertragsstrafe ein Betrag von 5.000,00 EUR angemessen sei.

Das LG Leipzig wies im Übrigen darauf hin, dass parallel kein Schadensersatz im Rahmen einer Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG) verlangt werden könne, da bei Interessenidentität eine Verrechnung zwischen einer vereinbarten Vertragsstrafe und dem konkreten Schadensersatz stattzufinden habe (BGH GRUR 2008, S. 929, 930). Interesse und Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung sei hier (wie meistens), die Unterlassungspflicht und den sich aus einer Zuwiderhandlung ergebenden Schaden in pauschalierter Form abzudecken. Diese Interessenidentität besteht dann nicht, wenn etwa aus einer verweigerten Zahlung nach der Verletzung weitere Anwaltskosten resultierten (BGH, a.a.O.).

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