LG Mannheim: Die Angaben „versicherter Versand“ und „unversicherter Versand“ sind wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 11. November 2008

LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2006, Az. 24 O 80/06
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 UWG; 474 Abs. 2 BGB

Das LG Mannheim hat entschieden, dass das Angebot von „versichertem Versand“ bzw. „unversichertem Versand“, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts würde durch diese Angaben dem Verbraucher vorgetäuscht, dass er die Versandgefahr trage und es in seiner Hand läge, sich in Form einer Versicherung zu schützen. Beim Verkauf von Unternehmern an Verbraucher trägt jedoch grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware, bis diese beim Käufer angekommen ist. Auf Grund mehrerer Abmahnwellen zu diesem Thema wurden bei eBay schließlich die Optionen „unversicherter Versand / versicherter Versand“ aus den Versandoptionen entfernt. Aus demselben Grund ist davon abzuraten, solche Versandbedingungen direkt in die Artikelbeschreibungen bei eBay oder in Onlineshops aufzunehmen.


Landgericht Mannheim

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

wegen Rechtsanwaltshonorar

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2006 unter Mitwirkung von … für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.005,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2006 zu zahlen.

2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstre­ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Erstattung der Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Die Klägerin vertreibt im Internetversandhandel auf der Homepage www…de u.a. … Ihr Jahresumsatz aus der Veräußerung von Speichersticks und Speicherkarten betrug im Jahre 2005 rund 800.000,- EUR.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls … über das Internet auf der Internetauktionsplattform „…“ .

Am 19.04.2006 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte den … auf der Internetplatttorm „…“ angeboten und dabei in den Angebotspreisen zwischen versichertem und unversichertem Versand differen­ziert hat. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19.04.2006 mahnte die Klä­gerin die Beklagte ab (K 1 = ABI. 4-6). Mit Antwortschreiben vom 02.05.2006 gab die Beklagte die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, trat jedoch der ver­langten Kostenübernahme auf der Basis eines Streitwerts von 30.000,- EUR entgegen (K 2 = ABI. 7).

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Erstattung der ihr hieraus erwachsenen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale gel­tend.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Abmahnung sei berechtigt, da die in der Werbung der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen Preisen bei unversichertem und bei versichertem Versand dem Käufer suggeriere, er habe im Falle der Verschlechterung oder des zufälligen Un­tergangs der Ware das Risiko zu tragen. Für den Käufer bedürfe es jedoch einer Versi­cherung nicht, da der Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf das Risiko alleine trage.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.005,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 03.05.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Angaben über versicherten oder unversicherten Versand seien nicht irreführend i.S.d. §§ 3, 5 UWG. Unzutreffender Weise setze die Klägerin Gefahrübergang und Ver­sicherung der Versendung gleich. Die Abwicklung eines Schadensfalles über eine Ver­sicherung könne einfacher sein als eine Auseinandersetzung mit dem Händler. Gerade in der EDV-Branche variierten die Preise schnell, so dass über eine Versicherung auch eine höhere Leistung erwartet werden könne. Schließlich decke eine Versicherung auch das Risiko ab, dass der Händler insolvent werde. Der von der Klägerin angesetzte Gegenstandswert sei unangemessen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen In­halt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Diese waren Ge­genstand der ausführlichen Erörterungen im Haupttermin.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 S. 1 UWG) und gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch begründet.

1.
Die Abmahnung vom 19.04.2006 war berechtigt.

Gemäß §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 UWG stand der abmahnenden Mitbewer­berin ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung zu, da diese in ihren Angaben über den Preis irreführend ist:

a.
Die angegriffene Werbung über die Internet-Plattform „eBay“ wendet sich an alle Verbraucher, die sich einen besonders preisgünstigen Einkauf von Computerartikeln im Internetversandhandel versprechen. Sie spricht damit Personen aus allen Bevöl­kerungskreisen an, die ein Minimum an Fähigkeiten im Umgang mit diesem Ver­triebsmedium besitzen.

b.
Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise legt die Differenzierung im Angebot der Beklagten die Ahnahme nahe, nur bei dem etwas teureren „versi­chertem Versand“ sei man im Falle des Verlustes bzw. der Beschädigung des ge­kauften Artikels auf dem Versandwege auf der sicheren Seite, weil man über einen Versicherer eine Ersatzleistung erhalte. Bei dem um regelmäßig 4,00 bis 6,00 EUR preis­werteren (§ 291 ZPO) „unversichertem Versand“ könne man in derartigen Einzelfäl­len Pech haben, also leer ausgehen.

