LG Mannheim, Urteil vom 01.06.2017, Az. 23 O 73/16
§ 8 UWG, § 3a UWG; Art. 9 Abs. 1 g) LMIV, Art. 14 Abs. 1 a) LMIV
Das LG Mannheim hat entschieden, dass ein Importeur von Lebensmitteln zwar vor der Vertragserklärung eines Käufers gemäß Art. 14 Abs. 1a) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 h) und Art. 8 Abs. 1 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) angeben muss, dass er der Importeuer ist, an die Form diese Angabe aber keine näheren Anforderungen gestellt werden. Daher erachtete das Gericht es als ausreichend, dass ein Importeuer amerikanischer Fertigsuppen diese Eigenschaft in der Rubrik „Über uns“ seiner Webseite erwähnte. Diese Information sei im Wesentlichen im Fall einer Produkthaftung relevant. Bei einem solchen Fall sei dem Betroffenen aber auch ein gewisser Suchaufwand zumutbar. Zwar springe die Information nicht direkt ins Auge, sei jedoch auch nicht in seitenlangen AGB „versteckt“. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Mannheim – Kennzeichnung Lebensmittel).
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