LG Mannheim: Abo-Falle hat Rechtsanwaltskosten für die Forderungsabwehr zu tragen

veröffentlicht am 1. Februar 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09
§§ 155; 280 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB

Das LG Mannheim hat den Betreiber einer sog. Abo-Falle verpflichtet, die Rechtsanwaltskosten eines Verbrauchers zu übernehmen, der auf dem entsprechenden Portal Software heruntergeladen hatte, in der von der Aufmachung der Website geleiteten Annahme, dass dieses kostenlos möglich sei. Die Argumentation ist dabei interessant. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei. Zwar habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger davon habe ausgehen können, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stelle (wird näher ausgeführt). Demgegenüber habe die Beklagte ihr nach Anmeldung zugängliches Angebot jedoch nicht kostenlos zur Verfügung stellen wollen. In der Folge sei ein Dissens gemäß § 155 BGB entstanden, der dazu geführt habe, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Dementsprechend hätte dem Verbraucher auch keine Rechnung gestellt werden dürfen.

Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8). Ein Haftung scheide gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB aber aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handele, wobei Fahrlässigkeit nicht schon dann angenommen werden könne, wenn der Gläubiger nicht erkenne, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt sei. Ergebe nämlich eine Plausibilitätskontrolle, dass nicht sicher davon ausgegangen werden müsse, dass eine Forderung nicht bestehe, dürfe der Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen (BGH NJW 2009, 1262, juris Ziffer 20).

Gemessen an diesen Anforderungen habe die Beklagte in vorliegendem Fall aber fahrlässig gehandelt. Zwar sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf die Rechnung der Beklagten reagiere und dieser mitgeteilt habe, er halte die Forderung nicht für berechtigt. Nachdem aber die Beklagte, ohne selbst den Kläger zuvor kontaktiert zu haben und anzufragen, warum dieser auf die Rechnung der Beklagten nicht gezahlt habe oder ihn zumindest zu mahnen, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen habe, sei nicht zu beanstanden, dass sich auch der Kläger anwaltlicher Hilfe bedient habe, um auf den Schriftsatz des Anwalts der Beklagten antworten zu lassen.

Die Beklagte habe aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverständliches Angebot gewusst. Sie sei auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, wie sich daraus ergebe, dass sie ihre Forderung sofort habe fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt habe. Bei dieser Sachlage sei von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt sei, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.

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