LG Mannheim: Unberechtigte Veranlassung der Löschung einer eBay-Auktion mit echten „Ed-Hardy“-Textilien löst keinen Schadensersatzanspruch des Betroffene aus / VeRI-Programm

veröffentlicht am 12. Juni 2009

LG Mannheim, Urteil vom 29.07.2008, Az. 2 O 30/08
§§
4, 14 MarkenG; 4 Nr. 8 UWG

Das LG Mannheim hat im Rahmen eines Rechtsstreits über eine Ed-Hardy-Markenverletzung entschieden, dass die Meldung eines Verkäufers über das „VeRI-Programm“ des Internetauktionshauses eBay keine schädigende Tatsachenbehauptung ist. Die Klägerin hatte die Beklagte abgemahnt, weil sie angeblich Ed-Hardy-Fälschungen über eBay vertrieb. Aus diesem Grund meldete die Klägerin die Auktionen der Beklagten als markenverletzend über das VeRI-Programm von eBay. Daraufhin wurden die Auktionen entfernt. Im Prozess konnte die Klägerin die Markenverletzung allerdings nicht nachweisen, da sie einen Testkauf durchgeführt hatte, noch konnte sie andere brauchbare Beweise für eine Rechtsverletzung vorlegen. Die Beklagte forderte im Gegenzug Unterlassung und Schadensersatz von der Klägerin, weil diese durch die VeRI-Meldung ihr Geschäft durch die Verbreitung von Tatsachen geschädigt hätte, die nicht erweislich wahr gewesen wären. Das Gericht gab jedoch auch diesem Ansinnen nicht statt.

Da Klägerin und Beklagte Mitbewerber seien, sei § 4 Nr. 8 UWG einschlägig, der das Verbreiten von Tatsachen, die einen Mitbewerber schädigen können, untersagt – sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr oder bei vertraulichen Mitteilungen zuwider der Wahrheit erfolgen. Zwar war nach der Begründung des Gerichts die behauptete Markenverletzung nicht erwiesen; es würde sich aber bei der Mitteilung an das VeRI-Programm um eine vertrauliche Mitteilung handeln. Für diese reicht ein berechtigtes Interesse der Klägerin und dass die Tatsachen nicht zuwider der Wahrheit behauptet werden. Die Mitteilung an das eBay-VeRI-Programm erfülle nach Ansicht des Gerichts das Merkmal der Vertraulichkeit, da keine Weiterleitung an Dritte erfolge. Die folgende Sperrung des eBay-Kontos sei zwar auch für Außenstehende erkennbar, jedoch nicht der Grund dahinter, so dass die Vertraulichkeit der Meldung an eBay gewahrt bliebe. Auch ein berechtiges Interesse an der Mitteilung wurde bejaht, da dies auch dem Plattformbetreiber eBay helfe, Rechtsverletzungen zu entfernen und vorzubeugen, ohne dass der Nutzung außer Verhältnis zum erwarteten Schaden stehe.

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