LG Mannheim: Apple Inc. darf nach Verletzung von Motorola-Patenten bestimmte „mobile Geräte“ nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einführen / Volltext

veröffentlicht am 7. November 2011

LG Mannheim, (Versäumnis-) Urteil vom 04.11.2011, Az. 7 O 169/11 – nicht rechtskräftig
§ 139 Abs. 1 PatentG, § 139 Abs. 2 PatentG, § 140b Abs. 1 PatentG, § 140b Abs. 3 PatentG

Das LG Mannheim hat entschieden, dass die US-Firma Apple Inc. bestimmte mobile Geräte, die Motorola-Patente verletzen sollen, nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einführen darf. Ferner wurde festgestellt, dass Apple Inc. (USA) gegenüber der klagenden Motorola Mobility Inc. dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist und Auskunft zu erteilen hat. Von dem Importverbot betroffen ist die Muttergesellschaft des Konzerns, nicht die deutsche Tochtergesellschaft (Apple Deutschland GmbH). Apple erklärte in den Medien bereits, dass der Rechtsstreit mit der Motorola Mobility Inc. „zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf unsere Fähigkeit hat, in Deutschland Geschäfte zu machen oder Produkte zu verkaufen.“ Zum Volltext der Entscheidung s. unten. Was wir davon halten? Abgesehen davon, dass es sich um ein Versäumnisurteil handelt? Es stellt sich die Frage, wem der Verkauf von iPhones und iPads über den deutschen Webshop rechtlich zuzuordnen ist. Die Domain apple.de ist der Apple Inc. zugeordnet (dort Kenneth Eddings). In den Nutzungsbedingungen zu www.apple.com/de findet sich ferner folgender Hinweis: „Diese Nutzungsbedingungen (die „Nutzungsbedingungen“) gelten für die Apple Website unter www.apple.com und alle zugehörigen Websites, die von Apple mit www.apple.com verlinkt sind, sowie Unter- und Partnerseiten, einschließlich aller Apple Websites weltweit (gemeinsam „die Website“). Die Website ist Eigentum von Apple Inc. („Apple“) und seinen Lizenzgebern.“ Demnach ist www.apple.com/de ein Angebot auf einer Unterseite der Apple Inc. gehörenden Website. Es spricht somit sehr viel dafür, dass über den deutschen Onlineshop keine Apple-Mobilgeräte mehr angeboten werden dürfen.

Landgericht Mannheim

(Versäumnis-) Urteil

Im Rechtsstreit

Motorola Mobility Inc. 600 U.S. Highway 45, Libertyville, lilionis 60048/USA

– Klägerin –

gegen

Apple Inc. 1 Infinite Loop, Cupertino, CA, 95014/USA

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2011 unter Mitwirkung von … für Recht erkannt:

A.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

a)
es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mobile Geräte

anzubieten und/oder zu liefern, die zur Durchführung des folgenden Verfahrens ausgebildet sind:
Verfahren zur Verwendung in einem drahtlosen Kommunikationssystem zum Senden eines Kommunikationssignals, das eine Vielzahl von Blöcken von Informationen umfasst, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
– Senden der Vielzahl von Blöcken von Informationen über eine vorbestimmte Anzahl von Kanalressourcen;
– Bestimmen einer Anzahl aus der Vielzahl von Blocken, die noch gesendet werden müssen;

wobei das Verfahren durch folgende Schritte gekennzeichnet ist:
– basierend auf der vorbestimmten Anzahl von Kanalressourcen, Anpassen der Anzahl aus der Vielzahl von Blöcken, die noch gesendet werden müssen, um eine angepasste Anzahl übrig bleibender Blöcke zu erzeugen; und
– Senden der angepassten Anzahl von Blöcken, die dem drahtlosen Kommunikationssystem übrigbleiben
(EP 1 010 336 B 1, Anspruch 1, mittelbare Verletzung).

1.

b)
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem. Ziff. A.l.1.a) wird der Beklagten Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer A.I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 19. April 2003 begangen hat und zwar unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und/oder Lieferscheme) mit

aa)
Liefermengen, Zeiten und Preisen,

bb)
Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen ldentifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc)
den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)
der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa)
Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,

bb)
Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc)
den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,

d)
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder besteilten Erzeugnisse,

e)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei die unter a) und d) genannten Angaben durch Vorlage der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere zu belegen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.

