LG Mannheim: Die Werbung eines Hotels mit hoher Sterne-Bewertung ist wettbewerbswidrig, wenn Bewertung nicht von neutraler Stelle stammt

veröffentlicht am 15. Juni 2015

LG Mannheim, Urteil vom 13.04.2015, Az. 24 O 5/15 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

Das LG Mannheim hat entschieden, dass die Werbung eines Hotels mit 4 oder 5 Sternen wettbewerbswidrig, da irreführend, ist, wenn dieser keine gültige Zertifizierung nach Maßgabe der Deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt.

Diese wird z.B. durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) gewährleistet. Vorliegend hatte ein Hotelbetreiber mit einem „4-Sterne-Standard“ geworben. Nach Auffassung der Kammer hätte das Hotel hierfür aber die Bewertung eines neutralen Dritten für seine Ausstattung und die Qualität seiner Dienstleistung benötigt. Diese lag indes nicht vor.

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