LG Limburg: „Wartezimmer-TV“ mit Werbung für Apotheken ist unzulässig

veröffentlicht am 16. April 2014

LG Limburg, Urteil vom 17.12.2012, Az. 5 O 29/11
§ 11 Abs. 1 ApoG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Limburg hat entschieden, dass im Warteraum von Ärzten nicht für bestimmte Apotheken geworben werden darf. Daher wurde einem Unternehmen das Geschäftsmodell „Wartezimmer-TV“ untersagt, soweit darüber Werbung für Apotheken über Werbebildschirme in Arztpraxen betrieben werden sollte. Dies verstoße gegen das Bevorzugungsverbot, weil Patienten darüber zu bestimmten Apotheken geführt würden. Eine tatsächliche Absprache zwischen dem Arzt, der „Wartezimmer-TV“ anbiete und einer beworbenen Apotheke sei dafür nicht erforderlich.

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