A.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Motorola Inc. seit dem 19.04.2003 bis zum 30.07.2010 und der der Klägerin seit dem 31.07.2010 durch Handlungen der Beklagten gemäß ZifferA.I.1.a) entstanden ist und noch entsteht.

B.

l.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

a)
es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Verfahren zur Synchronisation von Nachrichteninformation unter einer Gruppe von Empfängern zur Anwendung im Inland anzubieten oder durchzuführen, wenn dieses die folgenden Schritte aufweist:

– Übertragung einer ersten Nachricht mit einem ersten Status über eine drahtlose Nachrichteninfrastruktur;

– Veränderung des ersten Status der ersten Nachricht in einem Empfanger aus der Gruppe von Empfängern in einen zweiten Status auf Grund einer Eingabe in den einen Empfänger, und

– die Übertragung einer zweiten Nachricht, die den zweiten Status anzeigt;

– in der drahtlosen Nachrichteninfrastruktur, Empfangen der zweiten Nachricht,
dadurch gekennzeichnet,

– dass in der drahtlosen Nachrichteninfrastruktur das Verfahren die Schritte einschließt:

– wegen des Empfanges der zweiten Nachricht, das Übertragen einer dritten Nachricht, die den zweiten Status anzeigt; und

– in wenigstens einem anderen Empfänger der Gruppe von Empfängern das Empfangen der dritten Nachricht und als Reaktion auf das Empfangen der dritten Nachricht die Veränderung des ersten Status der ersten Nachricht in den zweiten Status

(EP 0 847 654 B 1 – Anspruch 1 unmittelbare Verletzung)

1.

b)
es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mobile Geräte anzubieten und/oder zu liefern, wenn diese geeignet sind zur Verwendung als Empfänger in einem Verfahren zur Synchronisation von Nachrichteninformation unter einer Gruppe von Empfängern enthaltend die Schritte:

– Übertragung einer ersten Nachricht mit einem ersten Status über eine drahtlose Nachrichteninfrastruktur;

– Veränderung des ersten Status der ersten Nachricht in einem Empfänger aus der Gruppe von Empfängern in einen zweiten Status auf Grund einer Eingabe in den einen Empfänger, unddie Übertragung einer zweiten Nachricht, die den zweiten Status anzeigt;

– in der drahtlosen Nachrichteninfrastruktur, Empfangen der zweiten Nachricht,

dadurch gekennzeichnet,

– dass in der drahtlosen Nachrichteninfrastruktur das Verfahren die Schritte einschIießt:

– wegen des Empfangens der zweiten Nachricht, das Übertragen einer dritten Nachricht, die den zweiten Status anzeigt; und

– in wenigstens einem anderen Empfänger der Gruppe von Empfängern das Empfangen der dritten Nachricht und als Reaktion auf das Empfangen der dritten Nachricht, die Veränderung des ersten Status der ersten Nachricht in den zweiten Status

(EP 0 847 654 – Anspruch 1 mittelbare Verletzung)

1.

c)
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer B.I.1.a) und B.I.1.b) wird der Beklagten Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer B.I.1.a) und B.1.1.b) bezeichneten Handlungen seit dem 20.03.2002 begangen hat und zwar unter Angabe

a)
der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage der Rechnungen und/oder Lieferscheme) mit

aa)
Liefermengen, Zeiten und Preisen,

bb)
Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen ldentifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc) den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)
der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote) mit

aa)
Angebotsmengen, Zeiten und Preisen,

bb)
Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen ldentifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,

cc)
den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)
der nach den einzelnen Faktoren aufgeschlüsselten Kosten sowie des erzielten Gewinns,

d)
der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

e)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei die unter a) und d) genannten Angaben durch Vorlage der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere zu belegen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.

B.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Motorola Inc. seit dem 20.03.2002 bis zum 30.07.2010 und der der Klägerin seit dem 31.07.2010 durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer B.I.1.a) und/oder B.I.1.b) entstanden ist und noch entsteht.

C.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

D.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I