LG Mainz: Irreführende Werbung mit Rabatten wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Rabatt auf Nachfrage „aus Kulanz“ gewährt wird

veröffentlicht am 29. Dezember 2015

LG Mainz, Urteil vom 27.10.2015, Az. 10 HK O 12/15
§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 UWG

Das LG Mainz hat entschieden, dass ein Warenhaus, das mit dem Slogan “20% auf ALLE Schuhe in unserer Schuhabteilung, auch auf reduzierte Modelle. Der Rabatt wird an der Kasse abgezogen“ geworben hatte, Kunden in die Irre führt, wenn das Schild im Kaufhaus zwischen Sport- und reiner Schuhabteilung steht und der Rabatt für Sportschuhe nicht gilt. Das unlautere Verhalten blieb trotz des Umstandes, dass der Kunde den Rabatt auf Nachhaken beim Abteilungsleiter (ausdrücklich „aus Kulanz“) erhalten hatte, unlauter, da jedenfalls andere Verbraucher, die weniger hartnäckig veranlagt seien, den beworbenen Rabatt nicht erhalten würden.

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