Insbesondere der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher wird nicht auf die Idee kommen, die Versicherung decke im Falle von Transportverlusten das Insolvenzrisi­ko des Händlers; dies erscheint dem Gericht nach der Lebenserlahrung fern liegend. Noch fern liegender erscheint der gedankliche Ansatz, eine Schadensabwicklung über eine Versicherung sei problemloser. Während der Händler bei Schadensverhandlungen zur Erhaltung seines Ansehens bei der Kundschaft ein Eigeninteresse an kulantem Verhalten hat, muss eine Versicherung mit Blick auf die Versichertengemeinschaft restriktiv agieren. Letztere prägt auch das allgemeine Bild, das sich weite Verbraucherkreise von Versicherern aller Art machen.

c.
Da beim Verbrauchsgüterkauf der Veräußerer kraft Gesetzes (§ 474 Abs. 2 BGB) das Versandrisiko trägt (Palandt-Putzo, 65. Auflage, Rdnr. 12 zu § 474 BGB; Rdnr. 15 zu § 4468GB), wird der angesprochene Verbraucher über die sachliche Berech­tigung der angebotenen Preisgestaltung getäuscht. Aus rechtlicher Unkenntnis wählt er entweder ohne sachliche Veranlassung den teureren „versicherten Versand“ oder er ist bei Wahl des „unversicherten Versands“ im Verlustfalle geneigt, bestehende Erfüllungsansprüche nicht geltend zu machen.

d.
Diese Irreführung ist auch geeignet, die vom Kaufinteressenten zu treffende Markt­entschließung in relevanter Weise zu beeinflussen (Bornkamm in: Hefer­mehVKöhler/Bornkamm, 24. Auflage, Rdnr. 2.74 und 2.169 zu §5 UWG m.w.N.):

Im Hinblick auf die Regelung in § 474 Abs. 2 BGB obliegt es dem Anbieter, die Kos­ten des Versandrisikos in seine Preise einzukalkulieren. Dadurch werden diese ten­denziell über den Preisen liegen, die ein Konkurrent wie die Beklagte bei „unversi­chertem Versand“ anzubieten in der Lage ist. Da Transportverluste generell betrach­tet die Ausnahme darstellen, kann eine derartige Angebotsgestaltung jedenfalls in der Gruppe der risikofreudigen Nachfrager einen WettbewerbsvorteiI etwa gegen­über der Klägerin bewirken. Außerdem lenkt eine derartige Angebotsgestaltung den die Informationsflut durch­forstenden Nachfrager primär auf Angebote wie diejenigen der Beklagten, weil die „Basispreise“ niedriger sind.

e.
Die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG ist schon deshalb überschritten, da nach den Erfahrungen der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Mannheim die beanstandete Praxis weit verbreitet ist, also zur Nachahmung anreizt. Durch die An­gebotsübermittlung im Internet ist auch die Breitenwirkung derartiger Preisangebote erheblich (vgl. auch: OLG Stuttgart, Urt. v. 17.03.2005, WRP 2005, 919 f., Rdnr. 33, 34).

f.
Die Abmahnung vom 19.04.2006 war auch erforderlich, um der Beklagten einen Weg zu weisen, die Klägerin ohne Inanspruchnahme des Gericht klaglos zu stellen (Born­kamm, a.a.O., Rdnr. 1.68, 1.80 und 1.82 zu § 12 UWG).

2.
Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch erforderlich und damit von der Be­klagten zu erstatten:

a.
Bei einem Jahresumsatz der Klägerin von rund 800.000,- EUR aus dem Verkauf der hier relevanten Produkte erscheint dem Gericht unter Berücksichtigung der Breitenwirkung des beanstandeten Angebots im Internet die Bemessung des Streitwerts durch die Klägervertreterin gemäß § 3 ZPO angemessen (vgl. ergänzend: Köhler in: He­fermehl/Köhler/Bornkamm, Rdnr. 5.5 und 5.6 zu § 12 UWG). Hierbei wurde auch be­dacht, dass es zunächst Sache des Verletzten, hier der Klägerin ist, seine Interessen an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen zu bemessen. Dem hat die Beklagte keine konkreten Tatsachen entgegen gesetzt.

b.
Auch der Ansatz einer 1,3-Gebühr nach §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2400 W ist nicht zu beanstanden (Bornkamm, a.a.O., Rdnr. 1.94 und 1.95 zu § 12 UWG).

3.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3,288 Abs. 1 BGB.

4.
Die Kostenentscheidung erging nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

I