LG Mannheim: Unterlassungs- und Schadensersatzforderung einer Patentverwertungsgesellschaft – schikanös oder nur ganz normal?

veröffentlicht am 31. März 2009

LG Mannheim, Urteil vom 27.02.2009, Az. 7 O 94/08
§§ 226, 242, 826 BGB, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, Art. II § 1 Abs. 1 S. 1 IntPatÜbkG, Art. 64 Abs. 1 EPÜ

Das LG Mannheim hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass patentrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche, die durch eine Patentverwertungsgesellschaft erhoben werden, nicht per se rechtsmissbräuchlich sind. Insoweit für Aufsehen gesorgt hatte der deutsche Patentverwerter IP.Com in einem Prozess gegen Nokia (Link: IP.Com). Im vorliegenden Fall machte die Klägerin, eine Patentverwertungsgesellschaft, aus dem ihr gehörenden Klagepatent Unterlassungs-, vor allem aber Ansprüche auf Entschädigung und Rechnungslegung geltend. Die Beklagte, ein Mobilfunkgerätehersteller mit Sitz in Taiwan, vertrieb bundesweit – auch unter eigenem Markennamen – und insbesondere durch ihre im Vereinigten Königreich ansässige Tochtergesellschaft Mobilfunkgeräte, hierunter das Modell A., welche UMTS-fähig sind. Die Ausgestaltung der Mobiltelefone, so dass diese UMTS-fähig sind, wurde vom Gericht als wortsinngemäße Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre angesehen. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert. Insbesondere sei deren Durchsetzung nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (§ 242 BGB).

Die geltend gemachten Ansprüche unterfielen nicht dem Schikaneverbot (§ 226 BGB). Die Ansicht der Beklagten und ihrer Streithelferin, es handele sich um Missbrauch einer formalen Rechtsstellung, sei im Ansatz verfehlt. Es fehle der Klägerin auch nicht an einem berechtigten schutzwürdigen Eigeninteresse (§§ 242, 826 BGB).

Das Patent als subjektives vermögenswertes Recht gewähre dem Patentinhaber nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 9 S. 2 PatG eine gegenüber jedermann wirkende ausschließliche Rechtsposition, wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukomme (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber, dem die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums obliege (§ 14 Abs. 1 S. 2 GG), habe die Wahrnehmung der Ausschließlichkeitsbefugnis nach § 9 S. 2 PatG nicht an eine gleichzeitige Benutzung des Patents (§ 9 S. 1 PatG) durch den Patentinhaber geknüpft. Der nicht selbst nutzende Patentinhaber sei ebenso geschützt und habe bereits zur Durchsetzung seiner Verwertungsabsichten durch Lizenzvergabe ein im Patentsystem schutzwürdiges und berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der ihm zukommenden Ausschließlichkeitsbefugnis.

Vorliegend sei auch keinerlei Umstände vorgetragen oder ersichtlich, welche die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs als unverhältnismäßig erscheinen ließen. Die Kammer gehe im Grundsatz zwar davon aus, dass auch die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs unverhältnismäßig sein könne, denn auch die Rechte aus dem Patent würden nicht schrankenlos gewährt (Art. 14 Abs. 2 GG, § 242 BGB). Nachdem der Unterlassungsanspruch vom Gesetzgeber aber keinem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt (anders: § 140a Abs. 4, § 140b Abs. 4, § 140c Abs. 2, § 140d Abs. 2 PatG) unterstellt seiund der Unterlassungsanspruch gerade die verfassungsrechtlich geschützte Ausschließlichkeitsbefugnis absichere, bleibe der Einwand der Unverhältnismäßigkeit auf atypische vom Gesetzgeber nicht vorhersehbare Ausnahmefälle beschränkt. Dass eine Patentverwertungsgesellschaft einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen suche, um Verletzer zur Lizenznahme anzuhalten, sei nach Auffassung der Kammer kein solcher Ausnahmefall, sondern dem Patentsystem als Teil der geltenden Rechts- und Wirtschaftsordnung immanent, zumal auch eine Patentverwertungsgesellschaft mit Rücksicht auf bestehende Lizenzverträge in der Regel zu solch einem Vorgehen angehalten sein werde.

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